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437 Blandow, Jürgen u.a. (Hg.): Heime in Bremen. Bremen 1984, S. 20f.<br />
438 Bei dem »betreuten Jugendwohnen« und der »mobilen Betreuung«<br />
handelt es sich um die stundenweise Einzelbetreuung von Jugend lichen in<br />
deren eigenem oder vom Träger angemieteten Wohnraum durch Sozialpädagogen.<br />
Die politische Förderung hing mit dem Erlass des Kinder- und<br />
Jugendhilfegesetzes im Jahr 1990 zusammen.<br />
439 Zu ihnen zählen auch »Erziehungsstellen«, eine in einer Familie durchgeführte<br />
professionelle Betreuungsform. Außerhalb der Heimstrukturen<br />
wurde für Mädchen 1990 zudem das »Mädchenhaus Bremen e.V.« mit<br />
wohngemeinschaftsähnlicher Struktur von Frauen aus der feministischen<br />
Frauen- und Mädchenarbeit geschaffen.<br />
440 Zur Geschichte, zu Strukturen und pädagogischen Konzepten von Kleinheimen<br />
siehe Merchel, Joachim (Hg.): Kleinsteinrichtungen in der Heimerziehung.<br />
Geschichte, Strukturen, pädagogische Konzepte. Frankfurt a.M.<br />
1987.<br />
441 Belegt wurden 1978 primär Heime in Niedersachsen (310 Kinder),<br />
Schleswig-Holstein (74 Kinder) und Hessen (39 Kinder). 41 Kinder waren<br />
in anderen Bundesländern untergebracht (Verzeichnis der mit Bremer<br />
Kindern und Jugendlichen belegten Einrichtungen. Stand 21.12.1978<br />
(Sammlung Blandow)).<br />
442 Zum Prozess der Umstrukturierung und zu diesen Zahlen siehe: Hentschel,<br />
Wolfgang: Die stadtbremische Heimerziehung in den 80er Jahren aus der<br />
Sicht der Landesjugendbehörde. In: Blandow, Jürgen u.a. (Hg.): Heime in<br />
Bremen 2. Bremer Heime berichten. Beiträge zu einem Verständigungsprozeß.<br />
Bremen 1987, S. 28 – 40.<br />
452 Hinzu kamen Vorschläge zur Änderung des Vormundschaftswesens und<br />
der Aufnahme der Geschichte der Heimerziehung in den 1950er und<br />
1960er Jahren in Ausbildungskanon zukünftiger Fachkräfte.<br />
Mit Bezug zum Vormundschaftswesen lässt sich festhalten, dass der<br />
Gesetzgeber mittlerweile die Zahl der Mündel pro Vormund von 200 auf<br />
maximal 50 reduziert hat, der in der Regel mindestens einmal im Monat<br />
persönlichen Kontakt aufnehmen soll (Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums<br />
Nr. 40/2011 vom 27.05.2011).<br />
453 Richtlinien für den Betrieb von Einrichtungen und zur Wahrnehmung der<br />
Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrich tungen<br />
und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß §§ 45 bis 48a SGB VIII im<br />
Lande Bremen. In: Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 142 (2008),<br />
S. 1083 – 1092.<br />
454 Darüber hinaus hat die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend<br />
und Soziales mit der Landesarbeitgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege<br />
Bremen e.V. in Ergänzung zur Landesrahmen empfehlung eine Qualitätsentwicklungsvereinbarung<br />
und eine Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung<br />
des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII abgeschlossen.<br />
455 Moldenhauer, Bernd: Evaluation des Kinder- und Jugendschutz telefons und<br />
–notdienstes der Stadtgemeinde Bremen. Worpswede 2009.<br />
456 RTH, Abschlussbericht, S. 30. Ob dies ein spezifisch bremisches Phänomen<br />
aufgrund des Fall Kevins darstellt, bleibt allerdings ungewiss.<br />
Anmerkungen zu Kapitel 5:<br />
Zusammenfassung, Bewertung und Konsequenzen<br />
443 Zur Geschichte, Struktur und Konzeption dieser Einrichtungen liegen zum<br />
Teil eigene Trägerdokumentationen oder in Folge der Arbeit des RTH<br />
auf Länderebene erarbeitete gesonderte Gesamtdokumentationen vor.<br />
444 RTH, Abschlussbericht, S. 36. Eine ausführliche Kritik zur Arbeit und dem<br />
Abschlussbericht des RTH hat Manfred Kappeler vorgelegt<br />
(Ders., Der Runde Tisch).<br />
445 RTH, Abschlussbericht, S. 39.<br />
446 Kappeler, Der Runde Tisch, S. 92f.<br />
447 Das folgende Kapitel wurde im Wesentlichen von Mitgliedern des Arbeitskreises<br />
verfasst.<br />
448 Das KJHG wurde 1990 beschlossen und trat in den westdeutschen Bundesländern<br />
am 01.01.1991 in Kraft. In den ostdeutschen Bundesländern<br />
geschah dies bereits zum 03.10.1990.<br />
449 Diese Schutzverpflichtung ist verfassungsrechtlich primär in Art. 2 Abs. 1 GG<br />
verankert, in dem nicht nur das allgemeine Persönlich keitsrecht (»Person-<br />
Sein«) und die allgemeine Handlungs freiheit, sondern für Kinder und<br />
Jugendliche auch das »Person-Werden« geschützt werden.<br />
450 In diesem Zusammenhang gingen wichtige Impulse von der Frauenbewegung<br />
der 1970er und 1980er Jahre aus, die zu Änderungen der gesellschaftlichen<br />
Haltung zu Gewalt, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch<br />
führten. Diese Themen wurden nach und nach enttabui siert und gewalttätige<br />
und sexuelle Handlungen an Minderjährigen und Abhängigen als<br />
Straftaten eingestuft.<br />
451 Inhaltlich wird im Gesetz unter anderem die Eignung von Mitarbeiter/innen<br />
in der Jugendhilfe näher spezifiziert, die Zusammenarbeit zwischen den<br />
Jugendämtern neu geregelt, Ärzt/innen und anderen Berufsgeheim nisträger/innen<br />
die Meldung von Verdachtsfällen erleichtert und Hausbesuche<br />
im Regelfall obligatorisch. Als präventive Maßnahmen sind verbesserte<br />
Erstberatung und Vermittlung in frühe Hilfsangebote und der verstärkte<br />
Einsatz von Familienhebammen vorgesehen.<br />
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