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IMMOFINANZ AG Geschäftsbericht 2012/2013 - Buwog

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144 KonzernabschlussIFRS 11 Joint ArrangementsIFRS 11 ersetzt IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen –Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen und regelt die Bilanzierung von gemeinschaftlichen Vereinbarungenund knüpft dabei an die Art der sich aus der Vereinbarung ergebenden Rechte und Verpflichtungen anstelle ihrerrechtlichen Form an. Der Standard ist von allen Unternehmen anzuwenden, die Partei eines Joint Arrangements sind.IFRS 11 klassifiziert gemeinschaftliche Vereinbarungen in zwei Gruppen: gemeinschaftliche Tätigkeiten – Joint Operationsund Gemeinschaftsunternehmen – Joint Ventures. Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit handelt es sich umeine gemeinschaftliche Vereinbarung, die den gemeinschaftlich Kontrolle ausübenden Partnerunternehmen Rechte anden Vermögenswerten und Schulden aus der Vereinbarung überträgt. Bei einem Gemeinschaftsunternehmen handeltes sich um eine gemeinschaftliche Vereinbarung, die den gemeinschaftlich Kontrolle ausübenden PartnerunternehmenRechte am Nettovermögen aus der Vereinbarung überträgt. Gemäß IFRS 11 hat ein Partnerunternehmen einergemeinschaftlichen Tätigkeit die seinem Anteil entsprechenden Vermögenswerte und Schulden (und entsprechendeErträge und Aufwendungen) zu bilanzieren. Ein Partnerunternehmen eines Gemeinschaftsunternehmens hat seineBeteiligung nach der Equity-Methode gemäß IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und an Gemeinschaftsunternehmenzu bilanzieren. Im <strong>IMMOFINANZ</strong> Konzern werden derzeit quotenkonsolidierte Unternehmen zukünftigvoraussichtlich nach der Equity-Methode konsolidiert.Dieser Standard wird sich nicht wesentlich auf den Konzernabschluss der <strong>IMMOFINANZ</strong> auswirken.IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen UnternehmenDieser Standard regelt Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen, gemeinsamen Vereinbarungen, assoziiertenUnternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Einheiten.IFRS 13 Bemessung des beizulegenden ZeitwertsIn diesem Standard werden der beizulegende Zeitwert sowie die dazu erforderlichen Anhangsangaben definiert.IAS 1 Darstellung einzelner Posten des sonstigen ErgebnissesIm sonstigen Ergebnis sind Zwischensummen für recycelfähige und nicht recycelfähige Posten anzulegen.IAS 12 Latente Steuern: Rückgewinnung der zugrunde liegenden VermögenswerteBei als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien ist es oftmals schwierig zu beurteilen, ob sich bestehende temporäresteuerliche Differenzen im Rahmen der fortgeführten Nutzung oder im Zuge einer Veräußerung umkehren.Mit der Änderung des IAS 12 wird nun klargestellt, dass die Umkehrung grundsätzlich durch Veräußerung erfolgt. AlsKonsequenz der Änderung gilt SIC 21 „Ertragsteuern – Realisierung von neubewerteten, nicht planmäßig abzuschreibendenVermögenswerten“ nicht mehr für zum beizulegenden Zeitwert bewertete, als Finanzinvestitionen gehalteneImmobilien. Die übrigen Leitlinien wurden in IAS 12 integriert und der SIC 21 wurde demzufolge zurückgezogen.IAS 19 Leistungen an ArbeitnehmerAus der Anwendung dieses Standards ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der<strong>IMMOFINANZ</strong>, allerdings wird es dadurch in Zukunft zu weiteren Angaben im Anhang kommen.IAS 27 Einzelabschlüsse, IAS 28 Anteile an assoziierten UnternehmenIFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen, IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderenUnternehmen sowie Folgeänderungen zu IAS 27 Einzelabschlüsse (geändert 2011) und IAS 28 Anteile an assoziiertenUnternehmen (geändert 2011) enthalten Verbesserungen von Rechnungslegungs- und Angabevorschriften zu denThemen Konsolidierung, außerbilanzielle Aktivitäten und gemeinschaftliche Vereinbarungen.IAS 32 Saldierungsvorschriften von finanziellen Vermögenswerten und Schulden/IFRS 7 Angaben zu Saldierungsvorschriften von finanziellen Vermögenswerten und SchuldenDie Änderungen an IAS 32 betreffen die Anwendungsleitlinien zur Saldierung von finanziellen Vermögenswertenund Schulden. Ziel ist die Vereinheitlichung der Anwendung der derzeitigen Saldierungskriterien in der Praxis. DieÄnderungen beinhalten zum einen eine Klarstellung hinsichtlich der Auslegung des Kriteriums „Hat zum gegenwärtigenZeitpunkt einen Rechtsanspruch auf Verrechnung“, zum anderen wird die Anwendung im Zusammenhang mitAbwicklungssystemen, wie z.B. zentralen Clearingstellen, die einen Bruttoausgleich vornehmen, bei dem die einzelnenGeschäftsvorfälle jedoch nicht gleichzeitig eintreten, präzisiert.

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