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Rahmenplan Grundschule Hessen

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1. Aufgabe der <strong>Grundschule</strong><br />

Einführung<br />

Die <strong>Grundschule</strong> prägt als erste Schulstufe das Kind in einem Alter höchster Lernfähigkeit für<br />

seinen weiteren Bildungs- und Lebensweg. Sie gründet sich auf die demokratische<br />

Staatsverfassung und ist deren Grundrechten und gemeinschaftsbezogenen<br />

Erziehungszielen uneingeschränkt verpflichtet.<br />

Das Recht auf schulische Bildung und die Verpflichtung zum Schulbesuch werden durch das<br />

Hessische Schulgesetz gesichert. Der hier festgelegte Bildungs- und Erziehungsauftrag der<br />

Schule ist auf die bestmögliche Entfaltung der Persönlichkeit der Mädchen und Jungen gerichtet<br />

und schließt die Sorge um ihr physisches und psychisches Wohl mit ein. Die<br />

<strong>Grundschule</strong> hat insoweit auch sozialpädagogische Aufgaben.<br />

Die der <strong>Grundschule</strong> zugewiesene Aufgabe grundlegender Bildung für alle Kinder hat eine<br />

doppelte Bedeutung: erstens ist sie (Allgemein-)Bildung in allen wesentlichen Kulturbereichen<br />

zur allseitigen Persönlichkeitsentfaltung, und zweitens dient sie als (Aus-gangs-) Bildung für<br />

die differenzierten weiteren Bildungswege.<br />

Die <strong>Grundschule</strong> hilft Mädchen und Jungen, sich auf ihre Weise mit ihrer Umwelt auseinanderzusetzen<br />

und ihre Kräfte und Fähigkeiten in gelebter Gegenwart auszubilden; zum<br />

anderen hat sie den Kindern die geistigen, moralischen und praktischen Grundlagen für die<br />

künftigen Aufgaben in der Gesellschaft zu vermitteln.<br />

Erziehung und Bildung sind immer an Wertvorstellungen und ethische Grundsätze gebunden,<br />

wie sie u.a. im Artikel 56 Abs. 4 der Verfassung des Landes <strong>Hessen</strong> und in Paragraph 2 des<br />

Hessischen Schulgesetzes genannt sind. Es gilt, eine Grundhaltung der Solidarität, der<br />

gegenseitigen Achtung und Hilfsbereitschaft auszubilden. Gleichzeitig sind zunehmende<br />

Sicherheit und Ausgewogenheit im moralischen, sozialen und politischen Urteilen<br />

anzustreben.<br />

Elternhaus und Schule unterstützen sich gegenseitig in ihrem gemeinsamen Bildungs- und<br />

Erziehungsauftrag. Dabei beachtet die Schule das in Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz<br />

niedergelegte Recht und die Pflicht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder. Zur<br />

Erziehung in der Familie tritt der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, wie er in Artikel<br />

7 Abs. 1 Grundgesetz und Artikel 56 Abs. 1 Hessische Verfassung verfassungsrechtlich<br />

begründet ist, hinzu.<br />

Erwachsenen kommt große Verantwortung zu - insbesondere im Elternhaus und in der<br />

Schule. Ihr Verhalten gegenüber Kindern ist entscheidend dafür, ob Jungen und Mädchen die<br />

Chance erhalten, die oben genannten Grundfähigkeiten zu entwickeln. Erziehung und<br />

Unterricht sind nicht zu trennen in Verhaltenstraining, Charakterbildung und<br />

Wissensvermittlung, sondern bilden unter dem Ziel der Mündigkeit eine Einheit.<br />

Die auf Mündigkeit, Lebenstüchtigkeit und Demokratiefähigkeit zielenden Erziehungs- und<br />

Bildungsaufgaben gelten grundsätzlich. Sie müssen die sich verändernden gesellschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen und Lebensverhältnisse der Kinder berücksichtigen.<br />

Sie erhalten so eine spezifische Akzentuierung.<br />

7

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