Rahmenplan Grundschule Hessen
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Teil B, Katholische Religion<br />
1. Aufgabenbeschreibung<br />
1.1 Verfassungsrechtliche Begründung des Religionsunterrichts<br />
Der Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz und der Hessischen Verfassung<br />
ordentliches Lehrfach (Art. 7 GG; Art. 57 HV) und ist "in Übereinstimmung mit den<br />
Grundsätzen der Religionsgemeinschaften" zu erteilen (Art. 7 GG). Dementsprechend wird er<br />
als konfessioneller Religionsunterricht erteilt, d. h. daß "Lehrer, Lehre und in der Regel auch<br />
die Schüler in einer Konfession beheimatet sein" 1 sollen. Die Gemeinsame Synode fordert<br />
jedoch zugleich auch, daß der Religionsunterricht innerhalb des verfassungsrechtlich<br />
garantierten konfessionellen Rahmens "so offen wie möglich zu gestalten ist" 2 ; denn "die<br />
Beschäftigung mit den Standpunkten anderer, der Respekt vor ihren Überzeugungen und das<br />
engagierte Gespräch mit ihnen gehört wesentlich zu einem zeitgemäßen konfessionellen<br />
Religionsunterricht" 3 .<br />
Dieses ökumenische Anliegen kommt im <strong>Rahmenplan</strong> mehrfach zum Tragen. Darüber<br />
hinaus öffnet der Beschluß der Gemeinsamen Synode Wege ökumenischer Zusammenarbeit.<br />
Es heißt dort: "In der gegenwärtigen kirchlichen und bildungspolitischen Situation ist es<br />
weder angebracht noch möglich, starr und absolut am Konfessionsprinzip des<br />
Religionsunterrichts festhalten zu wollen. Gelegentlich empfiehlt sich die Kooperation der<br />
Konfessionen im Religionsunterricht, zum Beispiel bei gemeinsam interessierenden Themen<br />
und Aktionen" 4 (s. auch Aufgaben und Ziele des evangelischen Religionsunterrichts). Freilich<br />
ist zu solchen Regelungen das Einverständnis aller maßgeblich Beteiligten aus<br />
staatskirchenrechtlichen, bildungspolitischen und kirchlichen Gründen herbeizuführen. Dies<br />
sind insbesondere die Schulbehörden und die Bistumsleitungen. Entsprechende Anträge<br />
stellt die Schulkonferenz.<br />
1.2 Aufgaben und Ziele des katholischen Religionsunterrichts<br />
Religionsunterricht soll nach Auffassung der Gemeinsamen Synode "zu verantwortlichem<br />
Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen. Wie kein anderes<br />
Schulfach fragt der Religionsunterricht auf der Grundlage reflektierter Tradition nach dem<br />
Ganzen und nach dem Sinn des menschlichen Lebens und der Welt. Er erörtert die<br />
Antworten, die Menschen heute auf diese Fragen geben und die sie in der Geschichte<br />
gegeben haben, und zeigt dabei Mensch und Welt in ihrem Bezug zu Jesus Christus im Licht<br />
des kirchlichen Glaubens und Lebens. Auf diese Weise leistet er Hilfe zur verantwortlichen<br />
Gestaltung des eigenen wie des gesellschaftlichen Lebens" 5 .<br />
Religionsunterricht, wie er von der Gemeinsamen Synode verstanden wird, führt in die<br />
Wirklichkeit des Glaubens ein und hilft sie zu verantworten. Mädchen und Jungen macht er<br />
deutlich, daß man die Welt im Glauben sehen und von daher seine Verantwortung in ihr<br />
begründen kann. Ein solcher Religionsunterricht wird daher schon in der <strong>Grundschule</strong> zur<br />
"Lebenshilfe", weil er verhindert, daß Mädchen und Jungen den Lebenssituationen,<br />
Weltdeutungen usw. frag- und sprachlos gegenüberstehen. Indem der Religionsunterricht<br />
darüber hinaus Scheinsicherheiten aufbricht, "vermeintlichen Glauben ebenso wie<br />
gedankenlosen Unglauben" 6 , kann er der drohenden Verkümmerung des Pluralismus zu<br />
1 Beschluß der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland "Der<br />
Religionsunterricht in der Schule" 1972, 2.7.4 - (zit.: Synodenbeschluß)<br />
2 Synodenbeschluß 2.7.3<br />
3 Synodenbeschluß 2.7.1<br />
4 Synodenbeschluß 2.7.5<br />
5 Synodenbeschluß 2.5.1<br />
6 Synodenbeschluß 2.5.1<br />
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