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Rahmenplan Grundschule Hessen

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Teil B, Katholische Religion<br />

1. Aufgabenbeschreibung<br />

1.1 Verfassungsrechtliche Begründung des Religionsunterrichts<br />

Der Religionsunterricht ist nach dem Grundgesetz und der Hessischen Verfassung<br />

ordentliches Lehrfach (Art. 7 GG; Art. 57 HV) und ist "in Übereinstimmung mit den<br />

Grundsätzen der Religionsgemeinschaften" zu erteilen (Art. 7 GG). Dementsprechend wird er<br />

als konfessioneller Religionsunterricht erteilt, d. h. daß "Lehrer, Lehre und in der Regel auch<br />

die Schüler in einer Konfession beheimatet sein" 1 sollen. Die Gemeinsame Synode fordert<br />

jedoch zugleich auch, daß der Religionsunterricht innerhalb des verfassungsrechtlich<br />

garantierten konfessionellen Rahmens "so offen wie möglich zu gestalten ist" 2 ; denn "die<br />

Beschäftigung mit den Standpunkten anderer, der Respekt vor ihren Überzeugungen und das<br />

engagierte Gespräch mit ihnen gehört wesentlich zu einem zeitgemäßen konfessionellen<br />

Religionsunterricht" 3 .<br />

Dieses ökumenische Anliegen kommt im <strong>Rahmenplan</strong> mehrfach zum Tragen. Darüber<br />

hinaus öffnet der Beschluß der Gemeinsamen Synode Wege ökumenischer Zusammenarbeit.<br />

Es heißt dort: "In der gegenwärtigen kirchlichen und bildungspolitischen Situation ist es<br />

weder angebracht noch möglich, starr und absolut am Konfessionsprinzip des<br />

Religionsunterrichts festhalten zu wollen. Gelegentlich empfiehlt sich die Kooperation der<br />

Konfessionen im Religionsunterricht, zum Beispiel bei gemeinsam interessierenden Themen<br />

und Aktionen" 4 (s. auch Aufgaben und Ziele des evangelischen Religionsunterrichts). Freilich<br />

ist zu solchen Regelungen das Einverständnis aller maßgeblich Beteiligten aus<br />

staatskirchenrechtlichen, bildungspolitischen und kirchlichen Gründen herbeizuführen. Dies<br />

sind insbesondere die Schulbehörden und die Bistumsleitungen. Entsprechende Anträge<br />

stellt die Schulkonferenz.<br />

1.2 Aufgaben und Ziele des katholischen Religionsunterrichts<br />

Religionsunterricht soll nach Auffassung der Gemeinsamen Synode "zu verantwortlichem<br />

Denken und Verhalten im Hinblick auf Religion und Glaube befähigen. Wie kein anderes<br />

Schulfach fragt der Religionsunterricht auf der Grundlage reflektierter Tradition nach dem<br />

Ganzen und nach dem Sinn des menschlichen Lebens und der Welt. Er erörtert die<br />

Antworten, die Menschen heute auf diese Fragen geben und die sie in der Geschichte<br />

gegeben haben, und zeigt dabei Mensch und Welt in ihrem Bezug zu Jesus Christus im Licht<br />

des kirchlichen Glaubens und Lebens. Auf diese Weise leistet er Hilfe zur verantwortlichen<br />

Gestaltung des eigenen wie des gesellschaftlichen Lebens" 5 .<br />

Religionsunterricht, wie er von der Gemeinsamen Synode verstanden wird, führt in die<br />

Wirklichkeit des Glaubens ein und hilft sie zu verantworten. Mädchen und Jungen macht er<br />

deutlich, daß man die Welt im Glauben sehen und von daher seine Verantwortung in ihr<br />

begründen kann. Ein solcher Religionsunterricht wird daher schon in der <strong>Grundschule</strong> zur<br />

"Lebenshilfe", weil er verhindert, daß Mädchen und Jungen den Lebenssituationen,<br />

Weltdeutungen usw. frag- und sprachlos gegenüberstehen. Indem der Religionsunterricht<br />

darüber hinaus Scheinsicherheiten aufbricht, "vermeintlichen Glauben ebenso wie<br />

gedankenlosen Unglauben" 6 , kann er der drohenden Verkümmerung des Pluralismus zu<br />

1 Beschluß der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland "Der<br />

Religionsunterricht in der Schule" 1972, 2.7.4 - (zit.: Synodenbeschluß)<br />

2 Synodenbeschluß 2.7.3<br />

3 Synodenbeschluß 2.7.1<br />

4 Synodenbeschluß 2.7.5<br />

5 Synodenbeschluß 2.5.1<br />

6 Synodenbeschluß 2.5.1<br />

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