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pdf-Datei 1,5 MB - Comenius-Institut Münster

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153• Bei Gemeinsamem Unterricht geben SchülerInnen mit dem FörderschwerpunktESE „sich mit geringeren Leistungen zufrieden als sie inder Schule für Erziehungshilfe hätten erbringen können“ (Ahrbeck2011, 34). Eine (misslungene) „Inklusion“ kann auf Dauer also durchgeringere Abschlüsse auch gesellschaftliche Exklusion bewirken.3. Religionsunterricht an einer „inklusiven“ Regelschule imsozialen Brennpunkt3.1 Kann man im sozialen Brennpunkt überhaupt von „Inklusion“reden?Die Beschulung von Kindern mit Förderbedarf ESE kann nach der obenzitierten Literatur zurzeit sogar bei Regelbeschulung kaum vollständiggelungene Inklusion genannt werden. Auf der Basis der Analysen der anunserem Forschungsprojekt beteiligten Regelschule lassen sich weitereinklusive und exklusive Merkmale benennen.In der untersuchten niedersächsischen Grundschule werden Kindermit Förderbedarf ESE von Anfang an gemeinsam mit – zurzeit „nur“ –Kindern mit Förderbedarf Lernen (LE), Förderbedarf Sprache und ohneFörderbedarf beschult. Diese Regelschule bezieht sich auf das RegionaleIntegrationskonzept (RIK), in dem „letztlich“ über die Integration hinausnach einer Inklusion auf Basis der Behindertenrechtskonvention gestrebtwird 7 .Diese Regelschule ist trotz des Kleinstadtsettings ein Sammelbeckenfür Probleme. Gerade an Grund- und Hauptschulen im sozialen urbanenBrennpunkt gibt es „neben Schülern mit ausgewiesenem sonderpädagogischemFörderbedarf einen steigenden Anteil von Kindern und Jugendlichen,die nicht als behindert gelten, jedoch in erschwerten Lebenssituationenaufwachsen und mit temporären und langfristigen Lern-, LeistungsundLebensproblemen zu tun haben“ (Koch-Priewe/ Münch 2011, 183).Die tatsächliche Situation übersteigt die idealen Unterrichtsbedingungen(max. zwei Kinder mit Förderbedarf ESE bei max. 24 SchülerInnen, vgl.Preuss-Lausitz 2011, 44). Wie viele Regelschulen im sozialen urbanenBrennpunkt ist diese Grundschule daher zwar rein rechnerisch schon „inklusiv“;inwieweit unter diesen Umständen aber automatisch eine qualitativgute inklusive (religiöse) Bildung gewährleistet werden kann, ist fraglich.Außerdem ist diese „inklusive“ Regelschule gleichzeitig exklusiv, weildas Schulviertel selbst sich am Rande, (fast) im Abseits der Gesellschaftbefindet: im lokalen Exklusionsbereich. Es ist ein Wohngebiet, „in denen7 Vgl. http://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschuere_UNKonvention_KK.<strong>pdf</strong>?__blob=publicationFile (Download08.02.2012).

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