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pdf-Datei 1,5 MB - Comenius-Institut Münster

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212 Wilfried W. SteinertIm SGB VIII ist geregelt, welche Unterstützung Kinder und Jugendlicheerhalten können, die nicht als behindert im Sinne des Gesetzes gelten,aber als seelisch behindert bzw. von seelischer Behinderung bedroht eingeschätztwerden:§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monatevon dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder einesolche Beeinträchtigung zu erwarten ist.(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall1. in ambulanter Form,2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,3. durch geeignete Pflegepersonen und4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.(…).Es gibt bisher bedauerlicherweise weder einen einheitlichen Sprachgebrauchhinsichtlich der Personen, die diese Unterstützung zur Eingliederungleisten, noch ein Anforderungs- bzw. Qualifikationsprofil. DieBegriffe „Einzelfallhelfer“, „Integrationshelfer“, „Schulassistenten“, „Schulbegleiter“bezeichnen in der Regel dieselbe Funktion. Gewährt wird derIntegrationshelfer als individuelle Unterstützung des Antragsstellers bzw.des (seelisch) behinderten Kindes oder Jugendlichen. Im folgenden Textwird die Bezeichnung „Integrationshelfer“ verwendet.2. Aufgaben bzw. Tätigkeitsbeschreibung fürIntegrationshelferInnenUnabhängig von den schulrechtlichen Verpflichtungen soll durch die Leistungender Eingliederungshilfe, hier in Form des Integrationshelfers, dieTeilhabe an der Bildung, also eine angemessene Schulbildung, ermöglichtwerden. Zu diesen Verpflichtungen gehören jedoch nicht die zentralenpädagogischen Aufgaben, die zum Kernbereich der Schule zählen.Zu den primären Aufgaben der Integrationshelfer gehören• Assistenz in den alltäglichen Lebensroutinen, die auch in der Schuleanfallen (An- und Auskleiden, Hygiene, Einnehmen von Mahlzeitenetc.), also lebenspraktische und pflegerische Unterstützung,• Hilfen zur Mobilität,• Assistenz in emotionalen Krisensituationen: Schutzfunktion bei autoaggressivemVerhalten ebenso Schutz der MitschülerInnen vor Aggressionsattacken.

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