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pdf-Datei 1,5 MB - Comenius-Institut Münster

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216 Wilfried W. Steinertals gegeben gesehen wird, wenn nur so die Integration im gemeinsamenUnterricht möglich ist. 2Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang ein Urteil des HessischenLandessozialgerichts 3 , in dem Folgendes verhandelt wurde: Dasstaatliche Schulamt hat dem Wunsch der Eltern entsprochen, dass dasKind eine private allgemeinbildende Schule besucht, obwohl ein sonderpädagogischerFörderbedarf vorliegt. Dafür könne ein entsprechenderAntrag beim Träger der Sozialhilfe gestellt werden. Der Antrag wurdeabgelehnt. Das Gericht entschied, dass der Träger der Sozialhilfe an dieEntscheidung des Schulamtes gebunden ist und die Kosten übernehmenmuss. 4 Es ist spannend zu beobachten, wie sich die Rechtsprechung indiesem Bereich entwickeln wird.Ganz deutlich aber wird im Kontext der Entwicklung eines inklusivenSchulsystems, dass die Spannungen zwischen den Regelungen des Sozialgesetzbuchesund den Schulgesetzen der Länder überwunden werdenmüssen. Insbesondere müssen Regelungen gefunden werden, die dazubeitragen, dass die zunehmende multiprofessionelle Arbeit in den Schulen(Lehrkräfte, SonderpädagogInnen, pädagogische Fachkräfte, IntegrationshelferInnenbzw. KlassenassistentInnen, SchulsozialarbeiterInnen,Mitarbeitende im Ganztag) unter eine gemeinsame Dienstaufsicht gestelltwerden. Nur auf diese Weise können Kompetenzstreitigkeiten überwundenund Synergieeffekte genutzt werden.2 Bundessozialgericht B 8 SO 30/10R, Urteil vom 22.03.2012; Sozialgericht KasselS 1 SO 580/12, Urteil vom 26.07.2012; Thüringer Landessozialgericht L 8 SO1830/11 B ER Beschluss vom 29.03.2012 u.v.a.3 Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 209/10 B ER Beschluss vom 14.03.2011.4 Ausführlich siehe dazu in der Begründung des Urteils: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE110014471%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L/.

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