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pdf-Datei 1,5 MB - Comenius-Institut Münster

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214 Wilfried W. SteinertJugendhilfe, wenn eine Gewährung entsprechend SGB VIII § 35a erfolgt.Oft führt dies zu einer mehrfachen Diagnostik und dem Verschiebenvon Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten – und zu einer oft nichtzumutbaren Belastung von Eltern.Ein weiterer Problembereich ist die Abgrenzung zur sonderpädagogischenFörderung, die zum Kernbereich schulischer Verantwortung gehört,aber nicht in allen Lebens- und Lernbereichen abgedeckt werden kann.Darüber hinaus liegt eine besondere Schwierigkeit darin, dass die Eingliederungshilfezwar ein Individualrecht ist und die Integrationshilfe fürdas jeweilige Kind genehmigt wird, auf diese Weise das Kind aber in derGruppe sehr leicht stigmatisiert wird und im Vertrauen auf die Assistenzdes Integrationshelfers eigene Entwicklungsschritte vermeidet. Oftmalswäre es entwicklungsdidaktisch erforderlich, dass IntegrationshelferInnensich auch darum kümmern, andere Kinder zu befähigen, soziale Kontakteaufzubauen um das zu unterstützende Kind zu integrieren. Ebenso kannes sehr viel sinnvoller sein, die Lehrkraft in organisatorischen Fragen zuentlasten, damit diese im pädagogischen Bereich mehr Freiräume hat, umauf die Bedarfe des behinderten Kindes einzugehen.Die mangelnde Abstimmung des Einsatzes von IntegrationshelferInnenmit den schulischen Herausforderungen und Notwendigkeiten schmälertdie Effizienz des Einsatzes der IntegrationshelferInnen erheblich und führtoft zu einer konfliktbeladenen Arbeitsatmosphäre in den Klassen oder erschwertzumindest das eigentliche Ziel der Integration. Da die freien Trägerdie IntegrationshelferInnen oftmals aus dem Pool der Geringverdienergewinnen, ist wenig Kontinuität in der Bereitstellung der Assistenzkräftedurch die Anbieter zu beobachten, obwohl gerade in diesem Bereich einelangfristige Begleitung erforderlich ist, um die angestrebte Verselbstständigungzu erreichen. Abstimmungsprobleme zwischen Schule und Anbieterkommen erschwerend hinzu.5. Lösungsansätze5.1 AntragsverfahrenGemeinsam wird auf kommunaler Ebene zwischen Verwaltung und Schuleein Antragsverfahren entwickelt, das sowohl den Einsatz in der Schule alsauch im Freizeitbereich berücksichtigt.5.2 IntegrationshelferIn als KlassenassistentInUm die oben beschriebenen Probleme beim Einsatz eines Integrationshelfersim Blick auf den Einsatz in der Klasse im Spannungsfeld von erforder-

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