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pdf-Datei 1,5 MB - Comenius-Institut Münster

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Inklusion gesellschaftlich erst in einer gerechten Verteilung der Ressourcenund Möglichkeiten Wirklichkeit. Die Rechtsgrundlage allein reicht nichtaus. Es braucht tragende Beziehungen.Inklusion ist kein Spezialprogramm, sondern ein umfassender Grundsatzzur Gestaltung gesellschaftlichen Lebens überhaupt. Ihren ethischenForderungen kann sich deswegen auch niemand entziehen. Inklusionreklamiert Veränderungen auf der Basis von Bürgerrechten und insbesondereauf dem „Übereinkommen der Vereinten Nationen über dieRechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 13. September 2006,das am 21. September 2008 geltendes deutsches Recht wurde. Damit istdie umfassende Gleichbehandlung aller und somit das Abschleifen vonfaktisch diskriminierenden und exkludierenden „Normalitäts“standards,wie sie nach wie vor in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens üblichsind, als gesetzlich verbürgter Anspruch gegeben. Die Detailliertheit desÜbereinkommens – nahezu alle nur denkbaren Lebensbereiche werdenangesprochen – ist beeindruckend und hat es bisher in Deutschland nichtgegeben. Die Reichweite von Menschen- und Grundrechten wird damiterheblich ausgedehnt. In der Tendenz unterliegen nun alle Bereiche sozialerPraxis einer entsprechenden Überprüfung. Konsequent umgesetzt würdeInklusion zu einer menschlicheren Gesellschaft führen.Um wen geht es? Das Ziel von Inklusion besteht darin, die Lebensmöglichkeitenall derjenigen zu erweitern, denen es „an Fähigkeiten mangelt,externe Ressourcen in eigenes Wohlergehen umzuwandeln“ (Eurich 2008,393). Mit dieser recht allgemeinen Definition geht der Kreis der von InklusionBetroffenen weit über Menschen mit Behinderungen hinaus undbezieht auch von Armut Betroffene, Menschen mit Migrationshintergrund,ggfs. auch Ältere und Pflegeabhängige, mit ein. Tatsächlich ist es so, dass dieFolgen der ursprünglich nur Menschen mit Behinderung einbeziehendenInklusionsdebatte mittlerweile auch den Bereich des Sozialgesetzbuchs(SGB) II sowie der pflegeabhängigen Menschen erreicht haben. Im Sinneder UN-Konvention wären die meisten pflegebedürftigen Menschen alsBehinderte einzustufen und hätten somit ebenso ein Recht auf Inklusionwie jene. Für Langzeitarbeitslose im Bereich des SGB II gilt dies prinzipiellallemal. Sie alle haben nun ein Recht darauf, nicht mehr als die „Anderen“gesehen zu werden, die sich von den „Normalen“ unterscheiden, sondernals Andere in dem Sinne, dass alle Menschen einander stets andere sind.Jeder Mensch hat eigene Lebenspläne, die es zu fördern und aufeinanderabzustimmen gilt, und insofern brauchen alle Menschen Förderung undForderung.Inklusion beruht auf der Anerkennung jedes einzelnen Menschen alseinem einmaligem Geschöpf, der oder die in seiner bzw. ihrer eigenenWürde und mit seinen und ihren eigenen Fähigkeiten und Möglichkeitenvolle Rechte in der Gesellschaft haben soll, so wie jeder und jede andere25

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