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pdf-Datei 1,5 MB - Comenius-Institut Münster

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213• Unterstützung und Begleitung im sozialen Bereich: Kontaktpflege,Gruppenarbeit im Unterricht, Gruppensituationen im Pausenbereichetc.• Anbahnung und Unterstützung von Kommunikation zu MitschülerInnen,Lehrkräften, Eltern• Krisenintervention: Vorbeugung, frühzeitige Deeskalation, InterventionStrittig ist, wie weit IntegrationshelferInnen auch pädagogisch unterstützendtätig sein können. Klar ist, dass es nicht zu ihren Aufgaben gehört,ein individuelles Förderprogramm für das behinderte Kind zu erarbeiten.Allerdings kann er/sie das Kind darin unterstützen und begleiten, dieAufgaben seines Förderplanes zu erarbeiten, die Aufgaben zu verstehenund Lösungswege und Lösungsstrategien zu finden. Und selbstverständlichgehört es auch zu ihren Aufgaben zu motivieren, die Arbeitsschrittezu kontrollieren und die Neugier an der weiteren Arbeit zu wecken bzw.aufrecht zu erhalten. Dabei muss das grundsätzliche Ziel eines jeden Integrationshelfersdie zunehmende Verselbstständigung des Schülers bzw.der Schülerin sein.Aus den dargestellten Aufgaben und Anforderungen ergibt sich bereits,dass es dringend erforderlich ist, ein Qualifizierungsprofil für IntegrationshelferInnenzu entwickeln, ggf. entsprechend unterschiedliche Anforderungsprofile.3. AnstellungsträgerIn der Regel werden die IntegrationshelferInnen im Sinne des Subsidiaritätsprinzipsvon freien Trägern eingestellt und in Absprache mit denEltern (Antragstellern) für die Kinder eingesetzt. In der Regel hat dieSchule wenig Mitsprache- oder Einflussmöglichkeiten, vor allem liegtdie Fach- und Dienstaufsicht nicht bei der Schule/Schulleitung. Nichtselten sind deshalb in einzelnen Klassen, insbesondere an Förderschulen,mehrere IntegrationshelferInnen in einer Klasse tätig.4. ProblembeschreibungDie grundsätzliche Problematik der Aufgabenbeschreibung und des Einsatzesvon IntegrationshelferInnen liegt in den unterschiedlichen Zuständigkeitenund Regelungen des Sozialgesetzbuches und der Schulgesetzein den jeweiligen Ländern.Dazu kommt die unterschiedliche Zuständigkeit für den Einsatz vonIntegrationshelferInnen einerseits durch die Zuständigkeit des Sozialamtesbei einer Unterstützung nach SGB XII §§ 53, 54, andererseits durch die

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