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Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz

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* Polizeiliche Kr<strong>im</strong>inalstatistik 1997.<br />

Wiesbaden 1998, S. 7<br />

Recht<br />

11 Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Wider</strong> <strong>die</strong> <strong>Ratlosigkeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kinderdelinquenz</strong>.<br />

Präventive Ansätze und Konzepte. München 2000<br />

Dennoch schafft <strong>die</strong> öffentliche Diskussion um <strong>die</strong> jährlich veröffentlichte<br />

»Polizeiliche Kr<strong>im</strong>inalstatistik« (PKS), in der <strong>die</strong> von der Polizei<br />

er<strong>mit</strong>telten »tatverächtigten Personen« erfaßt werden, ein ganz anderes<br />

Bild. Selbst offizielle Erklärungen, wie z.B. <strong>die</strong> Presse<strong>mit</strong>teilung<br />

des Bundesinnenministeriums zur PKS 1998 vom 25.05.1999: »Besonders<br />

deutlich fiel der Anstieg der Tatverdächtigenzahlen in der<br />

Altersgruppe der Kinder (unter 14 Jahre alt) aus: 1998 wurden insgesamt<br />

152 774 Kinder als tatverdächtig registriert, was gegenüber<br />

dem Jahr 1997 einer Steigerung um 5,9 % entspricht«, werden<br />

öffentlich als Aussagen über den Umfang der Kr<strong>im</strong>inalität selbst<br />

wahrgenommen. Aber selbst das Bundeskr<strong>im</strong>inalamt relativiert <strong>die</strong><br />

PKS und weist darauf hin, daß ihre Aussagekraft eingeschränkt ist,<br />

weil der Polizei ein Teil der begangenen Straftaten gar nicht erst bekannt<br />

wird. Der Umfang <strong>die</strong>ses Dunkelfeldes hängt z.B. von der Art<br />

des Delikts, von der Anzeigebereitschaft der Bevölkerung oder von<br />

der Intensität der Verbrechenskontrolle ab und vor allem Letzteres<br />

kann sich <strong>im</strong> Lauf der Zeit ändern. »Die Polizeiliche Kr<strong>im</strong>inalstatistik<br />

bietet also kein getreues Spiegelbild der Kr<strong>im</strong>inalitätswirklichkeit,<br />

sondern eine je nach Deliktart mehr oder weniger starke Annäherung<br />

an <strong>die</strong> Realität.«* Deshalb wird in <strong>die</strong>sem Kontext auch nicht<br />

der Versuchung nachgegeben, <strong>die</strong> Neugier der Leserin oder des Lesers<br />

<strong>mit</strong> dem Abdruck der unvollständigen Zahlen zu befriedigen.<br />

Diese können in den jährlichen Polizeilichen Kr<strong>im</strong>inalstatistiken des<br />

Bundeskr<strong>im</strong>inalamts nachgesehen werden.<br />

Es bleibt also festzuhalten: Die statistischen Angaben über tatverdächtige<br />

Kinder lassen kaum Rückschlüsse zu. Verurteiltenstatistiken<br />

kann es nicht geben, da es keine Gerichtsverhandlungen gibt. Darüber<br />

hinausgehende repräsentative Untersuchungen liegen nicht vor.<br />

Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland – so regelt es §19 des<br />

Strafgesetzbuches – schuldunfähig. Die Justiz hat für sie, <strong>im</strong> Gegensatz<br />

zu den Jugendlichen und Erwachsenen, keine Zuständigkeit.<br />

Zwar kann seit 1999 das Familiengericht (bis dahin lag <strong>die</strong> Zuständigkeit<br />

be<strong>im</strong> Vormundschaftsgericht) bei rechtswidrigen Handlungen<br />

von Kindern Erziehungsmaßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz<br />

(KJHG) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)<br />

anordnen; und <strong>die</strong> Staatsanwaltschaft muß aufgrund der Richtlinien<br />

zu §1 JGG bei der Einstellung eines Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit<br />

prüfen, ob und wenn ja wer (in Frage kommen vor allem<br />

das Familiengericht sowie <strong>die</strong> Schule) zu benachrichtigen ist und<br />

ob eventuell gegen Aufsichtspflichtige einzuschreiten ist; aber das<br />

Delikt selbst wird strafrechtlich nicht verfolgt. Denn <strong>die</strong> uneingeschränkte<br />

Strafunmündigkeit eines Kindes bedeutet in verfahrensrechtlicher<br />

Hinsicht ein absolutes Prozeßhindernis. Selbst ein versehentlich<br />

eröffnetes Hauptverfahren müßte durch Einstellung (nicht<br />

aber durch Freispruch) beendet werden, auch wenn das (zu Unrecht)<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

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