09.01.2013 Aufrufe

Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz

Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz

Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Rechtliche Grundlage<br />

180<br />

Finanzierung<br />

Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Wider</strong> <strong>die</strong> <strong>Ratlosigkeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kinderdelinquenz</strong>.<br />

Präventive Ansätze und Konzepte. München 2000<br />

Bei der Aufnahme werden Geburtsurkunde, Personal- oder Kinderausweis,<br />

Krankenversichertenkarte, Impfunterlagen, Schulzeugnisse,<br />

Hilfeplan, Kostenübernahmeerklärung sowie <strong>die</strong> Zust<strong>im</strong>mung eines<br />

Vormundschaftsgerichts nach §1631b Bürgerliches Gesetzbuch<br />

(BGB) benötigt.<br />

Häufig erfolgt <strong>die</strong> Unterbringung gegen den Willen der Mädchen,<br />

und leider erfolgt sie auch – um ein Weglaufen zu vermeiden –<br />

häufig ohne vorherige Information. Das bedeutet, daß <strong>die</strong> Kinder<br />

und Jugendlichen von Beschäftigten der Jugendämter und auch von<br />

der Polizei an Plätzen »abgefangen« und in <strong>die</strong> Einrichtung gebracht<br />

werden. Hier wäre eine klare und eindeutige Haltung, <strong>die</strong><br />

Verantwortung für <strong>die</strong> Entscheidung zu übernehmen und sie nicht<br />

gleichsam <strong>mit</strong> schlechtem Gewissen zu verschleiern.<br />

Die gesetzlichen Grundlagen der geschlossenen Unterbringung<br />

sind:<br />

§34 KJHG: He<strong>im</strong>erziehung, sonstige betreute Wohnformen<br />

§35 a KJHG: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder<br />

und Jugendliche<br />

§23 Jugendgerichtsgesetz (JGG): Bewährungsauflage<br />

§71 (2) JGG: vorläufige Anordnung über <strong>die</strong> Erziehung<br />

§72 (4) JGG: einstweilige Unterbringung in He<strong>im</strong>en der<br />

Jugendhilfe<br />

§1631b BGB: Unterbringung von Betreuten <strong>im</strong> geschlossenen<br />

Bereich.<br />

Kritikerinnen und Kritiker monieren, daß geschlossene Unterbringung<br />

rechtlich in einem unklaren Raum stattfindet, da sie nur durch<br />

eine Kombination der Paragraphen aus dem BGB und dem KJHG<br />

abgesichert ist. Kritisiert wird, daß eine kaum beachtete Rechtsunsicherheit<br />

bzgl. von geschlossener Unterbringung besteht, <strong>die</strong> allerdings<br />

von Richterinnen und Richter und einweisenden Instanzen<br />

ignoriert bzw. durch eindeutige richterliche Beschlüsse pragmatisch<br />

gelöst wird. Dennoch bleibt eine Restunsicherheit über <strong>die</strong> rechtliche<br />

Legit<strong>im</strong>ität <strong>die</strong>ser Maßnahmen.<br />

Kostenträger der geschlossenen Unterbringung sind <strong>die</strong> Jugendhilfe,<br />

<strong>die</strong> örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie <strong>die</strong> Justiz.<br />

Ein solcher Platz kostet aufgrund der hohen personellen und der<br />

notwendigen räumlichen Ausstattung <strong>im</strong> Mädchenhe<strong>im</strong> Gauting <strong>im</strong><br />

Moment ca. 450.– DM pro Tag, das sind etwa 100.– DM mehr als<br />

<strong>im</strong> offenen Bereich.<br />

Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Mädchen beträgt ein<br />

Jahr. Die Entscheidung, ob und wie lange <strong>die</strong> Maßnahme durchgeführt<br />

wird, ist abhängig von den Geschehnissen während der Unter-<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!