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Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz

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Cornelia Zink<br />

Vorbemerkung<br />

Träger in Jena<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Wider</strong> <strong>die</strong> <strong>Ratlosigkeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kinderdelinquenz</strong>.<br />

Präventive Ansätze und Konzepte. München 2000<br />

Delinquente Kinder – Einzelfallbetreuung<br />

und Institutionenkooperation –<br />

ein Beispiel aus Jena<br />

Aufgrund steigender Tatverdächtigenzahlen bei Kindern und Jugendlichen<br />

entschied Thüringen 1997, ein Kinder- und Jugendkr<strong>im</strong>inalitäts-Präventionsprogramm<br />

(JKPP) zu initiieren. Dazu entwickelten<br />

das Innenministerium und das Ministerium für Soziales und Gesundheit<br />

zunächst eine Rahmenkonzeption, nach der bereits in der<br />

zweiten Hälfte des Jahres das Modellprogramm begonnen wurde,<br />

das drei Jahre lang in acht Städten und Landkreisen von freien und<br />

öffentlichen Trägern durchgeführt wird.<br />

Die zentralen Zielsetzungen des JKPP sind:<br />

1. Die Entwicklung von Konzepten der bedarfsbezogenen Kooperation<br />

zwischen Jugendhilfe und Polizei.<br />

2. Die Erprobung von Hilfesettings für gefährdete und auffällig gewordene<br />

Kinder und Jugendliche.<br />

3. Die Durchführung von Fortbildung und Qualifizierung in Jugendhilfe<br />

und Polizei.<br />

4. Die Realisierung des Erfahrungstransfers in Jugendhilfe und<br />

Polizei.<br />

Jena wurde als ein JKPP-Standort ausgewählt.<br />

Der Verein »drudel 11 e.V.«, der das Projekt in Jena durchführt, ist<br />

anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und seit 1993 in der Jugendsozialarbeit<br />

tätig. Erfahrungen hat er vor allem in der Arbeit<br />

<strong>mit</strong> sozial benachteiligten Jugendlichen und <strong>mit</strong> sozialen Trainingskursen<br />

(§10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung <strong>mit</strong> §29<br />

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)), <strong>mit</strong> erlebnispädagogischen<br />

Methoden in der präventiven Arbeit sowie in der Kooperation von<br />

Jugendhilfe und Schule.<br />

Auf Erfahrungen und Kompetenzen in der Arbeit <strong>mit</strong> straffälligen<br />

Jugendlichen kann in der Arbeit <strong>im</strong> JKPP zurückgegriffen werden.<br />

Grundlage der Arbeit ist <strong>die</strong> Absicht, Benachteiligung für Kinder<br />

und Jugendliche zu vermeiden oder abzubauen (§1 KJHG). Das JKPP<br />

wurde <strong>im</strong> Jugendamt der Jugendsozialarbeit (§13 KJHG) zugeordnet,<br />

es werden aber nur strafunmündige Kinder betreut.<br />

Die Polizeiinspektionen melden Delikte nach Polizei-Dienst-Vorschrift<br />

(PDV) 382 an das Jugendamt. Nach § 61/4 und § 62/1 PDV bzw. § 3<br />

KJHG können <strong>die</strong>se Informationen an den Freien Träger über<strong>mit</strong>telt<br />

werden, ohne daß gegen den Datenschutz verstoßen wird.<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

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