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Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz

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Besonderheiten der<br />

Institution JUBP<br />

Getrennte Dienst- und<br />

Fachaufsicht<br />

Der einseitige<br />

Informationsfluß<br />

Die räumliche Trennung<br />

zwischen Polizei und JUBP<br />

144<br />

Vorteile der<br />

Trägerkonstruktion<br />

Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Wider</strong> <strong>die</strong> <strong>Ratlosigkeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kinderdelinquenz</strong>.<br />

Präventive Ansätze und Konzepte. München 2000<br />

Frauen, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium des Innern<br />

Sachsen-Anhalts initiierten Modell »Jugendkommissariat«. Bestandteil<br />

<strong>die</strong>ses Modells waren von Anfang an Sozialarbeiter in einem<br />

damals sogenannten »Jugend-Sozial-Interventionsprojekt« (JSIP).<br />

Nach Ablauf von drei Jahren wurden <strong>mit</strong> erneutem Kabinettsbeschluß<br />

aus den Interventionsprojekten <strong>die</strong> institutionalisierten Jugendberatungsstellen<br />

bei den Jugendkommissariaten in Magdeburg und<br />

später in Halle und Dessau. Mit Erlaß vom 09.09.1998 wurden in<br />

allen Polizeidirektionsbereichen des Landes weitere Jugendkommissariate<br />

und Jugendberatungsstellen initiiert.<br />

Die Dienstaufsicht der JUBP obliegt der Polizeidirektion Magdeburg<br />

(Verwaltung). Die Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Arbeit,<br />

Frauen, Gesundheit und Soziales (Referat Jugendarbeit /Jugendschutz).<br />

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter erhalten von der Polizei<br />

lediglich den Namen des Beschuldigten und den Zeitpunkt der Vernehmung<br />

bzw. der Anhörung. Weitere Informationen werden nicht<br />

gegeben. Umgekehrt fließen keine Informationen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> MitarbeiterInnen<br />

<strong>im</strong> Laufe der Beratung und Begleitung (Betreuung) erhalten,<br />

an <strong>die</strong> Polizei zurück. Die SozialarbeiterInnen unterliegen der<br />

Schweigepflicht nach §203 (2) Nr. 5 Strafgesetzbuch.<br />

Die Arbeitsräume der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie<br />

<strong>die</strong> Gesprächsräume befinden sich zwar <strong>im</strong> Polizeipräsidium bzw. in<br />

den einzelnen Revierkr<strong>im</strong>inalstellen, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich<br />

der Ausstattung deutlich von den Dienstz<strong>im</strong>mern der Polizei.<br />

Das Zusammenwirken auf der Grundlage der oben genannten Besonderheiten<br />

hat sich bewährt. Einerseits gibt es keinen bekannten<br />

Vertrauensverlust von seiten der Jugendlichen gegenüber den MitarbeiterInnen<br />

der JUBP, andererseits erkennen <strong>die</strong> BeamtInnen der<br />

Kr<strong>im</strong>inalpolizei deren Eigenständigkeit und deren gesonderten Aufgabenbereich<br />

an.<br />

Die getrennte Dienst- und Fachaufsicht, der einseitige Informationsfluß<br />

und <strong>die</strong> Zuerkennung der besonderen Verschwiegenheit sind<br />

<strong>die</strong> drei Grundsäulen der Arbeit der JUPB. Dies hat un<strong>mit</strong>telbar zur<br />

Folge, daß nach dem polizeilichen Handlungsvollzug sofort deliktunabhängig<br />

sozialarbeiterisch/sozialpädagogisch gearbeitet werden<br />

kann. Diese biographie-, verhaltens- und unterstützungsorientierte<br />

Herangehensweise ohne bzw. außerhalb akuter Sanktionsdrohungen<br />

ermöglicht einen »Hilfeeinstieg«, wo<strong>mit</strong> <strong>die</strong> Bereitschaft, sich<br />

helfen zu lassen geweckt werden kann. Der Vorteil liegt also <strong>mit</strong> anderen<br />

Worten in der zeitlichen Sofortmaßnahme noch innerhalb der<br />

Belastungsphase (Krise), <strong>die</strong> nach der Beobachtung der Jugendbera-<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

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