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Wider die Ratlosigkeit im Umgang mit Kinderdelinquenz

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65 Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkr<strong>im</strong>inalitätsprävention (Hrsg.):<br />

<strong>Wider</strong> <strong>die</strong> <strong>Ratlosigkeit</strong> <strong>im</strong> <strong>Umgang</strong> <strong>mit</strong> <strong>Kinderdelinquenz</strong>.<br />

Präventive Ansätze und Konzepte. München 2000<br />

ligen Ausschluß vom Unterricht und <strong>die</strong> Androhung der bzw. <strong>die</strong><br />

Verweisung von der Schule, wobei es je nach Bundesland abweichende<br />

Regelungen gibt.<br />

Außer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können bei unter<br />

14jährigen aufgrund der Strafunmündigkeit keine Sanktionen des<br />

Jugendstrafrechts verhängt werden, auch wenn <strong>die</strong> Handlung des<br />

Schülers einen Straftatbestand erfüllt. So<strong>mit</strong> ist ein Teil der Schüler,<br />

<strong>die</strong> inbesondere bei gewalttätigen Konflikten auffallen, von den<br />

Sanktionsmöglichkeiten des Jugendgerichtsgesetzes ausgeschlossen.<br />

In Frage kommen aber <strong>die</strong> Maßnahmen/Angebote des Kinderund<br />

Jugendhilferechts (Sozialgesetzbuch Achtes Buch), insbesondere<br />

<strong>die</strong> Hilfe zur Erziehung gemäß §27 KJHG, <strong>die</strong> sich in erster Linie<br />

an Kinder und Jugendliche richtet (§27 Abs. 1 iVm §7 Abs. 1 Nr. 1<br />

und 2 KJHG) und auf <strong>die</strong> Personensorgeberechtigte einen Anspruch<br />

haben. Bei den in §§28 bis 35 KJHG beispielhaft genannten erzieherischen<br />

Hilfen handelt es sich um bereits in der Praxis der Jugendhilfe<br />

bewährte Interventionsformen, wobei <strong>die</strong> soziale Gruppenarbeit<br />

(§29 KJHG), <strong>die</strong> Betreuungshilfe (§30 KJHG) sowie <strong>die</strong> intensive<br />

sozialpädagogische Einzelbetreuung (§35 KJHG) von besonderer Bedeutung<br />

sein können. Voraussetzung für den Einsatz der Erziehungshilfen<br />

ist jedoch, daß eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen<br />

entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und <strong>die</strong> Hilfe<br />

für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.<br />

Für <strong>die</strong> meisten Konflikte in der Schule, insbesondere bei einmaligen<br />

Streitereien zwischen Schülern, scheint das Mediationsverfahren eine<br />

erwägenswerte Alternative zu den herkömmlichen Sanktionen<br />

darzustellen. Dabei wird der Vorteil des Mediationsverfahrens darin<br />

gesehen, daß <strong>die</strong> Konfliktparteien an einen Tisch gebracht werden.<br />

Es wird ihnen <strong>die</strong> Möglichkeit gegeben, ihre Standpunkte darzustellen<br />

und den der Auseinandersetzung zugrundeliegenden Konflikt<br />

zu erhellen. Soweit sie tragfähige Vereinbarungen für <strong>die</strong> Zukunft<br />

finden, werden weitere Konflikte vermieden. Die bisherigen Erfahrungen<br />

<strong>mit</strong> Mediationsverfahren in der Schule sind, ähnlich wie<br />

auch Untersuchungen zum Täter-Opfer-Ausgleich bei Jugendlichen<br />

zeigen, sehr positiv, da <strong>die</strong> Vereinbarungen überwiegend eingehalten<br />

werden. Wichtig ist es, <strong>die</strong> Schüler <strong>mit</strong> ihren Konflikten ernst zu<br />

nehmen und ihre Konfliktlösungskompetenz zu erhöhen. Beobachtungen<br />

an den Schulen zeigen, daß <strong>die</strong> Schüler ein enormes Bedürfnis<br />

nach Kommunikation haben und Konflikte oftmals erst entstehen<br />

oder eskalieren, wenn man ihre Probleme nicht ernst n<strong>im</strong>mt.<br />

Dies gilt auch für Fälle, in denen Schüler zwar <strong>im</strong>mer wieder auffallen,<br />

<strong>die</strong> aber wegen eines best<strong>im</strong>mten gewalttätigen Vorfalls eine<br />

Ordnungsmaßnahme erhalten. Die Schule kann hier exemplarisch<br />

zeigen, daß es gewaltlose Konfliktlösungsstrategien gibt und daß<br />

www.dji.de/jugendkr<strong>im</strong>inalitaet

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