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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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Gesetzlicher Auftrag der<br />

Unternehmensflurbereinigung<br />

Gesetzesziele gemäß § 87 (1) FlurbG<br />

Zielset<strong>zu</strong>ngen in der Gesetzgebung<br />

I<br />

Verteilung des Landverlustes<br />

auf einen<br />

größeren Kreis von<br />

Eigentümern<br />

BMS Consulting GmbH<br />

Seite 137<br />

II<br />

Vermeidung von Nachteilen<br />

für die<br />

allgemeine Landeskultur<br />

BMS Consulting GmbH<br />

Abbildung 83: Gesetzesziele gemäß § 87 (1) FlurbG<br />

Aus der Gesetzgebung sind somit zwei relevante Zielset<strong>zu</strong>ngen einer<br />

Unternehmensflurbereinigung ab<strong>zu</strong>leiten (vgl. Abbildung 83). 56 Zum<br />

einen bezweckt der Gesetzgeber mit der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung<br />

eine möglichst geringe Beeinträchtigung der von<br />

den Enteignungen betroffenen Grundstückseigentümer. Die Unternehmensflurbereinigung<br />

stellt damit für die Betroffenen das mildere,<br />

verhältnismäßigere Mittel bei Enteignungen dar und wird somit <strong>dem</strong><br />

Verfassungsgebot des geringstmöglichen Eingriffs bei Enteignungen<br />

gerecht 57 . Zu<strong>dem</strong> gewährt §88 Nr. 7 FlurbG den betroffenen Grundstückseigentümern<br />

gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG 58 für die Festset<strong>zu</strong>ng<br />

der Höhe der Enteignungsentschädigung den ordentlichen<br />

Rechtsweg. Somit ist die Konformität des Flurbereinigungsgesetzes<br />

mit <strong>dem</strong> Grundgesetz ebenfalls gewährleistet.<br />

56<br />

Vgl. H. Hegele et al. (1997), S. 360 f.<br />

57<br />

Ebenda, S. 364.<br />

58<br />

Artikel 14 des Grundgesetzes regelt den besonderen Schutz des Eigentums.

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