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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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Seite 76<br />

BMS Consulting GmbH<br />

Im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung unterscheidet man in<br />

diesem Zusammenhang zwischen Verfahrens- und Ausführungskosten<br />

(vgl. Abbildung 32). Bei den Verfahrenskosten handelt es sich um<br />

die Personal- und Sachkosten der jeweiligen Behörde, dies sind insbesondere<br />

Verwaltungskosten. Hierbei ist <strong>zu</strong> beachten, dass sämtliche,<br />

an der Verfahrensausführung direkt bzw. indirekt beteiligten<br />

staatlichen Voll<strong>zu</strong>gsebenen in die Analyse einbezogen werden müssen.<br />

Bei der Unternehmensflurbereinigung sind dies neben den Ämtern<br />

für Agrarordnung die Bezirkregierung Münster und die Obere<br />

Flurbereinigungsbehörde, das MUNLV sowie die Kosten sonstiger eventuell<br />

beteiligter Akteure bzw. Landesbehörden.<br />

Die Ausführungskosten sind Kosten für die Herstellung der sog. gemeinschaftlichen<br />

Anlagen 29 sowie Kosten im Zusammenhang mit der<br />

Vermessung, Vermarkung und Wertermittlung der vom Verfahren betroffenen<br />

Grundstücke. Bei den gemeinschaftlichen Anlagen handelt<br />

es sich um Anlagen, die <strong>zu</strong>r gemeinschaftlichen Benut<strong>zu</strong>ng oder im<br />

gemeinschaftlichen Interesse der Grundstückseigentümer eines Flurbereinigungsverfahrens<br />

geschaffen werden. Das sind bei den heutigen<br />

Flurbereinigungen insbesondere Wirtschaftswege und landschaftsgestaltende<br />

Anlagen. Die Baukosten hierfür dürfen jedoch nicht<br />

mit den Baukosten für das eigentliche Trassenprojekt, beispielsweise<br />

eine Bundes- bzw. Landstrasse oder eine Schienenstrecke verwechselt<br />

werden. Während die Ausführungskosten ursächlich auf die Planungen<br />

der Agrarordnungsverwaltung <strong>zu</strong>rückgehen, entstehen die<br />

Baukosten der Trasse unabhängig davon, ob ein Flurbereinigungsverfahren<br />

<strong>zu</strong>r Flächenbeschaffung eingeleitet worden ist oder nicht. Diese<br />

Baukosten sind daher nicht Bestandteil der Kostenanalyse auf Verfahrensebene.<br />

Nach<strong>dem</strong> die Abgren<strong>zu</strong>ng der relevanten Kostengrößen erfolgt ist,<br />

sind in einem nächsten Schritt die Unternehmensflurbereinigungsver-<br />

29 Diese werden i.d.R. im Plan nach §41 FlurbG festgesetzt.

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