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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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Seite 150<br />

BMS Consulting GmbH<br />

flurbereinigung <strong>zu</strong> werten sind, da sie unmittelbar auf die Durchführung<br />

eines Bodenordnungsverfahrens <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind.<br />

Die Effizienzvorteile bei der Bewirtschaftung zeigen sich letztlich ebenfalls<br />

in verbesserten Verpachtungsmöglichkeiten der neugeordneten<br />

Flächen sowie in höheren Bodenpreisen 71 .<br />

Einsparungen an Gebühren (A-T02)<br />

Gesetzliche Zielset<strong>zu</strong>ng der Unternehmensflurbereinigung ist die Verteilung<br />

des im Rahmen eines öffentlichen Bauvorhabens entstehenden<br />

Landverlusts auf einen größeren Kreis von Landeigentümern 72 ,<br />

um die Beeinträchtigungen des Einzelnen möglichst gering <strong>zu</strong> halten.<br />

In Nordrhein-Westfalen gelingt es im Rahmen der durchgeführten<br />

Flurbereinigungsverfahren im Regelfall, Verluste an Eigentumsflächen<br />

sogar ganz <strong>zu</strong> vermeiden, in<strong>dem</strong> den betroffenen Grundstückseigentümern<br />

entsprechende Ersatzflächen beschafft werden.<br />

Bei der Realisierung von Großbauvorhaben ohne begleitende Flurbereinigungsmaßnahme<br />

gibt es in der Regel keine Möglichkeiten, den<br />

betroffenen Landeigentümern Ersatzflächen <strong>zu</strong>m Tausch an<strong>zu</strong>bieten.<br />

Seitens der Grundstückseigentümer besteht jedoch häufig der<br />

Wunsch nach Ersatz der entzogenen Flächen. Diesem Wunsch kann<br />

außerhalb einer Unternehmensflurbereinigung nur durch Kauf neuer<br />

Flächen entsprochen werden. Dabei fallen für die Landeigentümer Notargebühren,<br />

Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch sowie ggf.<br />

Vermessungs- (beim Kauf von Teilflächen) und Maklergebühren an,<br />

die bei Stellung von Ersatzland im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung<br />

eingespart werden können.<br />

71 Zu möglichen Einflussgrößen auf den Bodenpreis in der Flurbereinigung vgl. H. Karmam (1988),<br />

S. 56 f.<br />

72 Flurbereinigungsgesetz, § 87 (1).

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