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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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Seite 156<br />

BMS Consulting GmbH<br />

werden, der auf die flurbereinigungsbedingte beschleunigte Bereitstellung<br />

der Bauprojekte <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen ist.<br />

Verbesserung des Liegenschaftskatasters (D-T02)<br />

Die Neuordnung eines Flurbereinigungsgebietes macht in der Regel<br />

Vermessungen erforderlich, in den meisten Fällen (auch in den Musterverfahren)<br />

sogar eine Neuvermessung des gesamten Verfahrensgebietes.<br />

Nur so können die rechtlichen Ansprüche der Grundstückseigentümer<br />

auf Sicherung der gesetzlichen Landabfindungsansprüche<br />

gewahrt werden und kann darüber hinaus sichergestellt werden, dass<br />

die Flurbereinigung den Ansprüchen genügt, um vorübergehend als<br />

amtliches Verzeichnis der Grundstücke nach §2 Abs. 2 der Grundbuchordnung<br />

<strong>zu</strong> dienen.<br />

Der hiermit eingehenden „Erneuerung des Liegenschaftskatasters<br />

kommt insbesondere in Zeiten, in denen eine systematische Katastererneuerung<br />

durch die Kataster- und Vermessungsverwaltungen kaum<br />

noch betrieben wird, eine erhebliche Bedeutung <strong>zu</strong>“ (Prell, K.-M. und<br />

C. Rodig (2003), S.30).<br />

Damit leistet die Unternehmensflurbereinigung einen wesentlichen<br />

Beitrag <strong>zu</strong>r Erfüllung des gesetzlichen Auftrags, das Liegenschaftskataster<br />

entsprechend den gesellschaftlichen Anforderungen regelmäßig<br />

<strong>zu</strong> aktualisieren 79 . Daher muss <strong>zu</strong>mindest ein Teil der entstehenden<br />

Kosten als Nutzenkomponente der Unternehmensflurbereinigung angesehen<br />

werden.<br />

Volkswirtschaftlicher Vorteil aus einer Verbesserung des Wege-netzes<br />

(D-T03)<br />

Wie bereits im Rahmen der Wirkungsdeterminante A-T01 erläutert,<br />

führt die flurbereinigungsbedingte Wegeverbesserung häufig <strong>zu</strong> Bewirtschaftungsvorteilen<br />

für die betroffenen Grundstückseigentümer.<br />

79 Vgl. Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW), § 1 (3).

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