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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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Seite 56<br />

BMS Consulting GmbH<br />

Zunächst beginnt das <strong>zu</strong>ständige Amt für Agrarordnung mit den Vorarbeiten,<br />

bis der Einleitungsbeschluss durch die Obere Flurbereinigungsbehörde<br />

(OFB) erteilt wird. Dieser Einleitungsbeschluss steht in<br />

NRW unter <strong>dem</strong> Zustimmungsvorbehalt des MUNLV. Ist die Einleitung<br />

der Unternehmensflurbereinigung beschlossen, wird vom <strong>zu</strong>ständigen<br />

Amt ein Flurbereinigungsplan erarbeitet. Hierin finden sich die Ergebnisse<br />

der innerhalb des Verfahrens beabsichtigten Flächenneuordnung.<br />

Der Flurbereinigungsplan − ein Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde<br />

− wird wiederum von der OFB genehmigt. Sind alle<br />

Widersprüche oder Klagen der betroffenen Grundeigentümer gegen<br />

den Flurbereinigungsplan ausgeräumt, ist der Plan unanfechtbar. Danach<br />

ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung)<br />

und bestimmt dabei den Zeitpunkt, an <strong>dem</strong> der<br />

neue Rechts<strong>zu</strong>stand an die Stelle des bisherigen tritt. Die Flurbereinigung<br />

endet mit der Schlussfeststellung, d.h. der Feststellung, dass der<br />

Flurbereinigungsplan ordnungsgemäß ausgeführt wurde und den Beteiligten<br />

keine weiteren Ansprüche mehr <strong>zu</strong>stehen.<br />

Neben diesen klar linear strukturierten Prozessschritten verlaufen<br />

noch drei Parallelprozesse bei den <strong>zu</strong>ständigen ÄfAO. Im Benehmen<br />

mit <strong>dem</strong> Vorstand der Teilnehmergemeinschaft 18 kann ein Plan nach<br />

§41 FlurbG aufgestellt werden. Hierbei handelt es sich heute im Wesentlichen<br />

um die Planung neuer Wirtschaftswege und Zuwegungen<br />

für landwirtschaftliche Nutzflächen sowie landschaftsgestaltender Anlagen<br />

im Verfahrensgebiet. Die Planungen nach §41 FlurbG enden mit<br />

der Plangenehmigung durch die ÄfAO oder der Planfeststellung durch<br />

die OFB. Im Anschluss erfolgt der Ausbau des Wegenetzes. Zusätzlich<br />

finden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich<br />

umfangreiche Vermessungsarbeiten statt. Die Einordnung sämtlicher<br />

interner Ablaufschritte der Agrarordnungsverwaltung bei der Bearbei-<br />

18 Die Teilnehmergemeinschaft – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts − besteht aus allen Eigentümern<br />

und Erbbauberechtigten im Flurbereinigungsgebiet. Die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft<br />

wählen einen Vorstand, der die Geschäfte führt und die Interessen der Teilnehmer im Verfahren<br />

vertritt.

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