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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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� Notargebühren<br />

Seite 174<br />

BMS Consulting GmbH<br />

Der Grunderwerb in Flurbereinigungsverfahren erfolgt in der Regel<br />

auf der Grundlage von Landverzichtserklärungen nach §52 FlurbG<br />

durch die Flurbereinigungsbehörde. Zur Absicherung dieses<br />

Grunderwerbs wird im Grundbuch ein Verfügungsverbot (§52 (3)<br />

FlurbG) eingetragen. Gebühren fallen hierfür nicht an. Demgegenüber<br />

wären für einen Grunderwerb außerhalb von Flurbereinigungsverfahren<br />

sowohl Notargebühren als auch Gebühren für notwendige<br />

Grundbucheintragungen angefallen. Die entsprechenden<br />

Einsparungen können als flurbereinigungsbedingter Wertschöpfungsbeitrag<br />

betrachtet werden.<br />

Die Kalkulation der eingesparten Gebühren erfolgte auf Basis der<br />

entsprechenden Kostenordnung der Notare („Gesetz über die Kosten<br />

in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“). Dabei<br />

wurde der durchschnittliche Geschäftswert pro Verkaufsfall in Ansatz<br />

gebracht, der aus der Anzahl der unmittelbar vom Bauprojekt<br />

betroffenen Grundstückseigentümer und den Gesamtgrunderwerbskosten<br />

abgeleitet wurde 108 . Bei der Berechnung wurden somit<br />

ausschließlich diejenigen Grunderwerbsfälle berücksichtigt, die sich<br />

außerhalb der Flurbereinigung ergeben hätten. 109<br />

Als durchschnittliche Einsparung wurde jeweils 1% der Kaufpreissumme<br />

als Gebühren für Notare und Grundbucheintragungen veranschlagt<br />

(vgl. Abbildung 96).<br />

Einsparungen an Vermessungsgebühren (B-T02)<br />

Die Kosten der Fortführungsvermessungen, die außerhalb der Unternehmensflurbereinigung<br />

angefallen wären, wurden auf Grundlage der<br />

Vermessungsgebührenordnung (VermGebO) NRW berechnet. „Die<br />

Gebühr errechnet sich aus <strong>dem</strong> in Abhängigkeit der jeweiligen Grenz-<br />

108<br />

Vgl. Verfahrensbriefe in Anlage D.<br />

109<br />

Vgl. <strong>zu</strong>r Berechnung der Notargebühren Anlage C.2.

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