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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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Dienstag, 15. Februar 2005<br />

BMS Consulting GmbH<br />

Gesprächstermin beim Institut für Städtebau, Bodenordnung und Kulturtechnik<br />

der Universität Bonn<br />

Teilnehmer:<br />

Herr Pieper, Lehrstuhl für Controlling der Universität Münster<br />

Frau Kasten, Lehrstuhl für Finanzwissenschaft II der Universität Münster<br />

Herr Prof. Dr.-Ing., Dr. h.c. mult. Weiß, Professur für Bodenordnung und Bodenwirtschaft<br />

(Universität Bonn) sowie ehrenamtlicher Richter am OVG Münster<br />

In einem ca. zweieinhalbstündigen Gespräch wurden mit Herrn Prof. Weiß die nachfolgenden<br />

Diskussionspunkte <strong>zu</strong>r Beurteilung von Bodenordnungsverfahren <strong>zu</strong>r Begleitung von<br />

Bauprojekten besprochen. Im Folgenden sind die Antworten von Herrn Prof. Weiß stichwortartig<br />

<strong>zu</strong>sammengefasst und aufgeführt.<br />

Diskussionspunkte:<br />

Ist die Durchführung von Bodenordnungsverfahren <strong>zu</strong>r Unterstüt<strong>zu</strong>ng von großen<br />

Bauprojekten aus Ihrer Sicht sinnvoll? Wenn ja, weshalb?<br />

� Jede Fachplanung die <strong>zu</strong>m Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist, eröffnet die Möglichkeit<br />

einer begleitenden Flurbereinigungsmaßnahme nach <strong>dem</strong> FlurbG<br />

� Bodenordnungsverfahren agieren im Spannungsfeld zwischen der Inhalts- und<br />

Schrankenbestimmung sowie der Enteignung des Grundeigentums entsprechend<br />

<strong>dem</strong> Grundgesetz; für fremdnützige Fachplanung erscheint die Einleitung einer Bodenordnungsmaßnahme<br />

(nach <strong>dem</strong> FlurbG, BauBG, GTO, GWG) grundsätzlich geboten,<br />

um den Fachplanungsanspruch, Land in bestimmter Lage <strong>zu</strong> einem vorgegeben<br />

Zeitpunkt <strong>zu</strong> angemessenen Bedingungen zwecks Vorhabensrealisation verfügbar<br />

<strong>zu</strong> haben, rechtsstaatlich verträglich <strong>zu</strong> gestalten<br />

� insb. ein Vorteils-Nachteilsausgleich direkt betroffener Grundeigentümer ist regelmäßig<br />

nur durch eine fremdnützige Bodenordnungsmaßnahme (Unternehmensflurbereinigung)<br />

möglich

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