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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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Seite 138<br />

BMS Consulting GmbH<br />

Des Weiteren strebt die Gesetzgebung mit der Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung<br />

an, Nachteile für die allgemeine Landeskultur<br />

<strong>zu</strong> vermeiden. Im klassischen Sinne zielt das Gesetz dabei auf eine<br />

möglichst geringe Beeinträchtigung der Nut<strong>zu</strong>ngs- und Bewirtschaftungsmöglichkeiten<br />

der Flächen ab, d.h. negative Auswirkungen der<br />

baulichen Maßnahmen auf den Flächen<strong>zu</strong>schnitt, die Flächendrainung,<br />

die Flächen<strong>zu</strong>gänglichkeit etc. sollen nach Möglichkeit vermieden<br />

werden. Heut<strong>zu</strong>tage spielen <strong>zu</strong>sätzlich ökologische Überlegungen<br />

eine wichtige Rolle. Das eingeleitete Verfahren soll <strong>dem</strong>nach auch da<strong>zu</strong><br />

beitragen, dass Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes <strong>zu</strong>mindest<br />

gemildert werden.<br />

Anhand der im Rahmen dieses Gutachtens durchgeführten Befragung<br />

lässt sich ermitteln, welche Bedeutung die von den Bauvorhaben betroffenen<br />

Gruppen den in der Gesetzgebung vorgesehenen Zielen einer<br />

Unternehmensflurbereinigung beimessen und inwieweit die ausgewählten<br />

Flurbereinigungsverfahren <strong>zu</strong> ihrer Erfüllung beitragen<br />

konnten 59 . Abbildung 84 zeigt den für die Analyse relevanten Aus<strong>zu</strong>g<br />

aus der Befragung.<br />

Die Festlegung der Ziele im Rahmen der Befragung entspricht aus<br />

Gründen der besseren Verständlichkeit für die Befragten nicht exakt<br />

<strong>dem</strong> Wortlaut in der Gesetzgebung. Da es jedoch in keinem der betrachteten<br />

Flurbereinigungsverfahren <strong>zu</strong> Verlusten an Eigentumsflächen<br />

gekommen ist, lässt sich das mit der Einleitung einer Flurbereinigung<br />

verfolgte Ziel „Vermeidung von Verlusten an Eigentumsflächen“<br />

ohne Bedenken als operationalisierter Indikator für die erste gesetzliche<br />

Zieldeterminante „Verteilung des Landverlustes auf einen<br />

größeren Kreis von Eigentümern“ (vgl. Abbildung 83) verwenden. Die<br />

59 Die Befragungsergebnisse der Vorstände der Teilnehmergemeinschaften, der <strong>Projekt</strong>träger sowie<br />

der Träger öffentlicher Belange beziehen sich dabei auf sämtliche in Nordrhein-Westfalen laufende<br />

Unternehmensflurbereinigungsverfahren. Von den Grundstückseigentümern hingegen wurden lediglich<br />

diejenigen befragt, die unmittelbar oder mittelbar von den in Abbildung 80 dargestellten fünf exemplarischen<br />

Verfahren betroffen sind.

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