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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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BMS Consulting GmbH<br />

Wann sollte aus Ihrer Sicht ein Bodenordnungsverfahren eingeleitet werden bzw. die<br />

Zusammenarbeit mit den Ämtern für Agrarordnung aufgenommen werden?<br />

� das Gesetz sieht die Einleitung der Flurbereinigung mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens<br />

vor<br />

� der gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt ist allerdings <strong>zu</strong> spät, da die Planungen frühzeitig<br />

aufeinander abgestimmt werden sollten - hierdurch ließen insb. beim <strong>Projekt</strong> <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Kosten- und Zeitersparnisse realisieren (z.B. kann durch Neuordnung der<br />

Flächen eine Brücke eingespart werden)<br />

� bei einer frühzeitigen Einleitung eines Flurbereinigungsverfahren (vor rechtlichem<br />

Planfeststellungsbeschluss) besteht allerdings das Risiko, dass die Flurbereinigung<br />

„rückabgewickelt“ werden muss, falls das Planfeststellungsverfahren scheitert<br />

� dieses Problem („Scheitern des Planfeststellungsverfahrens“) tritt in der Realität sehr<br />

selten auf, es gibt jedoch einige belegbare Fälle<br />

� allgemein bleibt jedoch fest<strong>zu</strong>halten, dass Planungspotenziale (Zeit- und Kostenersparnisse)<br />

verschenkt werden, wenn die Flurbereinigung erst nach <strong>dem</strong> rechtlichen<br />

Planfeststellungsbeschluss eingeleitet wird<br />

Lassen sich durch ein begleitendes Flurbereinigungsverfahren Kostenersparnisse<br />

beim Bauprojekt erzielen? Dies betrifft <strong>zu</strong>m einen den Grunderwerb sowie Entschädigungszahlungen<br />

an die Alteigentümer, <strong>zu</strong>m anderen die Baukosten des <strong>Projekt</strong>es<br />

(z.B. durch eine veränderte Wegeplanung, weniger Brücken etc.)!<br />

� es kommt im Rahmen der Flurbereinigung durch die Neuordnung der Flächen regelmäßig<br />

<strong>zu</strong> Baukosteneinsparungen beim <strong>Projekt</strong><br />

� Unternehmensflurbereinigungen führen sicherlich auch <strong>zu</strong> Einsparungen in Be<strong>zu</strong>g auf<br />

den Grunderwerb, da die durch das <strong>Projekt</strong> entstehenden landeskulturelle Nachteile<br />

im Rahmen der Bodenordnung wieder beseitigt werden (hieraus entsteht <strong>zu</strong>gleich<br />

auch ein <strong>zu</strong>sätzlicher gesellschaftlicher Nutzen)<br />

� ohne Unternehmensflurbereinigung müssen insb. höhere Entschädigungszahlungen<br />

an die Grundstückseigentümer geleistet werden, damit werden die durch das Bauprojekt<br />

verursachten Schäden jedoch nicht beseitigt sondern „privatisiert“ und bleiben<br />

langfristig bestehen<br />

� bei der Unternehmensflurbereinigung stehen den geringeren Entschädigungszahlungen<br />

allerdings höhere Kosten <strong>zu</strong>r Schadensbeseitigung gegenüber, wobei die Schadensbeseitigung<br />

der Gesellschaft <strong>zu</strong>sätzlichen Nutzen stiftet<br />

� in § 88 Nr. 4 FlurbG wird festgelegt, was an die betroffenen Grundstückseigentümer<br />

für den Landent<strong>zu</strong>g gezahlt werden muss, in Nr. 5 dieser Vorschrift werden die Nebenentschädigungen<br />

für die Beteiligten bzw. für die Teilnehmergemeinschaft geregelt

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