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Abschlussbericht zu dem Projekt "Wirkungsorientiertes Controlling"

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Freitag, 25. Februar 2005<br />

Gesprächstermin – Landwirtschaftskammer NRW in Münster<br />

Teilnehmer:<br />

Herr Dr. Mosiek, Geschäftsführer der BMS Consulting GmbH<br />

Herr Pieper, Lehrstuhl für Controlling der Universität Münster<br />

Frau Kasten, Lehrstuhl für Finanzwissenschaft II der Universität Münster<br />

Herr Meise, Präsident der Landwirtschaftskammer NRW<br />

Herr Grahlmann, Referent für Raumordnung und Agrarstruktur LWK NRW<br />

BMS Consulting GmbH<br />

In einem zweistündigen Gespräch wurden mit Herrn Meise und Herrn Grahlmann die nachfolgenden<br />

Diskussionspunkte <strong>zu</strong>r Beurteilung von Bodenordnungsverfahren <strong>zu</strong>r Begleitung<br />

von Bauprojekten besprochen. Die Diskussionspunkte wurden der Landwirtschaftskammer<br />

<strong>zu</strong>r Vorbereitung bereits im Vorfeld des Gesprächs <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt. Im Folgenden<br />

sind die Ausarbeitungen der Kammer <strong>zu</strong> den einzelnen Punkten dargestellt. Weiterhin wurden<br />

wesentliche, sich im Gesprächsverlauf ergebene Diskussionsansätze ergänzt.<br />

Diskussionspunkte:<br />

Die Landwirtschaftskammer NRW ist gem. §109 FlurbG die Berufsvertretung der Land- und<br />

Forstwirtschaft und der Fischerei. Die Beteiligung umfasst ein Anhörungs- und Beteiligungsrecht.<br />

Heute sind die sechs Bezirksstellen für Agrarstruktur der Landwirtschaftskammer<br />

NRW (BfAen) als federführende Dienststellen für alle mitwirkenden haupt- und ehrenamtlichen<br />

Beteiligten der Landwirtschaftskammer NRW bis hin <strong>zu</strong>r Ortsebene <strong>zu</strong>ständig. Vor<br />

Gründung der BfAen im Rheinland war die eigenständige Rolle der Kreisstellen dort stärker.<br />

Auf den Sonderfall, dass ein klassisches Verfahren nachträglich auf ein 87-Verfahren umgestellt<br />

wird (A 31 Münsterland), wird nicht näher eingegangen.<br />

Der weitestgehende Fall des Beteiligungsrechts der Landwirtschaftskammer NRW im Sinne<br />

des Einvernehmens-Erfordernisses ist nur im §87-Verfahren bei der Abgren<strong>zu</strong>ng des Verfahrensgebietes<br />

gegeben, weil die agrarstrukturelle Tragbarkeit des Landverlustes von der Verfahrensgröße<br />

und Flächenqualität abhängt und dies am besten von einer LK beurteilt werden<br />

kann: Vermeidung von Existenzgefährdungen durch Landverlust.<br />

Durch eine Umfrage bei den BfAen sind die Antworten auf die nachfolgenden Diskussionspunkte<br />

nicht nur durch den Jahrzehnte langen Erfahrungshintergrund des <strong>zu</strong>ständigen Referenten<br />

in der Zentralverwaltung abgesichert, sondern auch durch aktuelle Berichte der örtlich<br />

federführenden BfAen.<br />

Das Wort „Unternehmens-Verfahren“ wird hier nicht verwendet, weil ein §87-Verfahren nicht<br />

privatnützig für ein Wirtschafts-Unternehmen sein darf (vgl. Boxberg-Urteil) und ein Unternehmen<br />

im Sinne eines öffentlichen Vorhabens in der Regel nicht darunter verstanden wird.

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