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Verhandlungen des Europäischen Parlaments - Europa

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06-05-2009<br />

DE<br />

<strong>Verhandlungen</strong> <strong>des</strong> <strong>Europäischen</strong> <strong>Parlaments</strong><br />

Rechts behandeln (KOM(2008)0893 – C6-0001/2009 - 2008/0259(COD))<br />

(A60270/2009).<br />

- der Bericht von Gérard Deprez, im Namen <strong>des</strong> Ausschusses für bürgerliche Freiheiten,<br />

Justiz und Inneres, über bilaterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und<br />

Drittländern, über Urteile und Entscheidungen in ehelichen Angelegenheiten, elterliche<br />

Verantwortung und Fürsorgepflichten, über den Vorschlag für eine Verordnung <strong>des</strong> Rates,<br />

zur Einführung eines Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler<br />

Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen <strong>des</strong> Familienrechts,<br />

die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und<br />

Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung<br />

und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (KOM(2008)0894 –<br />

C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS)) (A60265/2009).<br />

- der Bericht von Maria Grazia Pagano, im Namen <strong>des</strong> Ausschusses für bürgerliche<br />

Freiheiten, Justiz und Inneres über die Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit<br />

in der EU, mit einem Vorschlag für eine Empfehlung <strong>des</strong> <strong>Europa</strong>parlaments an den Rat zur<br />

Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU (2009/2012(INI))<br />

(A60262/2009).-<br />

Tadeusz Zwiefka, Berichterstatter. – (Polen) Herr Präsident, Kommissar, zuerst möchte<br />

ich dem Berichterstatter <strong>des</strong> Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,<br />

Herrn Deprez, allen Schattenberichterstattern und den Vertretern der Tschechischen<br />

Präsidentschaft und der <strong>Europäischen</strong> Kommission ganz herzlich danken für die erfolgreiche<br />

Zusammenarbeit. Trotz unserer zuerst ziemlich weit voneinander entfernten<br />

Verhandlungspositionen haben wir es geschafft, einen Kompromiss zu finden, der es uns<br />

hoffentlich erlauben wird, in der ersten Lesung zu einer Verständigung mit dem Rat zu<br />

kommen.<br />

Der Vorschlag für eine Verordnung schafft eine Methode, auf deren Grundlage<br />

Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, bilaterale Vereinbarungen mit Drittländern<br />

auf dem Gebiet der rechtlichen Zusammenarbeit in Zivil- und Wirtschaftsangelegenheiten<br />

neu zu verhandeln, zu verhandeln und abzuschließen. Eine analoge Methode ist vorgesehen<br />

in Bezug auf bilaterale Vereinbarungen auf dem Gebiet der Rechtsprechung, Anerkennung<br />

und Durchsetzung von Urteilen und Entscheidungen in ehelichen Angelegenheiten,<br />

elterlicher Fürsorge und Fürsorgepflichten. Dies ist eine Antwort auf das praktische Problem,<br />

welches sich ergab als Folge von Gutachten 1/03 <strong>des</strong> <strong>Europäischen</strong> Gerichtshofs über das<br />

neue Übereinkommen von Lugano, gemäß dem die Gemeinschaften befugt sind, externe<br />

Vereinbarungen in gleichem Ausmaß abzuschließen, in dem sie das Mandat benutzten zur<br />

Annahme von Rechtsmitteln auf dem Gebiet der rechtlichen Zusammenarbeit in Zivilfällen<br />

laut Paragraph 61(c) <strong>des</strong> EG-Vertrags.<br />

Das vorgeschlagene Instrument legt ein spezielles Verfahren fest. Aus diesem Grund muss<br />

das gesetzliche Rahmenwerk der vorgeschlagenen Methode streng begrenzt sein in Bezug<br />

auf Umfang und Zeit. Die erste Bedingung ist erfüllt durch die Begrenzung der<br />

vorgeschlagenen Verordnung auf bilaterale Vereinbarungen auf den Gebieten der<br />

Rechtsprechung und Anerkennung und Durchsetzung von Urteilen und Entscheidungen<br />

in Zivil- und Wirtschaftsangelegenheiten. Die zweite Bedingung ist erfüllt durch die<br />

„Auflösungsklausel“, im Einklang mit welcher eine Vereinbarung, die gemäß dieser Methode<br />

geschlossen wird, automatisch ihre Gültigkeit in dem Moment der Schließung einer<br />

Vereinbarung zwischen den Gemeinschaften und einem Drittland verliert.<br />

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