Verhandlungen des Europäischen Parlaments - Europa
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DE<br />
<strong>Verhandlungen</strong> <strong>des</strong> <strong>Europäischen</strong> <strong>Parlaments</strong><br />
Zweitens, Verfahrensgarantien. Solange wir nicht sicher sein können, dass in einigen<br />
Ländern Personen, die <strong>des</strong> Begehens gewisser Arten strafbarer Handlungen verdächtigt<br />
oder angeklagt werden, von ähnlichen Verfahrensgarantien profitieren, wie sie in anderen<br />
Ländern existieren, wird es schwierig sein, eine breite Akzeptanz für den Grundsatz der<br />
gegenseitigen Anerkennung zu erreichen. Dies ist ein grundlegen<strong>des</strong> Thema, das ich in<br />
diese Debatte einführen wollte. Glückwunsch, Frau Pagano!<br />
Csaba Sógor, im Namen der Fraktion PPE-DE. – (HU) Die nationalen Grenzen, die nach<br />
dem Zweiten Weltkrieg gezogen wurden, trennten Gemeinschaften und Familien. Ich<br />
möchte Ihnen von einem Beispiel hierfür nahe bei uns hier in <strong>Europa</strong> berichten. Szelmenc<br />
gehörte früher zu Ungarn. Ein Teil davon, Nagyszelmenc, befindet sich jedoch derzeit auf<br />
dem Territorium eines Mitgliedstaats der <strong>Europäischen</strong> Union, der Slowakei, während der<br />
andere Teil, Kisszelmenc, in der Ukraine liegt.<br />
Vor dem 23. Dezember 2005 gab es noch nicht einmal einen Grenzübergang zwischen<br />
den zwei Dörfern. 60 Jahre lang lebten Eltern, Kinder und Verwandte völlig voneinander<br />
getrennt, sodass sie sich jahrzehntelang nicht treffen konnten. Die EU gab ihnen die mit<br />
Spannung erwartete Gelegenheit, diese Situation zu beenden, indem sie einen<br />
Grenzübergang öffnete. Das gerade erwähnte Beispiel ist nur eines von vielen hunderten<br />
oder tausenden und liefert gleichzeitig ein überzeugen<strong>des</strong> Argument dafür, warum wir<br />
diesen Bericht jetzt diskutieren.<br />
Der Verordnungsentwurf stellt ein Verfahren zur Rechtsprechung zur Verfügung, das<br />
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Bezug auf Ehesachen, elterliche<br />
Verantwortung und Unterhaltsverpflichtungen anzuwenden ist. Die Verordnung wird<br />
dem Gemeinschaftsrecht nicht vorgehen, sondern ist nur anzuwenden, wenn der jeweilige<br />
Mitgliedstaat nachweist, dass aufgrund wirtschaftlicher, geografischer, kultureller oder<br />
historischer Beziehungen, insbesondere zwischen dem Mitgliedstaat und dem betreffenden<br />
Drittland, ein bestimmtes Interesse daran besteht, ein bilaterales sektorales Abkommen<br />
mit dem Drittland zu unterzeichnen. Die Kommission stellt gleichzeitig fest, dass das<br />
vorgeschlagene Abkommen nur einen beschränkten Einfluss auf die einheitliche und<br />
konsequente Anwendung bestehender Gemeinschaftsvorschriften und auf die<br />
Funktionsweise <strong>des</strong> auf der Grundlage der genannten Verordnungen umgesetzten Systems<br />
hat.<br />
Ich möchte dem Berichterstatter, Herrn Deprez, dafür danken, dass er sich dieses wichtigen<br />
Themas angenommen hat, welches das Leben von Bürgern, die sowohl innerhalb als auch<br />
außerhalb der EU wohnen, beeinflusst, insbesondere weil dieses Dokument ein<br />
Gleichgewicht zwischen der gesetzlichen Rechtsprechung der Gemeinschaftsinstitutionen<br />
und der Nationalstaaten erreicht.<br />
Manuel Medina Ortega, im Namen der Fraktion PSE. – (ES) Herr Präsident, ich bin der<br />
Meinung, dass die Vorschläge für Verordnungen, die uns von der Kommission eingereicht<br />
wurden, wichtig und notwendig sind, und andererseits war es auch wichtig und notwendig<br />
für uns im <strong>Europäischen</strong> Parlament, auf dem Grundsatz zu bestehen, auf dem die beiden<br />
Berichterstatter, Herr Zwiefka und Herr Deprez, bestanden haben, nämlich dem Grundsatz<br />
der Zuständigkeit der Gemeinschaft.<br />
Dies ist eine Frage der Zuständigkeit der Gemeinschaft, wobei es aus praktischen Gründen<br />
empfehlenswert ist, dass die Mitgliedstaaten weiterhin gewisse Verantwortlichkeiten<br />
ausüben, aber, wie Herr Barrot sagte, sollten diese in Umfang und Zeit beschränkt sein. Es<br />
besteht keine Option, die Ausübung der Zuständigkeit der Gemeinschaft abzulehnen, und<br />
06-05-2009