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Praxis<br />

Fragwürdige Klauseln<br />

Die Juristen der Verbraucherzentrale NRW<br />

haben bei der Kontrolle von 30 Garantiebedingungen<br />

17 Klauseln gefunden, die ihrer<br />

Meinung nach gegen das Verbraucherrecht<br />

verstoßen. Sehr häufig geht es dabei um<br />

Verstöße gegen die Paragrafen 307 und<br />

477 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).<br />

Diese umfassen Bestimmungen zu den<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu<br />

denen auch Garantiebedingungen zählen.<br />

Dazu fordert das Gesetz eine besondere<br />

Transparenz sowie eine Ausgewogenheit<br />

der Interessen von Vertragsparteien.<br />

Ausschluss der Kostenübernahme<br />

Wenn in Garantiebestimmungen der Ersatz von<br />

Kosten für Transport, Demontage und Montage ausgeschlossen<br />

wird, sei der Zweck des Garantievertrages<br />

– Ersatz bei Produktfehlern und Leistungsverlusten<br />

– erheblich gefährdet. Das stehe im Widerspruch<br />

zum BGB und zum Gesetz gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb. »Die Vorschrift des Paragrafen 307<br />

Absatz 2 BGB soll verhindern, dass der Verwender<br />

von Allgemeinen Geschäftsbedingungen das, was er<br />

dem Kunden mit der einen Hand gibt, diesem sogleich<br />

mit der anderen Hand wieder wegnimmt, indem er<br />

etwa eine Pflicht übernimmt, sich aber zugleich von<br />

ihrem charakteristischen Inhalt wieder freizeichnet«,<br />

argumentiert die Verbraucherzentrale.<br />

»Vetorecht« und »Exklusives Ermessen«<br />

Eine Klausel, die dem Modulhersteller das letzte<br />

Wort darüber lässt, ob ein Garantiefall vorliegt,<br />

öffne der Willkür Tür und Tor. Der Anlagenbetreiber<br />

sei durch ein solches »Vetorecht« oder »Exklusives<br />

Ermessen« dem Garantiegeber hierdurch vollkommen<br />

ausgeliefert. Auch das sei ein Verstoß gegen<br />

Paragraf 307 des BGB.<br />

Verbraucherschützer Holger Schneidewindt: »Wir werden klagen«<br />

»Gewährleistung« statt<br />

»Garantie«<br />

Manche Hersteller bezeichnen ihre<br />

freiwillige Garantie als »Gewährleistung«.<br />

Hinter diesem Begriff verbirgt sich jedoch<br />

ein gesetzliches Recht. Die Verbraucherschützer<br />

argumentieren, die Bezeichnung<br />

»Gewährleistung« könne im Zusammenhang<br />

mit den Garantiebedingungen den<br />

Anschein erwecken, dass dem Käufer eines<br />

Solarmoduls weniger als die gesetzlichen<br />

Rechte zustünde. Das sei nach der Rechtsprechung<br />

ein Verstoß gegen das Bürgerli-<br />

che Gesetzbuch (BGB).<br />

teller gemeldet werden muss. Ab wann die Frist zu<br />

laufen beginnt, wird jedoch häufig nicht deutlich<br />

gemacht – ein Verstoß gegen das Transparenzgebot<br />

des Paragrafen 307 BGB. Fristen im Bereich von einer<br />

Woche bis zu einem Monat seien zusätzlich unangemessen,<br />

da sie weder Urlaubs- und Krankheitszeiten<br />

berücksichtigten noch die Zeit, die nötig sei, um Fachleute<br />

hinzuzuziehen, die den Schaden bestätigen<br />

können. Schließlich seien auch formale Anforderungen<br />

– etwa die <strong>Info</strong>rmation über einen Schaden per<br />

Einschreiben – unwirksam. Ähnliche Kritikpunkte hat<br />

die Verbraucherzentrale auch an den gelegentlichen<br />

Einschränkungen der Klagefrist.<br />

Ausschlussgründe<br />

In allen Garantiebedingungen sind Gründe zu<br />

finden, die den Modulhersteller davon entbinden, die<br />

Garantieleistung zu gewähren. Beispielsweise »Nachlässigkeit«<br />

oder »missbräuchliche Verwendung«.<br />

Die Verbraucherschützer monieren, dass diese Begriffe<br />

zu unbestimmt seien und der Modulbesitzer nicht<br />

wissen könne, was er dürfe und was nicht. Das Verbot<br />

des Aus- und Wiedereinbaus der Module sei eine<br />

deutliche Einschränkung der Interessen des Verbrauchers:<br />

So müssten sie zum Beispiel bei Bauarbeiten<br />

am Dach den Verfall der Garantie hinnehmen. Es sei<br />

auch nicht nachzuvollziehen, warum solche Arbeiten<br />

nur von »autorisierten« Servicekräften verrichtet werden<br />

dürften, wenn auch andere Fachleute dazu in der<br />

Lage seien.<br />

Nachweispflicht<br />

Hier gilt ähnliches wie beim »Ausschluss<br />

der Kostenübernahme«. Hinzu kommt: Wenn<br />

der Modulhersteller dem Anlagenbetreiber<br />

die Kosten für den Nachweis eines Schadens<br />

aufbürde, schließe er von vornherein<br />

diejenigen Betreiber von der Garantie aus,<br />

die einen solchen Nachweis nicht bezahlen<br />

können. Für solche Käufer würde die Garantie<br />

wertlos.<br />

Fristen<br />

In vielen Garantien ist zu lesen, dass der Schaden<br />

innerhalb einer kurzen Frist beim Modulhers-<br />

Garantieleistungen<br />

Die Erstattung des Kaufpreises/Zeitwertes<br />

widerspricht nach Ansicht der Verbraucherschützer<br />

von vornherein dem Grundgedanken<br />

einer Leistungsgarantie und damit<br />

auch dem Paragraf 307 BGB. Die einfache<br />

Argumentation: Wenn die Minderleistung<br />

nicht behoben wird, handelte es sich auch<br />

nicht um eine Leistungsgarantie. Die Wirtschaftlichkeit<br />

der Anlage werde dadurch gerade<br />

nicht gesichert. Auch mit zusätzlichen<br />

oder anders gearteten Modulen werde das<br />

Garantieversprechen nicht unbedingt eingelöst.<br />

Denn für diese sei nicht immer Platz<br />

auf dem Dach. Auch dass sie gelegentlich<br />

optisch und elektrisch nicht mit der bestehenden<br />

Anlage harmonierten, sei unter Umständen gegen<br />

das Kundeninteresse.<br />

Holger Schneidewindt<br />

Intransparente Klauseln<br />

Manche Modulhersteller verteilen bedeutsame<br />

Regelungen zu Garantien und Fristen über die<br />

gesamten Bestimmungen. Diese »Gießkannen-<br />

Technik« führe dazu, dass der Verbraucher sich<br />

in mühevoller Recherche alle für ihn relevanten<br />

Punkte zusammensuchen müsse. Das sei ein Verstoß<br />

gegen das Transparenzgebot für Garantien des<br />

Paragrafen 477 BGB.<br />

Gerichtsstand und Sprache<br />

Garantiebedingungen, bei denen im Zweifel<br />

eine Version in englischer Sprache maßgeblich ist,<br />

sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach<br />

Paragraf 307 BGB. Verboten nach der Zivilprozessordnung<br />

sei die Festlegung eines ausländischen<br />

Gerichtsstandes.<br />

Werbung mit Garantien<br />

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale ist auch<br />

die Werbung mit Garantien vielfach wettbewerbswidrig.<br />

Denn sie wecke allzu leicht falsche Erwartungen<br />

bei den Verbrauchern. Diese müssten annehmen,<br />

dass die Garantien nur Vorteile brächten. Das<br />

ist jedoch nicht der Fall, insofern sei eine solche<br />

Werbung irreführend und damit unlauter. cpo<br />

176<br />

<strong>PHOTON</strong> Juni 2011

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