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Neu bewertete Einspeiseverträge<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Weit entfernt von einer akzeptablen<br />

Bewertung ist der Einspeisevertrag<br />

der SWM Netze GmbH. So ist der Einbau<br />

einer eigenen Messeinrichtung für den<br />

Anlagenbetreiber nicht vorgesehen, obwohl<br />

er nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes<br />

(EEG) das uneingeschränkte<br />

Wahlrecht hat, ob er selbst<br />

oder der Netzbetreiber die Einrichtung<br />

und den Betrieb der Messeinrichtungen<br />

vornimmt (Paragraf 7 Absatz 1 EEG).<br />

Auch die pauschale Einbeziehung der<br />

Niederspannungsanschlussverordnung<br />

(NAV) in den Vertragstext ist für den<br />

Anlagenbetreiber nachteilig. Denn diese<br />

Verordnung enthält eine Vielzahl von<br />

Regelungen, die einerseits für den Anlagenbetreiber<br />

ungünstig und andererseits<br />

auf das besondere Einspeiseverhältnis<br />

gar nicht übertragbar sind. Mit diesen<br />

und weiteren inakzeptablen Bestimmungen<br />

gehört dieser Vertrag ganz eindeutig<br />

in die Kategorie »roter Daumen«.<br />

Von einem Vertragsabschluss mit der<br />

Elektrizitätswerk Mittelbaden Netzbetriebsgesellschaft<br />

mbH muss ebenfalls abgeraten<br />

werden. So ist auch hier der Einbau eines<br />

eigenen Zählers nicht vorgesehen.<br />

Neben der pauschalen Einbeziehung der<br />

NAV soll in diesem Vertrag eine Regelung<br />

zur Anwendung kommen, die dem<br />

Neu bewertete Einspeiseverträge von Netzbetreibern<br />

Netzbetreiber Stand Vergütung Laufzeit Zahlungstermine<br />

Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen<br />

einen Anspruch auf Überprüfungskosten<br />

gegen den Anlagenbetreiber<br />

zusichert. Besonders nachteilig ist hier jedoch<br />

das Fehlen einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit.<br />

Um auf eventuelle<br />

Änderungen reagieren zu können, sollte<br />

der Vertrag für den Anlagenbetreiber<br />

eine einmonatige Kündigungsfrist vorsehen.<br />

Insgesamt betrachtet bedarf der vorliegende<br />

Vertrag ganz erheblicher Nachbesserungen.<br />

Ebenfalls ungünstig für den Anlagenbetreiber<br />

ist der Einspeisevertrag, den<br />

die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen GmbH<br />

zurzeit vorlegen. So soll auch hier die<br />

Messeinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers<br />

stehen. Der Netzbetreiber bestimmt<br />

technische Vorgaben für Eigenerzeugungsanlagen<br />

mit einer maximalen<br />

Leistung von mehr als 100 Kilowatt.<br />

Insoweit verweist der Netzbetreiber auf<br />

eine EEG-Regelung (Paragraf 6 Nummer<br />

1 EEG 2009). Gegenwärtig sind Betreiber<br />

von solchen Photovoltaikanlagen jedoch<br />

nicht verpflichtet, diese mit einer<br />

technischen oder betrieblichen Einrichtung<br />

zur ferngesteuerten Reduzierung<br />

der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung<br />

sowie zur Abrufung der jeweiligen<br />

Ist-Einspeisung auszustatten. Im Ent-<br />

eigener Zähler<br />

vorgesehen<br />

Kosten f. Messung u.<br />

Messtechnik / Jahr<br />

wurf des EEG-Erfahrungsberichts des<br />

Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit (BMU)<br />

vom 3. Mai 2011 wird ausgeführt, dass<br />

erst im Zusammenhang mit der EEG-Novelle<br />

im Jahr 2012 auch Photovoltaikanlagen<br />

dieser Größenordnung in das Einspeisemanagement<br />

einbezogen werden<br />

sollen, da diese EEG-Regelung zurzeit<br />

auf Photovoltaikanlagen nicht anwendbar<br />

ist. Das Recht des Netzbetreibers,<br />

den Vertrag einseitig zu ändern, rundet<br />

den negativen Inhalt des Vertrages, der<br />

in dieser Form nicht abgeschlossen werden<br />

sollte, letztendlich noch ab.<br />

Ebenfalls nicht annehmbar ist der aktuelle<br />

Einspeisevertrag der EnBW Regional<br />

AG. So soll auch hier ausschließlich<br />

der Netzbetreiber die Messeinrichtung<br />

stellen. Zwar erfolgt die Auszahlung der<br />

Einspeisevergütung mittels monatlicher<br />

Abschlagszahlungen, allerdings steht<br />

die Auszahlung unter dem unzulässigen<br />

Vorbehalt der Rückforderung. Auch<br />

dieser Netzbetreiber pocht auf die gegenwärtig<br />

nicht bestehende Pflicht zum<br />

Einbau bestimmter Fernwirkeinrichtungen<br />

bei Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt<br />

Leistung. Aus diesen Gründen sollte<br />

auch dieser Vertrag so nicht unterzeichnet<br />

werden.<br />

Guido Elsner<br />

Die Bewertung von Einspeiseverträgen ist ein kostenloser<br />

Service für Abonnenten. Möchten Sie Ihren Vertrag von uns<br />

beurteilen lassen Dann schicken Sie bitte eine Kopie unter<br />

Nennung Ihrer Kundennummer (steht auf Ihrer Kundenkarte)<br />

an die<br />

<strong>PHOTON</strong> Europe GmbH<br />

»Aktion Einspeisevertrag«<br />

Jülicher Straße 376<br />

52070 Aachen<br />

Zahlungsvorbehalt<br />

Haftungsbegrenzung<br />

SWM Netze GmbH 02/2011 gemäß EEG 20 Jahre jährlich nein 14,00 Euro ja § 18 NAV für beide Parteien*<br />

negativ: Vereinbarung von Regelungen der NAV als Vertragsbestandteil, Kosten für Inbetriebnahme können anfallen, Abrechnungskosten, Aufrechnungsregel, einseitige Vertragsanpassung<br />

durch den Netzbetreiber; positiv: Kündigungsmöglichkeit<br />

Elektrizitätswerk Mittelbaden<br />

02/2011 gemäß EEG 20 Jahre monatlich nein 27,60 Euro nein § 18 NAV für beide Parteien*<br />

Netzbetriebsgesellschaft mbH<br />

negativ: Vereinbarung von Regelungen der NAV als Vertragsbestandteil, Kosten für Inbetriebnahme können anfallen, Anspruch auf Überprüfungskosten durch den Netzbetreiber; positiv: -<br />

vorbildlich akzeptabel oder keine schwerwiegenden Bedenken vom Abschluss wird abgeraten<br />

Bewertung<br />

Stadtwerke<br />

07/2010 gemäß EEG unbefristet monatlich nein 1.293,72 Euro nein § 18 NAV für beide Parteien*<br />

Bietigheim-Bissingen GmbH<br />

negativ: Anspruch auf Überprüfungskosten durch den Netzbetreiber, Abrechnungskosten, einseitige Vertragsanpassung durch den Netzbetreiber, Einbaupfl icht von Fernwirkeinrichtungen über<br />

100 kW Anlagenleistung; positiv: Kündigungsmöglichkeit<br />

EnBW Regional AG 01/2011 gemäß EEG unbefristet monatlich nein 8,03 Euro ja § 18 NAV für beide Parteien*<br />

negativ: Einbaupflicht von Fernwirkeinrichtungen über 100 kW Anlagenleistung; positiv: Kündigungsmöglichkeit<br />

* gesetzliche Haftungsregelung seit 1. Januar 2009, Paragraf 7 Absatz 3 EEG<br />

Die beurteilten Verträge wurden uns von Anlagenbetreibern zugeschickt und entsprechen nicht in jedem Fall der Standardversion des Netzbetreibers. Wir haben alle Verträge anonymisiert auf<br />

unserer Website www.photon.de unter »Aktion Einspeisevertrag« veröffentlicht. Dort finden Sie auch die ausführlichen Stellungnahmen zu diesen Verträgen.<br />

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<strong>PHOTON</strong> Juni 2011 223

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