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Der Hygieniker und Ernährungswissenschaftler Werner Kollath

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Professor Hermann Alois Boehm 225<br />

„1) die unschoene Art der Benachrichtigung der Angehoerigen, 2) das Fehlen<br />

eines Versuches, die Zustimmung der Angehoerigen zur Durchfuehrung der<br />

Euthanasie einzuholen, 3) die Angabe fingierter Todesursachen“. 72<br />

Boehm erklärte laut Protokoll der Zeugenvernehmung während des Nürnberger Ärzteprozesses<br />

vom 5. November 1946, 73 er halte diese Art der Tötungen für ein Verbrechen;<br />

er deutete an, dass er gr<strong>und</strong>sätzlich eine Krankentötung nur dann befürworte,<br />

wenn in aussichtslosen Fällen <strong>und</strong> bei schweren Qualen der Kranke selbst oder<br />

die Angehörigen mit der Euthanasie einverstanden seien. Im Verfahren vor der<br />

Spruchkammer in Darmstadt im Jahr 1948 gab Boehm an, er sei davon ausgegangen,<br />

dass auch aufgr<strong>und</strong> seines Einspruchs die Tötungsaktionen gestoppt worden<br />

seien. Allerdings erklärte Boehm in dieser nachträglich vorgetragenen Position nicht<br />

die zeitliche Differenz zwischen seinem „Protest“ im Herbst 1940 <strong>und</strong> dem Ende der<br />

Tötungsaktion im August 1941.<br />

Unabhängig davon zeigt dieser Vorgang allerdings, dass die Kenntnisse Boehms<br />

über den verbrecherischen Charakter des Regimes weit reichend waren. Boehms<br />

Engagement in der Vermittlung erbpflegerischer Ziele <strong>und</strong> Methoden im Interesse<br />

der Ziele des nationalsozialistischen Staates blieb dennoch bis zum Ende seiner universitären<br />

Karriere im Jahr 1945 bestehen. Wenngleich wesentliche rassenhygienische<br />

Positionen schon vor 1933 entwickelt worden waren, unterstützte Boehm deren<br />

Umsetzung <strong>und</strong> Radikalisierungen in der praktischen Politik der Nationalsozialisten<br />

mit seinen Schriften nachhaltig.<br />

72 Ebd., Eidesstattliche Erklärung Boehms.<br />

73 Ebd., Protokoll Zeugenvernehmung.

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