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Verfassungsschutzbericht 2010 - Baden-Württemberg

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SICHERHEITSGEFÄHRDENDE BESTREBUNGEN VON AUSLÄNDERN<br />

Auf Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. April 2004 ist die PKK<br />

auch unter jeder dieser drei Bezeichnungen auf die Liste terroristischer Organisationen<br />

der EU gesetzt worden. 12<br />

Nachdem der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) in Luxemburg am 3. April 2008 entschieden hatte, dass die PKK wegen<br />

unzureichender Begründung von dieser Liste zu streichen sei, 13 nahm die EU sie<br />

mit überarbeiteter Begründung erneut in die Liste auf. 14 Darüber hinaus hat der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 28. Oktober <strong>2010</strong> im Fall eines angeklagten<br />

Funktionärs festgestellt, dass sich die in Deutschland aktiven Anhänger<br />

der PKK als Mitglieder einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung<br />

strafbar machen können. Nach dieser grundlegenden Änderung der<br />

bisherigen Rechtsprechung des BGH werden nicht mehr nur Funktionäre als<br />

Teil einer kriminellen Inlandsorganisation verfolgt, sondern jeder Angehörige<br />

der PKK ist als Mitglied der Gesamtorganisation anzusehen und somit grundsätzlich<br />

strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Als besondere Prozessvoraussetzung<br />

muss eine entsprechende Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der<br />

Justiz vorliegen (Az.: 3 StR 179/10).<br />

Auf massiven Druck der Türkei hatte die Regierung Syriens im Herbst 1998<br />

ÖCALAN ihre Unterstützung entzogen und ihn veranlasst, sein dortiges Exil<br />

aufzugeben. Dies wird von der PKK als Beginn eines „internationalen Komplotts“<br />

betrachtet, welches schließlich zur Festnahme ÖCALANs am 15. Februar<br />

1999 in Kenia und zu seiner Verurteilung zum Tode durch das Staatssicherheitsgericht<br />

Ankara am 29. Juni 1999 geführt habe. Das Urteil wurde am 3. Oktober<br />

2002 mit der Abschaffung der Todesstrafe in lebenslange Haft umgewandelt.<br />

Nach der Verhaftung ÖCALANs und einer anschließenden Phase der Gewalt,<br />

die auch Deutschland erfasste, begann ein längerer Abschnitt relativer<br />

Ruhe. Die PKK verkündete im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie.<br />

Diese besagt, dass die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen von<br />

ihrem ursprünglichen Ziel eines eigenständigen kurdischen Staates abrücken.<br />

Seitdem fordern sie die Anerkennung der kurdischen Identität sowie mehr<br />

Rechte und kulturelle Autonomie. Dies soll nach eigenem Bekunden der<br />

PKK auf politischem Weg und ohne Anwendung von Gewalt erreicht werden.<br />

12<br />

Beschluss des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001<br />

über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung<br />

des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG, in: Amtsblatt der Europäischen Union L 99 vom 3.<br />

April 2004, S. 28f.<br />

13<br />

Urteile des EuGH T-229/02 PKK ./. Rat und T-253/04 KONGRA-GEL u. a. ./. Rat.<br />

14<br />

Gemeinsamer Standpunkt 2008/5867GASP des Rates vom 15. Juli 2008.<br />

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