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Verfassungsschutzbericht 2010 - Baden-Württemberg

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GESETZ ÜBER DEN VERFASSUNGSSCHUTZ IN BADEN-WÜRTTEMBERG<br />

für einen Personenzusammenschluss, der<br />

darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2<br />

genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen<br />

oder außer Geltung zu setzen.<br />

Für einen Personenzusammenschluss handelt,<br />

wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv so -<br />

wie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. Verhaltensweisen<br />

von Einzelpersonen, die nicht<br />

in einem oder für einen Personen zusam men -<br />

schluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne<br />

dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von<br />

Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise<br />

geeignet sind, ein Schutzgut dieses<br />

Gesetzes erheblich zu beschädigen.<br />

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grund -<br />

ordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:<br />

1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt<br />

in Wahlen und Abstimmungen und durch be -<br />

sondere Organe der Gesetzgebung, der voll -<br />

ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung<br />

auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner<br />

unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer<br />

Wahl zu wählen,<br />

2. die Bindung der Gesetzgebung an die<br />

verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung<br />

der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung<br />

an Gesetz und Recht,<br />

3. das Recht auf Bildung und Ausübung<br />

einer parlamentarischen Opposition,<br />

4. die Ablösbarkeit der Regierung und<br />

ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,<br />

5. die Unabhängigkeit der Gerichte,<br />

6. der Ausschluss jeder Gewalt- und<br />

Will kürherrschaft und<br />

7. die im Grundgesetz konkretisierten<br />

Menschenrechte.<br />

§ 5<br />

BEFUGNISSE<br />

§ 5<br />

DES LANDESAMTES FÜR<br />

VERFASSUNGSSCHUTZ<br />

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach<br />

§ 3 erforderlichen Informationen verarbeiten.<br />

Soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft,<br />

richtet sich die Verarbeitung personenbezoge -<br />

ner Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes<br />

mit Ausnahme der §§ 8<br />

und 13 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 14 bis 24 des<br />

Landesdatenschutzgesetzes.<br />

(2) Werden personenbezogene Daten beim<br />

Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist<br />

der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene<br />

ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben<br />

und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach<br />

§ 3 Abs. 3 auf eine dienst-, arbeitsrechtliche<br />

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