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Verfassungsschutzbericht 2010 - Baden-Württemberg

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GESETZ ÜBER DEN VERFASSUNGSSCHUTZ IN BADEN-WÜRTTEMBERG<br />

der Verfassungsorgane des Bundes oder eines<br />

Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,<br />

2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche<br />

Tätigkeiten im Geltungsbereich<br />

des Grundgesetzes für eine fremde<br />

Macht,<br />

3. Bestrebungen im Geltungsbereich<br />

des Grundgesetzes, die durch die Anwendung<br />

von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbe rei -<br />

tungs handlungen auswärtige Belange der Bun -<br />

desrepublik Deutschland gefährden,<br />

4. Bestrebungen im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der<br />

Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des<br />

Grundgesetzes), insbesondere gegen das fried -<br />

liche Zusammenleben der Völker (Artikel 26<br />

Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,<br />

und wertet sie aus. Sammlung und Auswertung<br />

von Informationen nach Satz 1 setzen<br />

im Einzelfall voraus, dass für Bestrebungen<br />

oder Tätigkeiten nach Satz 1 tatsächliche Anhaltspunkte<br />

vorliegen.<br />

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />

wirkt mit<br />

1. bei der Sicherheitsüberprüfung von<br />

Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige<br />

Tatsachen, Gegenstände<br />

oder Erkenntnisse anvertraut werden,<br />

die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich<br />

verschaffen können,<br />

2. bei der Sicherheitsüberprüfung von<br />

Personen, die an sicherheitsempfindlichen<br />

Stellen von lebens- oder verteidigungswich -<br />

ti gen Einrichtungen beschäftigt sind oder<br />

werden sollen,<br />

3. bei technischen oder organisatorischen<br />

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze<br />

von im öffentlichen Interesse geheimhaltungs -<br />

bedürftigen Tatsachen, Gegen ständen oder<br />

Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme<br />

durch Unbefugte sowie bei Maßnahmen des<br />

vorbeugenden Sabotageschutzes,<br />

4. auf Anforderungen der Einstellungsbehörde<br />

bei der Überprüfung von Personen,<br />

die sich um Einstellung in den öffentlichen<br />

Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der<br />

Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung<br />

von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, bei<br />

denen der auf Tatsachen beruhende Verdacht<br />

besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue<br />

verstoßen,<br />

5. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung<br />

von Einbürgerungsbewerbern,<br />

6. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung<br />

von Ausländern im Rahmen der Bestimmungen<br />

des Ausländerrechts,<br />

7. bei der Überprüfung der Zuverläs sig -<br />

keit von Personen nach dem Waffen-, Sprengstoff-<br />

und Jagdrecht,<br />

8. bei der Überprüfung der Zuverläs sig -<br />

keit von Personen nach § 12 b des Atomgesetzes,<br />

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