Verfassungsschutzbericht 2010 - Baden-Württemberg
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GESETZ ÜBER DEN VERFASSUNGSSCHUTZ IN BADEN-WÜRTTEMBERG<br />
der Verfassungsorgane des Bundes oder eines<br />
Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,<br />
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche<br />
Tätigkeiten im Geltungsbereich<br />
des Grundgesetzes für eine fremde<br />
Macht,<br />
3. Bestrebungen im Geltungsbereich<br />
des Grundgesetzes, die durch die Anwendung<br />
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbe rei -<br />
tungs handlungen auswärtige Belange der Bun -<br />
desrepublik Deutschland gefährden,<br />
4. Bestrebungen im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der<br />
Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des<br />
Grundgesetzes), insbesondere gegen das fried -<br />
liche Zusammenleben der Völker (Artikel 26<br />
Abs. 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,<br />
und wertet sie aus. Sammlung und Auswertung<br />
von Informationen nach Satz 1 setzen<br />
im Einzelfall voraus, dass für Bestrebungen<br />
oder Tätigkeiten nach Satz 1 tatsächliche Anhaltspunkte<br />
vorliegen.<br />
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz<br />
wirkt mit<br />
1. bei der Sicherheitsüberprüfung von<br />
Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige<br />
Tatsachen, Gegenstände<br />
oder Erkenntnisse anvertraut werden,<br />
die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich<br />
verschaffen können,<br />
2. bei der Sicherheitsüberprüfung von<br />
Personen, die an sicherheitsempfindlichen<br />
Stellen von lebens- oder verteidigungswich -<br />
ti gen Einrichtungen beschäftigt sind oder<br />
werden sollen,<br />
3. bei technischen oder organisatorischen<br />
Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze<br />
von im öffentlichen Interesse geheimhaltungs -<br />
bedürftigen Tatsachen, Gegen ständen oder<br />
Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme<br />
durch Unbefugte sowie bei Maßnahmen des<br />
vorbeugenden Sabotageschutzes,<br />
4. auf Anforderungen der Einstellungsbehörde<br />
bei der Überprüfung von Personen,<br />
die sich um Einstellung in den öffentlichen<br />
Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der<br />
Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung<br />
von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, bei<br />
denen der auf Tatsachen beruhende Verdacht<br />
besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue<br />
verstoßen,<br />
5. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung<br />
von Einbürgerungsbewerbern,<br />
6. bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung<br />
von Ausländern im Rahmen der Bestimmungen<br />
des Ausländerrechts,<br />
7. bei der Überprüfung der Zuverläs sig -<br />
keit von Personen nach dem Waffen-, Sprengstoff-<br />
und Jagdrecht,<br />
8. bei der Überprüfung der Zuverläs sig -<br />
keit von Personen nach § 12 b des Atomgesetzes,<br />
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