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Verfassungsschutzbericht 2010 - Baden-Württemberg

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SICHERHEITSGEFÄHRDENDE BESTREBUNGEN VON AUSLÄNDERN<br />

Die „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“<br />

(„Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi“,<br />

DHKP-C) ist aus der 1978 in der Türkei gegründeten<br />

„Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“,<br />

Dev-Sol) hervorgegangen. Sie wurde am 13. August<br />

1998 durch den Bundesminister des Innern<br />

in Deutschland verboten.<br />

In der Türkei ist die DHKP-C terroristisch aktiv und strebt dort eine gewaltsame<br />

Zerschlagung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung an. Sie propagiert<br />

das Endziel einer klassenlosen sozialistischen Gesellschaft. Anders als in<br />

ihrem Ursprungsland agiert sie in Europa seit 1999 gewaltfrei. Der Organisation<br />

gehören in <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> noch etwa 60 Personen an, die hauptsächlich<br />

im Großraum Stuttgart aktiv sind.<br />

Durch den anhaltenden Ermittlungsdruck der Sicherheitsbehörden wurde die<br />

Organisation in Deutschland kontinuierlich geschwächt, weshalb es ihr immer<br />

weniger gelingt, Anhänger für Veranstaltungen zu mobilisieren. Eine besondere<br />

Bedeutung kommt insofern dem mit Anklage vom 5. November 2007 eingeleiteten<br />

Strafverfahren gegen Anhänger der DHKP-C vor dem Oberlandesgericht<br />

Stuttgart zu. Die Angeklagten wurden wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen<br />

terroristischen Vereinigung (§ 129b in Verbindung mit § 129a Strafgesetzbuch)<br />

zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Bei zwei der ursprünglich fünf<br />

Angeklagten dieses Verfahrens (Az.: 6-2 StE 8/07) ist das ergangene Urteil 2009<br />

rechtskräftig geworden, bei einem dritten im Jahr <strong>2010</strong>.<br />

Die Beobachtung der DHKP-C durch die Verfassungsschutzbehörden<br />

ist nach wie vor notwendig,<br />

zum einen wegen der kommunistischen Ausrichtung<br />

dieser Gruppierung, die auch die Beseitigung<br />

der freiheitlichen demokratischen Grundordnung<br />

in Deutschland in letzter Konsequenz zum Ziel<br />

hat, sowie zum anderen wegen der Gefährdung<br />

auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 3 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 1 und 3 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG).<br />

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