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Wissenschaftsrat Empfehlungen und Stellungnahmen 2004 Band II

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Die Leitungs- <strong>und</strong> Entscheidungsstrukturen lassen sich in folgender<br />

Weise darstellen:<br />

Evangelischer Oberkirchenrat<br />

Kuratorium<br />

Prorektor/in<br />

Rektor/in<br />

Senat<br />

Anbindung über den Senatsausschuss für Forschung <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

Fachbereich<br />

Sozaialarbeit/<br />

Sozialpädagogik<br />

Fachbereichsvorstand<br />

Fachbereich<br />

Relgionspädagogik<br />

Fachbereichsvorstand<br />

Fachbereich<br />

Management, Organisation,<br />

Bildung<br />

Fachbereichsvorstand<br />

Forschung<br />

Kontaktstelle für<br />

praxisorientierte Forschung<br />

Fort- <strong>und</strong> Weiterbildung<br />

Institut für<br />

Weiterbildung<br />

Fachbereichsrat<br />

Fachbereichsrat<br />

Fachbereichsrat<br />

Dozierende<br />

Dozierende<br />

Dozierende<br />

Interne Entscheidungs- <strong>und</strong> Verwaltungsabläufe<br />

Die Zuständigkeit der gewählten Gremien <strong>und</strong> der Entscheidungsträger<br />

regeln die Verfassung bzw. Satzungen <strong>und</strong> Ordnungen für die<br />

einzelnen Bereiche <strong>und</strong> Einrichtungen der Hochschule. Entscheidungsträger<br />

sind je nach Zuständigkeitsbereich gegenüber dem<br />

Fachbereichsvorstand bzw. dem Dekan, dem Fachbereichsrat <strong>und</strong><br />

gegenüber dem Rektor <strong>und</strong> dem Senat zur Auskunft verpflichtet.<br />

Gegen Entscheidungen von Gremien <strong>und</strong> Entscheidungsträgern kann<br />

bei dem Dekan <strong>und</strong>/oder bei dem Rektor Einspruch erhoben werden.<br />

Der Dekan ist verpflichtet, für Abhilfe bei Beschwerden im Studien<strong>und</strong><br />

Prüfungsbetrieb zu sorgen (§ 22 (2)). Der Rektor ist für alle in der<br />

Verfassung nicht ausdrücklich geregelten Belange zuständig <strong>und</strong><br />

muss Beschlüsse des Senats bzw. der Ausschüsse beanstanden, die<br />

er für rechtswidrig hält. Er entscheidet in Konfliktfällen im Rahmen<br />

der Dienstaufsicht.<br />

Die Fachhochschule nimmt durch ihre Organe <strong>und</strong> durch den Verwaltungsdirektor<br />

die Selbstverwaltung im Rahmen des Errichtungsgesetzes<br />

<strong>und</strong> der Hochschulverfassung wahr. Verwaltungsabläufe werden<br />

durch Ordnungen <strong>und</strong> Satzungen geregelt. Die Mitarbeiter der Verwaltung<br />

handeln entsprechend einer Dienstanweisung, die vom E-<br />

vangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors<br />

<strong>und</strong> des Rektors erlassen wird.<br />

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