Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt
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5 Lärm und Verkehr<br />
5 Lärm und Verkehr<br />
Geräusche gehören zur natürlichen Umwelt des Menschen. Sie helfen bei der Orientierung<br />
in der Umgebung. Unsere Ohren sind ständig auf Empfang gestellt und nehmen alle Geräusche,<br />
die im Hörbereich liegen, ungefiltert auf. Erst im Gehirn erfolgt die Bewertung zwischen<br />
wichtig oder unwichtig, angenehm, lästig oder sogar bedrohlich. Ein lautes Geräusch ist daher<br />
nicht unbedingt gleich „Lärm“. Das wird es erst, wenn es die Hörenden stört, belästigt<br />
oder unnötig in Angst und Schrecken versetzt.<br />
Das Umweltbundesamt unterscheidet und definiert die nachfolgend aufgeführten Lärmquellen:<br />
Straßenverkehrslärm<br />
Als Straßenverkehrslärm wird im allgemeinen Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen<br />
(Bundes-Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen und Parkplätzen) bezeichnet.<br />
Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anlieferbereich von Verkaufseinrichtungen<br />
(z.B. Supermärkten) einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen,<br />
zählen nicht zum Straßenverkehrslärm. Dieser Lärm ist Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen<br />
zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA<br />
Lärm). Geräusche von Fahrzeugen auf privatem Gelände, z.B. Hof, sind ebenfalls kein Straßenverkehrslärm.<br />
Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Lautes Hupen, laute Autoradios,<br />
unnützes Hin- und Herfahren, Laufen lassen von Motoren, Geschwindigkeitsüberschreitungen<br />
und Geräusche infolge technischer Manipulationen am Fahrzeug sind kein<br />
Straßenverkehrslärm. Hier handelt es sich ggf. um Ordnungswidrigkeiten.<br />
Schienenverkehrslärm<br />
Als Schienenverkehrslärm wird im allgemeinen Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Schienenwegen<br />
(Schienenwege der Eisenbahnen und Straßenbahnen, auch Rangier- und Umschlagbahnhöfe)<br />
bezeichnet. Lärm von Schienenfahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen<br />
zählt nicht zum Schienenverkehr. Dieser Lärm ist Bestandteil des Gewerbelärms.<br />
Fluglärm<br />
Lärm von Flugzeugen und Hubschraubern beim Start, bei der Landung oder während des<br />
Fluges wird als Fluglärm bezeichnet. Triebwerksprobeläufe, das Rollen im Bereich der<br />
Flugsteige und bis zur Start- und Landebahn, Bewegungen von Straßenfahrzeugen (Tankfahrzeuge,<br />
Busse, etc.) auf dem Flugplatzgelände werden als Bodenlärm bezeichnet und<br />
nicht dem Fluglärm zugeordnet. Auch der Lärm durch den Zubringer- und Lieferverkehr und<br />
auf den Parkplätzen wird nicht zum Fluglärm gerechnet. Wie der Bodenlärm ist dieser Bestandteil<br />
des Gewerbelärms.<br />
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>Helmstedt</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong> 146