Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt
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5 Lärm und Verkehr<br />
Industrie- und Gewerbelärm<br />
Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben als<br />
auch der von kleineren Handwerksbetrieben (z.B. Bäckereien, Tischlereien, Schlossereien<br />
u.a.), also Lärm von Anlagen oder Teilanlagen, bezeichnet. Zum Gewerbe- bzw. Industrielärm<br />
zählt neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, auch<br />
der Lärm des Verkehrs von Straßen- und Schienenfahrzeugen auf dem Betriebs- oder<br />
Werksgelände sowie der Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs. Lärm durch Heimwerkertätigkeiten<br />
zählt nicht als Industrie- und Gewerbelärm. Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm.<br />
Der Lärm durch gewerbliche Bautätigkeiten ist ebenfalls kein Industrie- und<br />
Gewerbelärm. Hier handelt es sich um den gesondert geregelten Baulärm.<br />
Baulärm<br />
Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher<br />
Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm<br />
durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt<br />
ebenfalls in die Kategorie Baulärm. Kein Baulärm sind der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen<br />
und Heimwerkertätigkeiten. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.<br />
Nachbarschaftslärm<br />
Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen<br />
werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu<br />
derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten<br />
in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem<br />
Gelände. Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist<br />
kein Nachbarschaftslärm. Es handelt sich um Gewerbelärm. Ebenfalls nicht um Nachbarschaftslärm<br />
handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge (Müllabfuhr,<br />
Straßenreinigung) verursacht werden.<br />
Sport- und Freizeitlärm<br />
Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit<br />
sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen. Lärm von Freizeitanlagen<br />
(Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z.B. Vergnügungsparks,<br />
Abenteuerspielplätze, Musikdarbietungen auch auf Anlagen, die sonst der<br />
Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm. Bei Geräuschen aus kulturellen<br />
Einrichtungen und Diskotheken, die gewerblich betrieben werden, handelt es sich nicht um<br />
Freizeitlärm, sondern um Gewerbelärm<br />
Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen,<br />
fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Sie sind i.d.R. zu tolerieren. Persönlicher<br />
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>Helmstedt</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong> 147