25.07.2014 Aufrufe

Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt

Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt

Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5 Lärm und Verkehr<br />

Industrie- und Gewerbelärm<br />

Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben als<br />

auch der von kleineren Handwerksbetrieben (z.B. Bäckereien, Tischlereien, Schlossereien<br />

u.a.), also Lärm von Anlagen oder Teilanlagen, bezeichnet. Zum Gewerbe- bzw. Industrielärm<br />

zählt neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, auch<br />

der Lärm des Verkehrs von Straßen- und Schienenfahrzeugen auf dem Betriebs- oder<br />

Werksgelände sowie der Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs. Lärm durch Heimwerkertätigkeiten<br />

zählt nicht als Industrie- und Gewerbelärm. Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm.<br />

Der Lärm durch gewerbliche Bautätigkeiten ist ebenfalls kein Industrie- und<br />

Gewerbelärm. Hier handelt es sich um den gesondert geregelten Baulärm.<br />

Baulärm<br />

Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher<br />

Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm<br />

durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt<br />

ebenfalls in die Kategorie Baulärm. Kein Baulärm sind der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen<br />

und Heimwerkertätigkeiten. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.<br />

Nachbarschaftslärm<br />

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen<br />

werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu<br />

derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten<br />

in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem<br />

Gelände. Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist<br />

kein Nachbarschaftslärm. Es handelt sich um Gewerbelärm. Ebenfalls nicht um Nachbarschaftslärm<br />

handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge (Müllabfuhr,<br />

Straßenreinigung) verursacht werden.<br />

Sport- und Freizeitlärm<br />

Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit<br />

sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen. Lärm von Freizeitanlagen<br />

(Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z.B. Vergnügungsparks,<br />

Abenteuerspielplätze, Musikdarbietungen auch auf Anlagen, die sonst der<br />

Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm. Bei Geräuschen aus kulturellen<br />

Einrichtungen und Diskotheken, die gewerblich betrieben werden, handelt es sich nicht um<br />

Freizeitlärm, sondern um Gewerbelärm<br />

Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen,<br />

fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Sie sind i.d.R. zu tolerieren. Persönlicher<br />

<strong>Umweltbericht</strong> <strong>Helmstedt</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong> 147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!