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Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt

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5 Lärm und Verkehr<br />

Musikkonsum z.B. in einer Diskothek ist kein Freizeitlärm, wobei hier jedoch oft fälschlicherweise<br />

der Begriff Freizeitlärm verwendet wird. Im "klassischen" Sinn ist Freizeitlärm ein Geräusch,<br />

dass von einer Anlage ausgeht und die Nachbarschaft beeinträchtigen bzw. belästigen<br />

kann.<br />

Mit Ausnahme des Fluglärms, der in der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> - abgesehen von gelegentlichen<br />

Überflügen tief fliegender Düsenjäger - eigentlich keine Relevanz hat, sind die anderen<br />

Lärmquellen mehr oder minder stark präsent. Mit der Lage der <strong>Stadt</strong> unmittelbar an der Bundesautobahn<br />

2 und der mitten durch die <strong>Stadt</strong> führenden Bahnlinie von Braunschweig nach<br />

Berlin kommt dem Verkehrslärm dabei sicherlich die größte Bedeutung zu.<br />

Eine generelle Regelung zum Schutz vor Straßenverkehrslärm und vor Schienenverkehrslärm<br />

gibt es in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung<br />

einer Straße, z.B. wenn die Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen baulich erweitert<br />

wird, bzw. einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges, z.B. wenn der Schienenweg<br />

um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert wird, sind in der Verkehrslärmschutzverordnung<br />

(16. BImSchV) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

Immissionsgrenzwerte festgelegt (Lärmvorsorge). Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschriften<br />

(Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden<br />

der Betroffenen. Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht<br />

vorgesehen. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl der Fahrzeuge und deren<br />

Geschwindigkeit, der Fahrbahnbelag, die Steigung der Straße, der Abstand des Immissionsortes<br />

zur Straße bzw. Anzahl und Art der Schienenfahrzeuge, deren Geschwindigkeit, die<br />

Fahrbahnart (z.B. Schwellengleis), der Abstand des Immissionsortes zum Schienenweg<br />

usw.. Geräuschbelastungen, die auf Rangier- und Umschlagbahnhöfe zurückzuführen sind,<br />

werden nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen<br />

(Akustik 04) ermittelt.<br />

Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind nach den zulässigen bzw. tatsächlichen<br />

Nutzungsformen am Einwirkungsort des Lärms abgestuft. Im Rahmen der Lärmvorsorge sind<br />

daher die in der Tabelle 5/1 abgedruckten Grenzwerte in Siedlungsgebieten einzuhalten.<br />

Tag<br />

Nacht<br />

1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und<br />

Altenheimen<br />

57 dB (A) 47 dB (A)<br />

2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und<br />

59 dB (A) 49 dB (A)<br />

Kleinsiedlungsgebieten<br />

3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 dB (A) 54 dB (A)<br />

4. in Gewerbegebieten 69 dB (A) 59 dB (A)<br />

Tabelle 5/1: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in Siedlungsgebieten<br />

<strong>Umweltbericht</strong> <strong>Helmstedt</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong> 148

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