Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt
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5 Lärm und Verkehr<br />
Musikkonsum z.B. in einer Diskothek ist kein Freizeitlärm, wobei hier jedoch oft fälschlicherweise<br />
der Begriff Freizeitlärm verwendet wird. Im "klassischen" Sinn ist Freizeitlärm ein Geräusch,<br />
dass von einer Anlage ausgeht und die Nachbarschaft beeinträchtigen bzw. belästigen<br />
kann.<br />
Mit Ausnahme des Fluglärms, der in der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> - abgesehen von gelegentlichen<br />
Überflügen tief fliegender Düsenjäger - eigentlich keine Relevanz hat, sind die anderen<br />
Lärmquellen mehr oder minder stark präsent. Mit der Lage der <strong>Stadt</strong> unmittelbar an der Bundesautobahn<br />
2 und der mitten durch die <strong>Stadt</strong> führenden Bahnlinie von Braunschweig nach<br />
Berlin kommt dem Verkehrslärm dabei sicherlich die größte Bedeutung zu.<br />
Eine generelle Regelung zum Schutz vor Straßenverkehrslärm und vor Schienenverkehrslärm<br />
gibt es in Deutschland nicht. Lediglich beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung<br />
einer Straße, z.B. wenn die Straße um einen durchgehenden Fahrstreifen baulich erweitert<br />
wird, bzw. einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges, z.B. wenn der Schienenweg<br />
um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert wird, sind in der Verkehrslärmschutzverordnung<br />
(16. BImSchV) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
Immissionsgrenzwerte festgelegt (Lärmvorsorge). Die Verordnung enthält auch die Rechenvorschriften<br />
(Beurteilungsverfahren) zur Ermittlung der Geräuschbelastung vor den Gebäuden<br />
der Betroffenen. Die Berechnung ist zwingend vorgeschrieben, Messungen sind nicht<br />
vorgesehen. Einfluss auf die Immissionen haben u.a. die Anzahl der Fahrzeuge und deren<br />
Geschwindigkeit, der Fahrbahnbelag, die Steigung der Straße, der Abstand des Immissionsortes<br />
zur Straße bzw. Anzahl und Art der Schienenfahrzeuge, deren Geschwindigkeit, die<br />
Fahrbahnart (z.B. Schwellengleis), der Abstand des Immissionsortes zum Schienenweg<br />
usw.. Geräuschbelastungen, die auf Rangier- und Umschlagbahnhöfe zurückzuführen sind,<br />
werden nach der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Rangier- und Umschlagbahnhöfen<br />
(Akustik 04) ermittelt.<br />
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind nach den zulässigen bzw. tatsächlichen<br />
Nutzungsformen am Einwirkungsort des Lärms abgestuft. Im Rahmen der Lärmvorsorge sind<br />
daher die in der Tabelle 5/1 abgedruckten Grenzwerte in Siedlungsgebieten einzuhalten.<br />
Tag<br />
Nacht<br />
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und<br />
Altenheimen<br />
57 dB (A) 47 dB (A)<br />
2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und<br />
59 dB (A) 49 dB (A)<br />
Kleinsiedlungsgebieten<br />
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 dB (A) 54 dB (A)<br />
4. in Gewerbegebieten 69 dB (A) 59 dB (A)<br />
Tabelle 5/1: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in Siedlungsgebieten<br />
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>Helmstedt</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong> 148