Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt
Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt
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1 NATUR UND LANDSCHAFT<br />
1.5 Naturschutz<br />
Auch die vorhergehenden Kapitel befassten sich inhaltlich bereits ganz wesentlich mit den<br />
verschiedenen Aspekten des Naturschutzes, wie sie insbesondere im besiedelten Bereich<br />
der Städte zur Geltung kommen. Nicht umsonst sieht ja auch bereits der § 1 des Niedersächsischen<br />
Naturschutzgesetzes (NNatSchG) im Absatz 1 für die Ziele des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege vor:<br />
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu<br />
pflegen und zu entwickeln, dass<br />
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />
2. die Nutzbarkeit der Naturgüter,<br />
3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie<br />
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft<br />
als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und<br />
Landschaft nachhaltig gesichert sind.<br />
Neben den bereits beschriebenen kommunalen Handlungsfeldern im Sinne des Naturschutzes<br />
ist die Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft in Schutzgebieten<br />
das zentrale, traditionelle Instrument des Naturschutzes. Die Zuständigkeit dafür<br />
liegt nach Auflösung der Bezirksregierungen in Niedersachsen nun fast vollständig bei<br />
den Unteren Naturschutzbehörden. Für das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> ist die zuständige<br />
Naturschutzbehörde der Landkreis <strong>Helmstedt</strong>.<br />
1.5.1 Schutzgebiete im Bereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong><br />
Den Naturschutzbehörden stehen räumlich und inhaltlich abgestufte Schutzkategorien gemäß<br />
der §§ 24 bis 28 des NNatSchG zur Verfügung, als da sind: Naturschutzgebiete (NSG),<br />
Landschaftsschutzgebiete (LSG), geschützte Landschaftsbestandteile (LB) und Naturdenkmale<br />
(ND). Bestimmte Biotope und Wallhecken sind zudem gemäß der §§ 28 a/b und 33<br />
NNatSchG direkt unter gesetzlichen Schutz gestellt. Die Schutzkategorie Nationalparke<br />
(vormals § 25) ist mit einer Gesetzesänderung 2001 komplett entfallen.<br />
Mit dem nun vorliegenden Landschaftsrahmenplan hat die Naturschutzbehörde neben den<br />
bereits bestehenden Schutzgebieten und -objekten für die gesamte Fläche des Landkreises<br />
auch die Objekte und Gebiete dargestellt, die aus rein naturschutzfachlicher Sicht als<br />
geeignet zur Ausweisung entsprechend der genannten Schutzkategorien angesehen<br />
werden. In der Karte 1/10 ist der für den Bereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> interessante Ausschnitt<br />
aus dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan des LRP abgebildet. Die einzelnen<br />
Gebiets- und Objektvorschläge werden anschließend im Zusammenhang mit der jeweiligen<br />
Schutzkategorie näher bezeichnet.<br />
<strong>Umweltbericht</strong> <strong>Helmstedt</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong> 64