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Umweltbericht 2005/2006 - Stadt Helmstedt

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1 NATUR UND LANDSCHAFT<br />

1.5 Naturschutz<br />

Auch die vorhergehenden Kapitel befassten sich inhaltlich bereits ganz wesentlich mit den<br />

verschiedenen Aspekten des Naturschutzes, wie sie insbesondere im besiedelten Bereich<br />

der Städte zur Geltung kommen. Nicht umsonst sieht ja auch bereits der § 1 des Niedersächsischen<br />

Naturschutzgesetzes (NNatSchG) im Absatz 1 für die Ziele des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege vor:<br />

(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu<br />

pflegen und zu entwickeln, dass<br />

1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

2. die Nutzbarkeit der Naturgüter,<br />

3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie<br />

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft<br />

als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und<br />

Landschaft nachhaltig gesichert sind.<br />

Neben den bereits beschriebenen kommunalen Handlungsfeldern im Sinne des Naturschutzes<br />

ist die Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft in Schutzgebieten<br />

das zentrale, traditionelle Instrument des Naturschutzes. Die Zuständigkeit dafür<br />

liegt nach Auflösung der Bezirksregierungen in Niedersachsen nun fast vollständig bei<br />

den Unteren Naturschutzbehörden. Für das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> ist die zuständige<br />

Naturschutzbehörde der Landkreis <strong>Helmstedt</strong>.<br />

1.5.1 Schutzgebiete im Bereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong><br />

Den Naturschutzbehörden stehen räumlich und inhaltlich abgestufte Schutzkategorien gemäß<br />

der §§ 24 bis 28 des NNatSchG zur Verfügung, als da sind: Naturschutzgebiete (NSG),<br />

Landschaftsschutzgebiete (LSG), geschützte Landschaftsbestandteile (LB) und Naturdenkmale<br />

(ND). Bestimmte Biotope und Wallhecken sind zudem gemäß der §§ 28 a/b und 33<br />

NNatSchG direkt unter gesetzlichen Schutz gestellt. Die Schutzkategorie Nationalparke<br />

(vormals § 25) ist mit einer Gesetzesänderung 2001 komplett entfallen.<br />

Mit dem nun vorliegenden Landschaftsrahmenplan hat die Naturschutzbehörde neben den<br />

bereits bestehenden Schutzgebieten und -objekten für die gesamte Fläche des Landkreises<br />

auch die Objekte und Gebiete dargestellt, die aus rein naturschutzfachlicher Sicht als<br />

geeignet zur Ausweisung entsprechend der genannten Schutzkategorien angesehen<br />

werden. In der Karte 1/10 ist der für den Bereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Helmstedt</strong> interessante Ausschnitt<br />

aus dem Maßnahmen- und Entwicklungsplan des LRP abgebildet. Die einzelnen<br />

Gebiets- und Objektvorschläge werden anschließend im Zusammenhang mit der jeweiligen<br />

Schutzkategorie näher bezeichnet.<br />

<strong>Umweltbericht</strong> <strong>Helmstedt</strong> <strong>2005</strong>/<strong>2006</strong> 64

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