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Asthma - Versorgungsleitlinien.de

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NVL <strong>Asthma</strong>, 2. Auflage<br />

Langfassung<br />

Juli 2011, Version 1.3<br />

Gilt nur für<br />

Erwachsene<br />

H 14.4 Rehabilitation<br />

Hintergrundinformation/Begründung zu Empfehlung 14-14<br />

Die Rehabilitation ist Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassen<strong>de</strong>n Versorgung<br />

und daher auch integraler Bestandteil <strong>de</strong>r Strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) für<br />

<strong>Asthma</strong>patienten.<br />

Dabei unterschei<strong>de</strong>n sich die primären Aufgaben <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Rehabilitationsträger (GRV =<br />

Sicherung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit; GKV = Verhin<strong>de</strong>rung von Behin<strong>de</strong>rung und Pflegebedürftigkeit, GUV<br />

= Berufserkrankungen). Die Beratung von <strong>Asthma</strong>patienten über Indikation und Zugangswege zur<br />

Rehabilitation bzw. ambulanten rehabilitativen Therapieverfahren ist daher eine wichtige ärztliche<br />

Aufgabe.<br />

In <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ist die medizinische Rehabilitation in das geglie<strong>de</strong>rte System <strong>de</strong>r<br />

sozialen Sicherung mit seinen unterschiedlichen Zuständigkeiten und Trägerstrukturen eingebun<strong>de</strong>n.<br />

Träger und Leistungsrahmen <strong>de</strong>r Rehabilitation sind gesetzlich umfassend geregelt (siehe Tabelle 29).<br />

In Übereinstimmung mit §§ 3, 4 und 8 SGB IX formuliert das <strong>de</strong>utsche Renten-, Kranken- und<br />

Unfallversicherungsrecht für <strong>de</strong>n chronisch Atemwegskranken, <strong>de</strong>r Krankheitsfolgen aufweist,<br />

ausdrücklich einen Anspruch auf Rehabilitation („Leistungen zur Teilhabe“).<br />

Tabelle 29: Übersicht <strong>de</strong>r Trägerstruktur <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation<br />

Gesetzliche<br />

Rentenversicherung (GRV)<br />

z.B. Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Regionalträger <strong>de</strong>r<br />

Deutschen Rentenversicherung<br />

Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation können für<br />

Versicherte erbracht wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn (§ 10 SGB VI) die erhebliche<br />

Gefährdung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit<br />

abgewen<strong>de</strong>t; die bereits<br />

gemin<strong>de</strong>rte Erwerbsfähigkeit<br />

wesentlich gebessert o<strong>de</strong>r<br />

wie<strong>de</strong>rhergestellt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren<br />

wesentliche Verschlechterung<br />

abgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Gesetzliche<br />

Krankenversicherung (GKV)<br />

z. B. AOK, Ersatzkrankenkassen<br />

Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation wer<strong>de</strong>n erbracht,<br />

(§§ 27, 40 SGB V) um<br />

Behin<strong>de</strong>rung, Pflegebedürftigkeit<br />

abzuwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sie nach Eintritt<br />

zu beseitigen, zu min<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r<br />

auszugleichen, eine<br />

Verschlimmerung zu verhüten<br />

o<strong>de</strong>r Folgen zu min<strong>de</strong>rn.<br />

Gilt nur für<br />

Kin<strong>de</strong>r/Jugendliche<br />

Gesetzliche<br />

Unfallversicherung (GUV)<br />

z. B. Berufsgenossenschaften<br />

Leistungen zur medizinischen<br />

Rehabilitation wer<strong>de</strong>n erbracht<br />

(§ 27 SGB VII) aufgrund eines<br />

Arbeitsunfalls o<strong>de</strong>r nach Eintritt<br />

einer anerkannten<br />

Berufskrankheit.<br />

Die Leistungen sollen <strong>de</strong>n<br />

Gesundheitsscha<strong>de</strong>n (§ 26<br />

SGB VII) beseitigen, bessern,<br />

eine Verschlimmerung verhüten<br />

o<strong>de</strong>r die Folgen mil<strong>de</strong>rn.<br />

Leistungserbringer im Bereich <strong>de</strong>r stationären und ambulanten Rehabilitation sind gesetzlich zur<br />

Durchführung interner und externer Qualitätssicherungsprogramme verpflichtet [1001]. Die externen<br />

und von <strong>de</strong>n Trägern verbindlich vorgegebenen Qualitätssicherungsprogramme spielen eine<br />

zunehmen<strong>de</strong> Rolle bei <strong>de</strong>r Belegungssteuerung durch die Kostenträger [1002]. Eine Harmonisierung<br />

<strong>de</strong>r externen Qualitätssicherungsprogramme <strong>de</strong>r Rentenversicherungsträger und <strong>de</strong>r GKV (QS-Reha)<br />

ist vorgenommen wor<strong>de</strong>n [1003].<br />

Für weitere Informationen siehe Kapitel H 11 „Rehabilitation“.<br />

Allgemeine<br />

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© 2009 189

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