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Asthma - Versorgungsleitlinien.de

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NVL <strong>Asthma</strong>, 2. Auflage<br />

Langfassung<br />

Juli 2011, Version 1.3<br />

H 15. Qualitätsmanagement und Qualitätsindikatoren<br />

H 15.1 Korrekte ärztliche Berufsausübung und<br />

Behandlungsgrundsätze<br />

Ärztinnen und Ärzte sind sowohl durch das Berufsrecht als auch durch das Sozialrecht zur<br />

Qualitätssicherung und zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Dabei haben sie die in <strong>de</strong>r<br />

Berufsordnung für die <strong>de</strong>utschen Ärztinnen und Ärzte festgeschriebenen Grundsätze korrekter<br />

ärztlicher Berufsausübung zu berücksichtigen (siehe Tabelle 30).<br />

Tabelle 30: Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung<br />

Auszug aus <strong>de</strong>r (Muster-)Berufsordnung<br />

für die <strong>de</strong>utschen Ärztinnen und Ärzte i. d. Fassung von 2006 [1004]<br />

Gilt nur für<br />

Erwachsene<br />

Umgang mit Patientinnen und Patienten<br />

Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte beim<br />

Umgang mit Patientinnen und Patienten:<br />

• ihre Wür<strong>de</strong> und ihr Selbstbestimmungsrecht respektieren;<br />

• ihre Privatsphäre achten;<br />

• über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über ihre Alternativen und<br />

über ihre Beurteilung <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s in für die Patientinnen und<br />

Patienten verständlicher und angemessener Weise informieren und<br />

insbeson<strong>de</strong>re auch das Recht, empfohlene Untersuchungs- und<br />

Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, respektieren;<br />

• Rücksicht auf die Situation <strong>de</strong>r Patientinnen und Patienten nehmen;<br />

• auch bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten sachlich und korrekt bleiben;<br />

• <strong>de</strong>n Mitteilungen <strong>de</strong>r Patientinnen und Patienten gebühren<strong>de</strong> Aufmerksamkeit<br />

entgegenbringen und einer Patientenkritik sachlich<br />

begegnen.<br />

Behandlungsgrundsätze<br />

Übernahme und Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Behandlung erfor<strong>de</strong>rn die gewissenhafte<br />

Ausführung <strong>de</strong>r gebotenen medizinischen Maßnahmen nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r<br />

ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch<br />

• rechtzeitig an<strong>de</strong>re Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, wenn die eigene<br />

Kompetenz zur Lösung <strong>de</strong>r diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht<br />

ausreicht;<br />

• rechtzeitig die Patientin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Patienten an an<strong>de</strong>re Ärztinnen und Ärzte zur<br />

Fortsetzung <strong>de</strong>r Behandlung zu überweisen;<br />

• <strong>de</strong>m Wunsch von Patientinnen und<br />

Zweitmeinung sich nicht zu wi<strong>de</strong>rsetzen;<br />

• für die mit- o<strong>de</strong>r weiterbehan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärztinnen und Ärzte die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen.<br />

Gilt nur für<br />

Kin<strong>de</strong>r/Jugendliche<br />

Patienten nach Einholung einer<br />

Der Gesetzgeber misst <strong>de</strong>r Qualitätssicherung im Gesundheitswesen eine hohe Be<strong>de</strong>utung bei und<br />

hat <strong>de</strong>shalb umfangreiche Regelungen erlassen, die sowohl die ambulante Versorgung <strong>de</strong>r<br />

Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach <strong>de</strong>m Sozialgesetzbuch V [1005], als auch die<br />

rehabilitativen Maßnahmen nach Sozialgesetzbuch IX [1006] betreffen.<br />

Allgemeine<br />

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© 2009 192

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