Asthma - Versorgungsleitlinien.de
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NVL <strong>Asthma</strong>, 2. Auflage<br />
Langfassung<br />
Juli 2011, Version 1.3<br />
H 15. Qualitätsmanagement und Qualitätsindikatoren<br />
H 15.1 Korrekte ärztliche Berufsausübung und<br />
Behandlungsgrundsätze<br />
Ärztinnen und Ärzte sind sowohl durch das Berufsrecht als auch durch das Sozialrecht zur<br />
Qualitätssicherung und zur fachlichen Fortbildung verpflichtet. Dabei haben sie die in <strong>de</strong>r<br />
Berufsordnung für die <strong>de</strong>utschen Ärztinnen und Ärzte festgeschriebenen Grundsätze korrekter<br />
ärztlicher Berufsausübung zu berücksichtigen (siehe Tabelle 30).<br />
Tabelle 30: Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung<br />
Auszug aus <strong>de</strong>r (Muster-)Berufsordnung<br />
für die <strong>de</strong>utschen Ärztinnen und Ärzte i. d. Fassung von 2006 [1004]<br />
Gilt nur für<br />
Erwachsene<br />
Umgang mit Patientinnen und Patienten<br />
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, dass Ärztinnen und Ärzte beim<br />
Umgang mit Patientinnen und Patienten:<br />
• ihre Wür<strong>de</strong> und ihr Selbstbestimmungsrecht respektieren;<br />
• ihre Privatsphäre achten;<br />
• über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, ggf. über ihre Alternativen und<br />
über ihre Beurteilung <strong>de</strong>s Gesundheitszustan<strong>de</strong>s in für die Patientinnen und<br />
Patienten verständlicher und angemessener Weise informieren und<br />
insbeson<strong>de</strong>re auch das Recht, empfohlene Untersuchungs- und<br />
Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, respektieren;<br />
• Rücksicht auf die Situation <strong>de</strong>r Patientinnen und Patienten nehmen;<br />
• auch bei Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten sachlich und korrekt bleiben;<br />
• <strong>de</strong>n Mitteilungen <strong>de</strong>r Patientinnen und Patienten gebühren<strong>de</strong> Aufmerksamkeit<br />
entgegenbringen und einer Patientenkritik sachlich<br />
begegnen.<br />
Behandlungsgrundsätze<br />
Übernahme und Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Behandlung erfor<strong>de</strong>rn die gewissenhafte<br />
Ausführung <strong>de</strong>r gebotenen medizinischen Maßnahmen nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r<br />
ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch<br />
• rechtzeitig an<strong>de</strong>re Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen, wenn die eigene<br />
Kompetenz zur Lösung <strong>de</strong>r diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht<br />
ausreicht;<br />
• rechtzeitig die Patientin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Patienten an an<strong>de</strong>re Ärztinnen und Ärzte zur<br />
Fortsetzung <strong>de</strong>r Behandlung zu überweisen;<br />
• <strong>de</strong>m Wunsch von Patientinnen und<br />
Zweitmeinung sich nicht zu wi<strong>de</strong>rsetzen;<br />
• für die mit- o<strong>de</strong>r weiterbehan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Ärztinnen und Ärzte die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen.<br />
Gilt nur für<br />
Kin<strong>de</strong>r/Jugendliche<br />
Patienten nach Einholung einer<br />
Der Gesetzgeber misst <strong>de</strong>r Qualitätssicherung im Gesundheitswesen eine hohe Be<strong>de</strong>utung bei und<br />
hat <strong>de</strong>shalb umfangreiche Regelungen erlassen, die sowohl die ambulante Versorgung <strong>de</strong>r<br />
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach <strong>de</strong>m Sozialgesetzbuch V [1005], als auch die<br />
rehabilitativen Maßnahmen nach Sozialgesetzbuch IX [1006] betreffen.<br />
Allgemeine<br />
Empfehlungen<br />
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