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Aufsatznachweis Hörfunk und Fernsehen - Netzwerk Mediatheken

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877. Hepach, Stefan: Die Rechtsprechung des Bayerischen<br />

Verfassungsgerichtshofs seit dem Beschluss des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

vom 20. 2. 1998 ("extra radio") : zugleich eine kritische Anmerkung zur<br />

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. 5. 2005<br />

in: ZUM - Zeitschrift für Urheber- <strong>und</strong> Medienrecht. Jg. 50. 2006. H. 7.<br />

S. 530-535.<br />

3/4437-50-<br />

"Die Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichtes vom 20. Februar 1998 im<br />

Fall extra radio, Hof, hat auf das bayerische R<strong>und</strong>funkmodell eines öffentlichrechtlichen<br />

R<strong>und</strong>funks unter Einbeziehung Privater nach dem Bayerischen<br />

Mediengesetz neue Schlaglichter geworfen...Die Gr<strong>und</strong>lage für das bayerische<br />

R<strong>und</strong>funkmodell nach dem Bayerischen Mediengesetz, Art. 111a Abs. 2 Satz 1<br />

BV, ist vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in keiner Weise angezweifelt<br />

worden...Eine Korrektur mußte sich jedoch der Bayerische<br />

Verfassungsgerichtshof gefallen lassen, dahingehend, daß seine<br />

Rechtsprechung, wonach in Bayern nur die Trägereinheit des neuen<br />

R<strong>und</strong>funks, nämlich die Bayerische Landeszentrale für neue Medien, als<br />

Inhaberin des R<strong>und</strong>funkgr<strong>und</strong>rechts anzusehen sei, nicht die Zustimmung des<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts fand. Nach Auffassung des<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts steht vielmehr die R<strong>und</strong>funkfreiheit aus Art. 5<br />

Abs. 1 Satz 2 GG als Gewährleistung der Programmfreiheit allen Veranstaltern<br />

von R<strong>und</strong>funkprogrammen zu. Dies bedeutet, daß die privaten<br />

R<strong>und</strong>funkanbieter im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts Träger<br />

des Gr<strong>und</strong>rechts der R<strong>und</strong>funkfreiheit sind" (Stettner 1999).<br />

Der extra radio-Beschluss / im Gefüge des Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV<br />

Die Rechtsprechung des BayVerfGH im Lichte des extra radio-Beschlusses<br />

Die Entscheidung des BayVerfGH vom 30. 5. 2005<br />

SW Bayerische Landeszentrale für neue Medien<br />

Bayerischer Verfassungsgerichtshof<br />

Bayerisches Mediengesetz<br />

Bayern / Privater R<strong>und</strong>funk<br />

Bayern / Verfassungsrecht<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

extra radio Hof<br />

Privater R<strong>und</strong>funk / B<strong>und</strong>esländer / Bayern<br />

R<strong>und</strong>funkfreiheit<br />

Verfassungsrecht<br />

Verfassungsrecht / B<strong>und</strong>esländer / Bayern<br />

878. Recht am eigenen Bild ; Reichweite einer stillschweigend erteilten<br />

Einwilligung in Fernsehaufnahmen : Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe<br />

vom 26. Mai 2006<br />

in: ZUM - Zeitschrift für Urheber- <strong>und</strong> Medienrecht. Jg. 50. 2006. H. 7.<br />

S. 568-570.<br />

3/4437-50-<br />

Aus den Leitsätzen:<br />

"Wer erkennt, dass er von einem Kamerateam des <strong>Fernsehen</strong>s gefilmt wird<br />

<strong>und</strong> dabei ohne Unwillen zu zeigen an ihn gerichtete Fragen beantwortet,<br />

willigt damit gr<strong>und</strong>sätzlich auch in eine spätere Ausstrahlung der ihn<br />

zeigenden Fernsehaufzeichnung ein."<br />

SW Persönlichkeitsschutz<br />

Privatperson / Persönlichkeitsschutz

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