Kommunale Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien
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2.4.1 Unternehmenssteuern<br />
KOMMUNALE WERTSCHÖPFUNG DURCH ERNEUERBARE ENERGIEN | 33<br />
Auf Ebene der Unternehmen ist die Rechtsform für die zu entrichtende Steuerlast maßgeblich. Dabei<br />
wird zwischen Kapitalgesellschaften, wie z.B. GmbH oder AG, und Personengesellschaften,<br />
wie z.B. Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, unterschieden.<br />
Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Gesamtsteuerbelastung des Gewinns ohne Ausschüttung<br />
29,41 %, die sich aus 13,58 % Gewerbesteuer + 15 % Körperschaftssteuer + 0,83 % Solidaritätszuschlag<br />
zusammensetzen. Im Fall einer Gewinnausschüttung von 50 % erhöht sich die Steuerlast<br />
um 9,88 % auf 39,29 %. Hierin ist die Abgeltungssteuer (24,45 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />
und Kirchensteuer enthalten. Der Gewerbesteuersatz wird auf Basis der seit dem Jahr 2008 geltenden<br />
Steuermesszahl von 3,5 % sowie einem <strong>durch</strong>schnittlichen bundesweiten Hebesatz von<br />
388 % berechnet (Statistisches Bundesamt 2009a).<br />
Dagegen ist bei Personenunternehmen zusätzlich zur Gewerbesteuer die Einkommensteuer zu<br />
entrichten, wobei der individuelle Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt. Zudem können<br />
die Gesellschafter von Personenunternehmen nach § 35 EStG das 3,8-fache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags<br />
auf die Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Weiterhin ermäßigt<br />
sich der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 €. Im Rahmen dieser Methodik wird der<br />
Freibetrag zumeist nicht berücksichtigt, da in den einzelnen <strong>Wertschöpfung</strong>sstufen der jeweiligen<br />
Energiearten kumulierte Gewinne vorliegen und die installierte Leistung weitestgehend unbekannt<br />
ist. Eine Ausnahme stellen die Gewinne der Betreiber von PV-Kleinanlagen, Wasserkraft-<br />
Kleinanlagen sowie Biogas-Kleinanlagen dar. Um die spezifischen Investitionskosten in €/kW zu<br />
erhalten, wird der Freibetrag <strong>durch</strong> die installierte Leistung der betrachteten Anlagen dividiert und<br />
im Gewinn verrechnet. Demgegenüber wird bei den Photovoltaik-Großanlagen und den Windparks<br />
der Freibetrag nicht berücksichtigt, da weitaus höhere Gewinne gegeben sind. Darüber hinaus wird<br />
von Hinzurechnungen und Kürzungen aufgrund mangelnder Daten abgesehen. Ausgehend von einem<br />
Einkommensteuersatz von 28 % (Mittelwert aus Eingangs- (14 %) und Spitzensteuersatz<br />
(42 %) sowie einem Gewerbesteueranrechnungssatz von 13,30 % beläuft sich die gesamte Steuerbelastung<br />
von Personenunternehmen auf 30,41 % des Vor-Steuer-Gewinns. Zusätzlich sei angenommen,<br />
dass die Gesellschafter Krankenkassenbeiträge in Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
abführen, wo<strong>durch</strong> die gesamte Steuerlast um 14,9 % auf 45,31 % ansteigt. Ferner ist<br />
anzumerken, dass im Rahmen der Einkommensteuerermittlung die persönlichen Abzüge der Gesellschafter<br />
(Sonderausgaben etc.) nicht verrechnet wurden. Gleichwohl ist der angenommene<br />
Einkommensteuersatz aufgrund des progressiven Steuerverlaufs unterhalb des Durchschnittswertes.<br />
Außerdem wird diese leichte Verzerrung der Einkommensteuer <strong>durch</strong> einen höheren Anrechnungsbetrag<br />
der Gewerbesteuer kompensiert, da der Freibetrag teilweise nicht berücksichtigt wird.<br />
Um die Gewinnsteuern zu ermitteln, ist wiederum eine Differenzierung nach Kapitalgesellschaften<br />
und Personenunternehmen notwendig, damit Unterschiede in der Steuerbelastung berücksichtigt<br />
werden können. Für die einzelnen <strong>Wertschöpfung</strong>sstufen wird der Anteil des Gewinns, der auf Kapitalgesellschaften<br />
und Personenunternehmen entfällt, nährungsweise festgelegt und entsprechend<br />
versteuert. Datengrundlage für die Gewinnanteile der Gesellschaftsformen in den betrachteten<br />
<strong>Wertschöpfung</strong>sstufen bilden die vom Statistischen Bundesamt einzusehenden Umsätze von<br />
Unternehmen nach Branchen und Rechtsformen (Statistisches Bundesamt 2010b). Diese Vorgehensweise<br />
ist möglich, da der Gewinn über die Umsatzrentabilitäten abgebildet wird.<br />
Bei den Betreibergesellschaften ist im Regelfall von Personengesellschaften auszugehen. In Bezug<br />
auf die Rechtsform ist überwiegend die GmbH & Co. KG anzufinden (vgl. hierzu auch Prognos