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Kommunale Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien

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2.4.1 Unternehmenssteuern<br />

KOMMUNALE WERTSCHÖPFUNG DURCH ERNEUERBARE ENERGIEN | 33<br />

Auf Ebene der Unternehmen ist die Rechtsform für die zu entrichtende Steuerlast maßgeblich. Dabei<br />

wird zwischen Kapitalgesellschaften, wie z.B. GmbH oder AG, und Personengesellschaften,<br />

wie z.B. Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, unterschieden.<br />

Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Gesamtsteuerbelastung des Gewinns ohne Ausschüttung<br />

29,41 %, die sich aus 13,58 % Gewerbesteuer + 15 % Körperschaftssteuer + 0,83 % Solidaritätszuschlag<br />

zusammensetzen. Im Fall einer Gewinnausschüttung von 50 % erhöht sich die Steuerlast<br />

um 9,88 % auf 39,29 %. Hierin ist die Abgeltungssteuer (24,45 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

und Kirchensteuer enthalten. Der Gewerbesteuersatz wird auf Basis der seit dem Jahr 2008 geltenden<br />

Steuermesszahl von 3,5 % sowie einem <strong>durch</strong>schnittlichen bundesweiten Hebesatz von<br />

388 % berechnet (Statistisches Bundesamt 2009a).<br />

Dagegen ist bei Personenunternehmen zusätzlich zur Gewerbesteuer die Einkommensteuer zu<br />

entrichten, wobei der individuelle Einkommensteuersatz zur Anwendung kommt. Zudem können<br />

die Gesellschafter von Personenunternehmen nach § 35 EStG das 3,8-fache des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags<br />

auf die Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Weiterhin ermäßigt<br />

sich der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 €. Im Rahmen dieser Methodik wird der<br />

Freibetrag zumeist nicht berücksichtigt, da in den einzelnen <strong>Wertschöpfung</strong>sstufen der jeweiligen<br />

Energiearten kumulierte Gewinne vorliegen und die installierte Leistung weitestgehend unbekannt<br />

ist. Eine Ausnahme stellen die Gewinne der Betreiber von PV-Kleinanlagen, Wasserkraft-<br />

Kleinanlagen sowie Biogas-Kleinanlagen dar. Um die spezifischen Investitionskosten in €/kW zu<br />

erhalten, wird der Freibetrag <strong>durch</strong> die installierte Leistung der betrachteten Anlagen dividiert und<br />

im Gewinn verrechnet. Demgegenüber wird bei den Photovoltaik-Großanlagen und den Windparks<br />

der Freibetrag nicht berücksichtigt, da weitaus höhere Gewinne gegeben sind. Darüber hinaus wird<br />

von Hinzurechnungen und Kürzungen aufgrund mangelnder Daten abgesehen. Ausgehend von einem<br />

Einkommensteuersatz von 28 % (Mittelwert aus Eingangs- (14 %) und Spitzensteuersatz<br />

(42 %) sowie einem Gewerbesteueranrechnungssatz von 13,30 % beläuft sich die gesamte Steuerbelastung<br />

von Personenunternehmen auf 30,41 % des Vor-Steuer-Gewinns. Zusätzlich sei angenommen,<br />

dass die Gesellschafter Krankenkassenbeiträge in Höhe der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

abführen, wo<strong>durch</strong> die gesamte Steuerlast um 14,9 % auf 45,31 % ansteigt. Ferner ist<br />

anzumerken, dass im Rahmen der Einkommensteuerermittlung die persönlichen Abzüge der Gesellschafter<br />

(Sonderausgaben etc.) nicht verrechnet wurden. Gleichwohl ist der angenommene<br />

Einkommensteuersatz aufgrund des progressiven Steuerverlaufs unterhalb des Durchschnittswertes.<br />

Außerdem wird diese leichte Verzerrung der Einkommensteuer <strong>durch</strong> einen höheren Anrechnungsbetrag<br />

der Gewerbesteuer kompensiert, da der Freibetrag teilweise nicht berücksichtigt wird.<br />

Um die Gewinnsteuern zu ermitteln, ist wiederum eine Differenzierung nach Kapitalgesellschaften<br />

und Personenunternehmen notwendig, damit Unterschiede in der Steuerbelastung berücksichtigt<br />

werden können. Für die einzelnen <strong>Wertschöpfung</strong>sstufen wird der Anteil des Gewinns, der auf Kapitalgesellschaften<br />

und Personenunternehmen entfällt, nährungsweise festgelegt und entsprechend<br />

versteuert. Datengrundlage für die Gewinnanteile der Gesellschaftsformen in den betrachteten<br />

<strong>Wertschöpfung</strong>sstufen bilden die vom Statistischen Bundesamt einzusehenden Umsätze von<br />

Unternehmen nach Branchen und Rechtsformen (Statistisches Bundesamt 2010b). Diese Vorgehensweise<br />

ist möglich, da der Gewinn über die Umsatzrentabilitäten abgebildet wird.<br />

Bei den Betreibergesellschaften ist im Regelfall von Personengesellschaften auszugehen. In Bezug<br />

auf die Rechtsform ist überwiegend die GmbH & Co. KG anzufinden (vgl. hierzu auch Prognos

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