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Kommunale Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien

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KOMMUNALE WERTSCHÖPFUNG DURCH ERNEUERBARE ENERGIEN | 35<br />

aussetzung, dass beide Ehepartner ähnliche Einkommen beziehen (Eingruppierung in Lohnsteuerklasse<br />

IV/IV, Besteuerung nach Grundtabelle). 19<br />

Die nach der Grundtabelle errechnete Lohnsteuer in den einzelnen <strong>Wertschöpfung</strong>sstufen wird zusätzlich<br />

um die Erstattungen nach §46 EstG bereinigt. Insoweit werden Aufwendungen der Arbeitnehmer<br />

geltend gemacht, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden. Hierzu zählen<br />

z.B. Werbungskosten, die den Pauschalbetrag von 920 € übersteigen. Setzt man die Erstattungen<br />

zum Bruttoaufkommen der Lohnsteuer (ohne Abzug von Kindergeld und Altersvorsorge) in<br />

Beziehung, dann folgt, dass die Rückzahlungen in den letzten vier Jahren <strong>durch</strong>schnittlich bei ca.<br />

10 % lagen (Monatsbericht des BMF 2009). Dieser Durchschnittswert wurde allgemein auf die zu<br />

entrichtende Einkommensteuer angerechnet. Anschließend wird von der Lohnsteuer der Solidaritätsbeitrag<br />

(5,5 %) sowie die Kirchensteuer (9 %) bestimmt. Bei der Berechnung der Sozialabgaben<br />

werden die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und neuen Bundesländer<br />

mit einbezogen. Abweichungen bestehen ausschließlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und Arbeitslosenversicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung<br />

sind die Beitragsbemessungsgrenzen zwischen den alten und neuen Bundesländern<br />

identisch. Für das Jahr 2009 ergeben sich die nach den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten<br />

Beitragsbemessungsgrenzen mit den dazugehörigen Beitragssätzen und entsprechenden Höchstbeiträgen.<br />

Die Summe aus Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, Kirchensteuer und den Sozialabgaben ergibt die<br />

gesamte Steuerlast. Mittels der für die einzelnen <strong>Wertschöpfung</strong>sstufen in Betracht kommenden<br />

Berufsgruppen wird die gewichtete Gesamtsteuerbelastung (in % zum Bruttojahreseinkommen) berechnet,<br />

wo<strong>durch</strong> die spezifischen Nettobeschäftigungskosten pro kW ermittelt werden können.<br />

Dabei ist zu beachten, dass wenn der Umsatz ausschließlich <strong>durch</strong> Dienstleistungen generiert<br />

wurde, die Bruttobeschäftigungskosten neben den Gehältern zusätzlich den Arbeitgeberanteil zur<br />

Sozialversicherung beinhalten. Daher werden die Bruttobeschäftigungskosten um den Beitrag des<br />

Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung reduziert. Demgegenüber ist bei der Finanzierung <strong>durch</strong><br />

Fremdkapital der Vor-Steuer-Gewinn der Banken um den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung<br />

zu verringern, da der Erlös der Banken mittels der <strong>Wertschöpfung</strong> <strong>durch</strong> die Fremdkapitalfinanzierung<br />

abzüglich der Bruttobeschäftigungskosten abgebildet wird.<br />

19 Bei der gemeinsamen Veranlagung wird der Fall ungefähr gleicher Einkommen gewählt, da über die Verteilung bei<br />

unterschiedlicher Einkommenshöhe keine Datengrundlage vorliegt. Dies gilt ebenfalls für die Steuerklasseneinteilung<br />

nach III und V; da für diesen Fall die Höhe des zweiten Einkommens nicht bekannt ist.

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