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Kommunale Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien

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66 | B. HIRSCHL, A. ARETZ, A. PRAHL, T. BÖTHER, K. HEINBACH, D. PICK, S. FUNCKE<br />

3.3.4 Steuern<br />

Für die Ermittlung der Steuern, insbesondere der unternehmensbezogenen Steuern, wird zunächst<br />

wieder eine Einteilung nach Kapital- und Personengesellschaften gemäß der diesbezüglichen<br />

statistischen Verteilung der zugehörigen Wirtschaftszweige (Statistisches Bundesamt 2010b) in allen<br />

relevanten <strong>Wertschöpfung</strong>sschritten vorgenommen. So liegt diese Quote beispielsweise bei<br />

den Unternehmen, die den Wirtschaftszweigen Elektrotechnik und Maschinenbau zugeordnet werden,<br />

bei ca. 70 % Kapital- und 30 % Personengesellschaften, bei den unternemensnahen Dienstleistungen<br />

ist es eine Aufteilung von 65 % und 35 %.<br />

Bei der Ermittlung der Gewinnsteuern werden bei den Kapitalgesellschaften zunächst zwei Fälle<br />

unterschieden: im einen Fall erfolgt eine Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften,<br />

im anderen Fall nicht. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Gewinnsteuern<br />

bei Ausschüttung in der nachfolgenden Tabelle nicht explizit auf Unternehmens- und Gesellschafterebene<br />

ausgewiesen, da es für unsere Betrachtung nicht relevant ist, wer die Steuern<br />

abführt. Daher enthält der Anteil des Gewinns nach Steuern bei Ausschüttung, der auf die Kapitalgesellschaften<br />

entfällt, den Unternehmensgewinn sowie den versteuerten Gewinnanteil der Gesellschafter.<br />

Die Berechnung der Nettobeschäftigungskosten erfolgt auf Basis des prozentualen Anteils der<br />

Gesamtsteuerlast am gewichteten Bruttojahreseinkommen, wie es im vorherigen Abschnitt bereits<br />

ermittelt wurde, je nach <strong>Wertschöpfung</strong>sschritt und unter Berücksichtigung der relevanten Berufsgruppen.<br />

Auf Basis der in den Tabellen dargestellten Werte kann nun gemäß der eingangs dargelegten Berechnungsmethode<br />

die Ermittlung der hier relevanten kommunalen Steuereinnahmen, d.h. der<br />

Gewerbesteuereinnahmen (netto, d.h. in diesem Zusammenhang ohne die Umlage an den Bund)<br />

sowie des Kommunalanteils an der Einkommenssteuer ermittelt werden.<br />

Bei der Besteuerung des Gewinns des Betreibers von Photovoltaik-Kleinanlagen ist zu beachten,<br />

dass die Gewinnsteuer hier allein aus der Einkommenssteuer (zuzüglich Solidaritätsbeitrag und<br />

Kirchensteuer) besteht, da im Regelfall keine Gewerbesteuer anfällt. Obwohl Gewerbesteuerpflicht<br />

besteht, da eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist hier von einem Unterschreiten des geltenden<br />

Freibetrags (in Höhe von 24.500 €/Jahr) auszugehen (Ecovis 2009).<br />

Insgesamt beläuft sich der Anteil der Steuern, die in der Kommune verbleiben (d.h. Gewerbesteuer<br />

und kommunaler Anteil Einkommenssteuer) im Verhältnis zu den Gesamtsteuern (Gewerbe-, Körperschafts-<br />

und Einkommenssteuer sowie Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) bei Investitionen<br />

und Investitionsnebenkosten von PV-Kleinanlagen auf etwa 20 %. Der kommunale Anteil an<br />

den jährlichen Steuerzahlungen, die aus dem Betrieb einschließlich der Steuerzahlungen der<br />

Betreibergesellschaft resultieren liegt demgegenüber etwas niedriger bei 14,4 %.

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