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Kommunale Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien

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34 | B. HIRSCHL, A. ARETZ, A. PRAHL, T. BÖTHER, K. HEINBACH, D. PICK, S. FUNCKE<br />

2006). Bei der Besteuerung ist zwischen der Kommanditgesellschaft, die das Kapital verwaltet und<br />

der GmbH, die die Funktion der Geschäftsführung wahrnimmt, zu differenzieren. Die Kommanditisten<br />

werden entsprechend ihrer Einlagen als Mitunternehmer am Gewinn nach Zahlung der Gewerbesteuer<br />

beteiligt und unterliegen der Einkommensteuer. Die Ausnahme hinsichtlich der Rechtsform<br />

der Betreibergesellschaft stellen die Photovoltaik-Kleinanlagen, Biogas-Kleinanlagen sowie<br />

die Biokraftstoffe dar. Bei letzteren ist anteilig von Kapital- und Personengesellschaften auszugehen,<br />

während bei den Photovoltaik- und Biogas-Kleinanlagen überwiegend einfache Personengesellschaften<br />

bestehen.<br />

Weiterhin wird bei den Betreibern von den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung abgesehen,<br />

da <strong>durch</strong> die Mitunternehmerschaft eine nebenberufliche Tätigkeit mit geringem Arbeitsaufwand<br />

gegeben ist. Somit ist nicht von einer Erhöhung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge<br />

auszugehen, wo<strong>durch</strong> der Beitrag zur Krankenversicherung <strong>durch</strong> den Hauptberuf abgegolten<br />

ist.<br />

2.4.2 Einkommensteuer und Sozialabgaben<br />

Zur Ermittlung der Einkommensteuer wird angenommen, dass auf Seiten der Arbeitnehmer ein sozialversicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis vorliegt und die Angestellten uneingeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig sind. Zudem ist ein Solidaritätsbeitrag von 5,5 % auf die<br />

Lohnsteuer zu entrichten. Außerdem gehören alle Arbeitnehmer einer anerkannten Religionsgemeinschaft<br />

an und zahlen entsprechend ihrer Lohnsteuerabgaben 9 % Kirchensteuer. 18<br />

Zur Berechnung der spezifischen Nettobeschäftigungskosten pro kW nach Steuern wird zunächst<br />

auf Grundlage der Bruttojahreseinkommen nach Berufsgruppen die gesamte Steuerlast (inkl. Sozialabgaben)<br />

ermittelt. Da zwischen den alten und neuen Bundesländern erhebliche Abweichungen<br />

hinsichtlich der Bruttojahreseinkommen vorliegen, ist eine Differenzierung der Einkommen nach<br />

„Ost“ und „West“ erforderlich. Mithin ist eine Gewichtung der Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätsbeitrag<br />

und Kirchensteuer) sowie der Sozialabgaben vorzunehmen, da gewichtete Bruttojahreseinkommen<br />

für Gesamtdeutschland nach dem Statistischen Bundesamt vorliegen. Der für die alten<br />

Bundesländer anzuwendende Gewichtungsfaktor entspricht folgendem Verhältnis:<br />

Bruttojahreseinkommen(<br />

D)<br />

− Bruttojahreseinkommen(<br />

O)<br />

Bruttojahreseinkommen(<br />

W ) − Bruttojahreseinkommen(<br />

O)<br />

Der resultierende Wert ist nun von 100 % zu subtrahieren, um den Gewichtungsfaktor für die neuen<br />

Bundesländer zu erhalten. Im nächsten Schritt wird die Lohnsteuer in den für die <strong>Wertschöpfung</strong>sstufen<br />

betrachteten Berufsgruppen nach „Ost“ und „West“ ermittelt. Hierbei erfolgt die Berechnung<br />

nach der Grundtabelle (Lohnsteuerklasse I) unter Beachtung des zu versteuernden Einkommens.<br />

Zusätzlich betrachtet wird die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten unter der Vor-<br />

18<br />

Da 60,7 % der deutschen Bevölkerung einer Kirche angehören (vgl. Statistisches Bundesamt 2010c), wird die Abgabe<br />

einer Kirchensteuer unterstellt.<br />

.

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