"25 Jahre Psychiatrie-Enquete" Teil II - Aktion Psychisch Kranke e.V.
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Wer ist für die geschlossene Unterbringung von<br />
Kindern und Jugendlichen zuständig? –<br />
Eine Problemfeldbeschreibung<br />
Joachim Jungmann<br />
Begriffsbestimmung<br />
»Geschlossene Unterbringung« bei Kindern und Jugendlichen meint<br />
die Anwendung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen. Zu unterscheiden sind:<br />
� Die zivilrechtliche Unterbringung im Sinne einer Fürsorgemaßnahme,<br />
die in den §§ 1906 (für Volljährige) und 1631 b BGB<br />
bzw. in den §§ 70 FGG bzw. 42 KJHG Abs. 3, Satz 2 (SGB V<strong>II</strong>I)<br />
festgelegt ist. Bei dieser Form der Unterbringung handelt es sich<br />
um eine Genehmigung des Familiengerichts zur Anwendung freiheitsbeschränkender<br />
oder freiheitsentziehender Maßnahmen.<br />
� Die öffentlich-rechtliche Unterbringung (nach den <strong>Kranke</strong>nhausgesetzen/Unterbringungsgesetzen<br />
der Länder).<br />
� Die Verhängung freiheitsentziehender Maßnahmen im Zusammenhang<br />
mit der Aufgabenstellung des Maßregelvollzuges, bei<br />
welchem psychisch kranke Rechtsbrecher anstelle einer Strafverbüßung<br />
in der Justizvollzugsanstalt einer psychiatrischen Behandlung<br />
unter geschlossenen Bedingungen zugeführt werden<br />
(§§ 63 und 64 StGB bzw. § 7 JGG sowie zur entsprechenden Begutachtung<br />
auf Anordnung der Justiz nach § 81 bzw. § 126 a<br />
STOP).<br />
Zuständigkeit<br />
Bereits aus den vorgenannten Definitionen ergeben sich Hinweise<br />
auf eine unterschiedliche Zuständigkeit bei der Anwendung freiheitsbeschränkender<br />
und -entziehender Maßnahmen. Ein Tätigwerden<br />
der Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, die ein <strong>Teil</strong>gebiet<br />
der Medizin ist, kann nur im Zusammenhang mit der Abklärung<br />
oder Behandlung einer Erkrankung, genauer einer psychischen<br />
Erkrankung, erfolgen. Für die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendpsychiatrie<br />
ergeben sich folgende drei Indikationsbereiche.<br />
Wer ist für die geschlossene Unterbringung von Kindern<br />
und Jugendlichen zuständig? Eine Problemfeldbeschreibung<br />
Behandlung bei krankheitsbedingtem Verlust der Ich-Steuerung<br />
in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie<br />
158 159<br />
Schwerpunkt kinder- und jugendpsychiatrischer Diagnostik und<br />
Therapie ist die ambulante Behandlung. Nur in den Fällen, in denen<br />
diese aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes oder das<br />
Krankheitsbild aufrechterhaltender psychosozialer Bedingungen<br />
nicht aussichtsreich erscheint, ist die <strong>Kranke</strong>nhausbehandlung eines<br />
psychisch kranken Kindes oder Jugendlichen zu erwägen, um<br />
die notwendige Behandlung zumindest zeitweilig innerhalb eines<br />
klinischen Schonraumes durchzuführen. Auch die Klinikbehandlung<br />
geschieht in der Mehrzahl der Fälle mit Zustimmung oder zumindest<br />
mit Duldung des Kindes, das dem Willen von Eltern/Sorgeberechtigten<br />
folgt. Kinder und Jugendliche, die in eine Klinik für<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie aufgenommen<br />
werden, leiden an schwerwiegenden psychischen Störungen, die<br />
ihren Entwicklungsprozess tiefgreifend gefährden. Häufig treten<br />
diese Erkrankungen in Form gravierender Störungen der sozialen<br />
Interaktion in Erscheinung. Bei psychischen Erkrankungen, die zu<br />
einer Krisenintervention unter stationären Bedingungen führen,<br />
kann es zu einem längerdauernden, nicht nur vorübergehenden<br />
Verlust der Ich-Steuerung, der Realitätsorientierung und der Fähigkeit<br />
altersentsprechende Eigenverantwortlichkeit wahrzunehmen,<br />
kommen. Aufgrund der zeitweise bestehenden Hilflosigkeit hat der<br />
erkrankte Mensch Anspruch auf Maßnahmen zur Sicherung seiner<br />
persönlichen Interessen und zur Vermeidung von sich selbst oder/<br />
und andere massiv schädigenden Verhaltensweisen. Die einschlägige<br />
Gesetzgebung sieht vor, dass eine Behandlung vorübergehend<br />
auch gegen den Willen des <strong>Kranke</strong>n erfolgen muss. Diagnostik und<br />
Therapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen stets unter<br />
Beachtung der Verantwortung und Rechte der Kinder und Jugendlichen<br />
und ihrer Eltern/Sorgeberechtigten. Die Achtung der Würde<br />
und Selbstbestimmung der kranken Kinder und Jugendlichen und<br />
ihrer Sorgeberechtigten ist Voraussetzung jeder Behandlung. Das gilt<br />
auch und besonders für den Umgang mit Krisensituationen, in denen<br />
Maßnahmen zur Anwendung kommen, die zeitweise die Freiheit<br />
des Kindes/Jugendlichen einschränken. Zwischen dem therapeutisch-pädagogischen<br />
Team, dem betroffenen jungen Menschen<br />
und den Sorgeberechtigten/Eltern müssen Interventionsstrategien