Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV
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Der letzte Abschnitt Lärmschutzkonzept stellt schließlich ein Lärmschutzkonzept<br />
vor, das Anregungen für eine flexible Genehmigungspraxis enthält.<br />
Damit soll der Verwaltung ermöglicht werden, auf die Herausforderungen<br />
durch sehr unterschiedliche Veranstaltungen zu reagieren.<br />
Vorschriften zum Schutz der Umgebung<br />
Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />
Schutz vor Lärm, der von Freizeitanlagen ausgeht, kann durch unterschiedliche<br />
rechtliche Vorschriften erreicht werden: das öffentliche Baurecht,<br />
das öffentliche Immissionsschutzrecht <strong>und</strong> das Ortsrecht der Kommunen.<br />
Daneben können Nachbarn die Untersagung von lärmintensiven<br />
Veranstaltungen oder einen Geldausgleich für erlittene Beeinträchtigungen<br />
nach den Vorschriften des zivilrechtlichen Immissionsschutzes gem.<br />
§§ 1004 <strong>und</strong> 906 Bürgerliches Gesetzbuch erreichen. Im Folgenden werden<br />
nur die öffentlich-rechtlichen Schutzmöglichkeiten dargestellt.<br />
Öffentliches Baurecht Schon bei der Planung von Veranstaltungsorten,<br />
wie z.B. einem Fußballstadion, bietet das öffentliche Baurecht den Kommunen<br />
zahlreiche Möglichkeiten, Lärmschutzaspekte zu berücksichtigen.<br />
Die Kommunen regeln die Nutzung der Gemeindeflächen durch Bauleitpläne<br />
(Flächennutzungs- <strong>und</strong> Bebauungspläne). Bereits wenn die Gemeinde<br />
die zukünftige Nutzung eines Gemeindegebietes plant, kann sie<br />
besondere Flächen für den Lärmschutz festlegen. So kann die Gemeinde<br />
Flächen sowohl für aktive Maßnahmen an der Emissionsquelle (deren Einkapselung)<br />
als auch für passive Maßnahmen im Bereich der Betroffenen<br />
(z.B. Schutzhecken) vorschreiben. Beispielsweise können zum Schutz der<br />
Wohnbebauung vor Lärm in der Nähe eines geplanten Fußballstadions<br />
Flächen <strong>zwischen</strong> dem Stadion <strong>und</strong> den Wohnhäusern für gewerbliche<br />
Nutzung vorgesehen werden. Darüber hinaus kann die Gemeinde in den<br />
Bebauungsplänen auch allgemeine bauliche <strong>und</strong> technische Vorkehrungen<br />
für die jeweilige Freizeitanlage selbst vorschreiben (Bunge 1993),<br />
z.B. Lärmschutzwälle für Freizeitanlagen. Lärmschutz spielt auch dann<br />
eine Rolle, wenn die Gemeinde bestimmt, welche Gr<strong>und</strong>stücksnutzungen<br />
in einem bestimmten Gemeindegebiet zugelassen sind. So könnte z.B. in<br />
einem reinen Wohngebiet der Bau von Tennisanlagen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
untersagt werden.<br />
Die vorgenannten Schutzmaßnahmen sind mögliche Ergebnisse der gemeindlichen<br />
Aufgabe, die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten eines<br />
Baugebietes zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Sieht die Gemeinde<br />
für ein Baugebiet vor, dass dort lärmträchtige Freizeitanlagen errichtet<br />
werden können, so hat sie die möglichen Lärmkonflikte durch einen gerechten<br />
Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu lösen. Von einem<br />
Lärmkonflikt muss die Gemeinde ausgehen, wenn der Lärm von einer<br />
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