Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV
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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />
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Freizeitanlage den Anwohnern nicht mehr zugemutet werden kann. Die<br />
Beurteilung der Zumutbarkeit steht im Ermessen der Gemeinde, soweit<br />
keine gesetzlich definierten Grenzen für die Lärmeinwirkungen existieren.<br />
Solche Grenzen sind z.B. in der 18. B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzverordnung<br />
für den Sportanlagenlärm geregelt. Für andere Freizeitanlagen bestehen<br />
in verschiedenen Ländern Richtwerte in der jeweiligen<br />
Freizeitlärm-Richtlinie. 2 Die Gemeinden sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze<br />
allerdings nicht an die Richtwerte der jeweiligen Freizeitlärm-Richtlinie<br />
geb<strong>und</strong>en, da es sich dabei nur um allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />
handelt. Als solche wirken sie nur innerhalb einer<br />
Verwaltung. Regelt eine Gemeinde die Nutzung ihres Gemeindegebietes,<br />
handelt sie nicht als Verwaltung. Gleichwohl können die Richtwerte in<br />
den Freizeitlärm-Richtlinien den Gemeinden als Orientierung für einen<br />
gerechten Ausgleich bei Lärmkonflikten dienen. Anhaltspunkte für die<br />
Zumutbarkeit von Lärm lassen sich auch in der Baunutzungsverordnung<br />
finden. Diese enthält generelle Festlegungen zur Frage, welche Nutzungen<br />
in verschiedenen Baugebieten zulässig sind. So können Lärmeinwirkungen,<br />
die in einem Industriegebiet zulässig sind, in einem reinen Wohngebiet<br />
unzulässig sein. Diese Zuordnung bestimmter Nutzungen zu einem<br />
bestimmten Baugebiet ist eine Ausprägung des in § 50 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />
geregelten Trennungsgr<strong>und</strong>satzes. Danach sind „die für<br />
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,<br />
dass schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen auf die ausschließend dem Wohnen<br />
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit<br />
wie möglich vermieden werden“. Schließlich kann die Gemeinde die Baugebiete<br />
selbst nochmals gliedern, solange alle rechtmäßig zulässigen Nutzungen<br />
in diesem Gebiet möglich bleiben. Besonders lärmintensive Nutzungen<br />
können damit auf eine bestimmte Teilfläche des jeweiligen<br />
Baugebietes beschränkt werden, um so z.B. den Abstand zu einem benachbarten<br />
Wohngebiet zu vergrößern (Bunge 1993).<br />
Öffentliches Immissionsschutzrecht Eine Vielzahl von Freizeitveranstaltungen<br />
findet an einem festen Ort statt, z.B. in Fußballstadien oder<br />
Festhallen. Bei diesen Veranstaltungsorten handelt es sich regelmäßig um<br />
eine „Anlage“ nach dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz. Unter den Anlagenbegriff<br />
fallen auch Gr<strong>und</strong>stücke, wie Rummelplätze <strong>und</strong> Freizeitparks,<br />
oder Veranstaltungen, bei denen ortsveränderliche technische Einrichtungen<br />
verwendet werden, wie z.B. Lautsprecherboxen auf den Loveparade-<br />
Wagen. Geht von diesen Anlagen im Sinne des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes<br />
eine schädliche Lärmeinwirkung für die Anwohner aus, so<br />
müssen die Freizeitanlagen die folgenden Anforderungen einhalten:<br />
2 Siehe dazu die Ausführungen unten: Öffentliches Immissionsschutzrecht.