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Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV

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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />

90<br />

Freizeitanlage den Anwohnern nicht mehr zugemutet werden kann. Die<br />

Beurteilung der Zumutbarkeit steht im Ermessen der Gemeinde, soweit<br />

keine gesetzlich definierten Grenzen für die Lärmeinwirkungen existieren.<br />

Solche Grenzen sind z.B. in der 18. B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzverordnung<br />

für den Sportanlagenlärm geregelt. Für andere Freizeitanlagen bestehen<br />

in verschiedenen Ländern Richtwerte in der jeweiligen<br />

Freizeitlärm-Richtlinie. 2 Die Gemeinden sind bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze<br />

allerdings nicht an die Richtwerte der jeweiligen Freizeitlärm-Richtlinie<br />

geb<strong>und</strong>en, da es sich dabei nur um allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />

handelt. Als solche wirken sie nur innerhalb einer<br />

Verwaltung. Regelt eine Gemeinde die Nutzung ihres Gemeindegebietes,<br />

handelt sie nicht als Verwaltung. Gleichwohl können die Richtwerte in<br />

den Freizeitlärm-Richtlinien den Gemeinden als Orientierung für einen<br />

gerechten Ausgleich bei Lärmkonflikten dienen. Anhaltspunkte für die<br />

Zumutbarkeit von Lärm lassen sich auch in der Baunutzungsverordnung<br />

finden. Diese enthält generelle Festlegungen zur Frage, welche Nutzungen<br />

in verschiedenen Baugebieten zulässig sind. So können Lärmeinwirkungen,<br />

die in einem Industriegebiet zulässig sind, in einem reinen Wohngebiet<br />

unzulässig sein. Diese Zuordnung bestimmter Nutzungen zu einem<br />

bestimmten Baugebiet ist eine Ausprägung des in § 50 B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

geregelten Trennungsgr<strong>und</strong>satzes. Danach sind „die für<br />

eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,<br />

dass schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen auf die ausschließend dem Wohnen<br />

dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit<br />

wie möglich vermieden werden“. Schließlich kann die Gemeinde die Baugebiete<br />

selbst nochmals gliedern, solange alle rechtmäßig zulässigen Nutzungen<br />

in diesem Gebiet möglich bleiben. Besonders lärmintensive Nutzungen<br />

können damit auf eine bestimmte Teilfläche des jeweiligen<br />

Baugebietes beschränkt werden, um so z.B. den Abstand zu einem benachbarten<br />

Wohngebiet zu vergrößern (Bunge 1993).<br />

Öffentliches Immissionsschutzrecht Eine Vielzahl von Freizeitveranstaltungen<br />

findet an einem festen Ort statt, z.B. in Fußballstadien oder<br />

Festhallen. Bei diesen Veranstaltungsorten handelt es sich regelmäßig um<br />

eine „Anlage“ nach dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz. Unter den Anlagenbegriff<br />

fallen auch Gr<strong>und</strong>stücke, wie Rummelplätze <strong>und</strong> Freizeitparks,<br />

oder Veranstaltungen, bei denen ortsveränderliche technische Einrichtungen<br />

verwendet werden, wie z.B. Lautsprecherboxen auf den Loveparade-<br />

Wagen. Geht von diesen Anlagen im Sinne des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes<br />

eine schädliche Lärmeinwirkung für die Anwohner aus, so<br />

müssen die Freizeitanlagen die folgenden Anforderungen einhalten:<br />

2 Siehe dazu die Ausführungen unten: Öffentliches Immissionsschutzrecht.

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