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Freizeitgesellschaft zwischen Umwelt, Spaß und ... - Öko-Institut eV

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Andreas Hermann · Freizeitveranstaltungen <strong>und</strong> rechtliche Aspekte des Lärmschutzes<br />

92<br />

Wie wirkt sich die Freizeitlärm-Richtlinie auf die Genehmigung von Freizeitveranstaltungen<br />

konkret aus? Dies soll im folgenden Beispiel anhand<br />

der Freizeitlärm-Richtlinie aus Schleswig-Holstein (kurz: Richtlinie) dargestellt<br />

werden.<br />

Ein Konzertveranstalter beantragt für einen Sonntag ein Openairkonzert<br />

in einem Fußballstadion, das an ein allgemeines Wohngebiet angrenzt.<br />

Das Konzert soll von 21.00 bis 22.30 Uhr dauern. Aufgr<strong>und</strong> des<br />

starken Besucherinteresses ist noch bis 24.00 Uhr mit abfahrenden Autos<br />

zu rechnen. Die vom Veranstalter angegebenen maximal zulässigen Lautsprecherpegel<br />

würden zu einem Richt-Schallpegel von 58 dB (A) im benachbarten<br />

Wohngebiet führen, gemessen an der Außenseite der Fenster.<br />

Die Geräusche der abfahrenden Autos am Ende des Konzerts würden zu<br />

einem Richt-Schallpegel von 30 dB (A) in den Wohnhäusern führen. Für<br />

die Verwaltung stellt sich die Frage, ob sie das Konzert genehmigen kann<br />

bzw. ob <strong>und</strong> welche Maßnahmen sie zum Schutz der Nachbarn dem Veranstalter<br />

vorschreiben muss. Durch die Schallemissionen der Lautsprecher<br />

wird der Immissions-Richtwert überschritten, den die Richtlinie für reine<br />

Wohngebiete vorschreibt. Die Verwaltung muss demnach von einer erheblichen<br />

Belästigung der Nachbarn ausgehen. Sie muss deshalb prüfen,<br />

wie sich diese Belästigung vermeiden lässt. Sie könnte z.B. die Herabsetzung<br />

des maximalen Schallpegels der Lautsprecher fordern. Durch die abreisenden<br />

Besucher werden die Immissions-Richtwerte der Richtlinie für<br />

Innenräume von 25 dB (A) in der Nachtzeit überschritten. Auch in diesem<br />

Fall liegt eine erhebliche Belästigung der Nachbarn vor. Die Verwaltung<br />

könnte dem Veranstalter vorschreiben, ein Park-&-ride-System bereitzustellen,<br />

um Lärm zu vermeiden.<br />

Liegt in dem obigen Beispiel das Stadion neben einem Gewerbegebiet,<br />

müsste die Behörde anders entscheiden. Für ein Gewerbegebiet sieht die<br />

Richtlinie einen höheren Immissions-Richtwert von 60 dB (A) vor. Maßnahmen<br />

zur Begrenzung der Schallemissionen von den Lautsprechern müssten<br />

in diesem Fall nicht vorgeschrieben werden. Für den Fall der abfahrenden<br />

Autos gilt, dass die Behörde eingreifen muss. Auch hier werden<br />

die Innenraumwerte überschritten, welche nach der Richtlinie für alle<br />

Baugebiete gleich sind. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm<br />

differenziert die Richtlinie allerdings <strong>zwischen</strong> Tag- <strong>und</strong> Nacht-, Außen<strong>und</strong><br />

Innenrichtwerten in Abhängigkeit von dem jeweiligen Baugebietstyp<br />

der Baunutzungsverordnung.<br />

Ein weiteres Lärmproblem taucht bei einer Freizeitanlage auf, wenn die<br />

Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik zu einer<br />

erheblichen Belästigung der Nachbarn führt. Es werden beispielsweise an<br />

zwölf aufeinander folgenden Wochenenden Veranstaltungen für einen<br />

Veranstaltungsort beantragt, wodurch die Nachbarn trotz technischer

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